Sozialgericht Dortmund spricht Justizangestellter Unterstützung zu
Mobbingopfer können Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie ohne Lohnanspruch von der Arbeit freigestellt sind. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund zugunsten einer Frau entschieden, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig zu sein (Az.: S 31 AL 84/16). Dass das Arbeitsverhältnis formal noch ungekündigt fortbesteht, stehe dem nicht entgegen.
Die Frau war Justizangestellte an einem Amtsgericht. Sie sieht sich als Mobbingopfer und war deshalb längere Zeit krank. Nach einer stufenweisen Wiedereingliederung bei einem anderen Amtsgericht stimmte das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu, dass sie dort bleiben kann. Daher reichte sie beim Arbeitsgericht Dortmund eine Klage auf Versetzung ein.
Zu einer Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz sieht sie sich nicht in der Lage. Auch kündigen will sie nicht, solange der Streit um die Versetzung nicht geklärt ist. Daher wurde sie ohne Vergütung von ihrer Arbeit freigestellt.
Bei der Arbeitsagentur beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Behörde lehnte dies ab, weil die Frau ja noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe.
Das Sozialgericht sprach ihr nun „Arbeitslosengeld I“ zu. Hierfür genüge „eine faktische Beschäftigungslosigkeit“, erklärten die Dortmunder Richter zur Begründung. Hier habe die Justizangestellte das Beschäftigungsverhältnis „faktisch beendet“. Mit ihrer Weigerung, an ihr ursprüngliches Amtsgericht zurückzukehren, mache sie deutlich, dass sie das Weisungsrecht des Landes als Arbeitgeber nicht anerkenne.
Auch stehe die Frau dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Dass sie daneben eine Versetzung anstrebe und daher noch nicht gekündigt habe, sei „unschädlich“. Damit komme sie vielmehr umgekehrt ihrer Verpflichtung nach, sich um ein Ende ihrer Arbeitslosigkeit zu bemühen. Sollte sie anderweitig eine passende Stelle finden, könne sie ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen aber jederzeit beenden, so das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 10. Oktober 2016. mwo/fle
Bild: Peggy Blume – fotolia
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