Arbeitnehmer erstreitet fast 2.750 Euro Inflationsprämie: Arbeitgeber muss jetzt zahlen

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Arbeitgeber verweigert Inflationsprämie: Beschäftigter erstreitet fast 2.750 Euro

Wer wenig verdient, darf bei einer Inflationsprämie nicht deshalb zurückgesetzt werden, weil der gesetzliche Mindestlohn gestiegen ist. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber Grenzen gesetzt, der einen Beschäftigten von monatlichen Sonderzahlungen ausgeschlossen hatte.

Der Arbeitnehmer erstritt insgesamt 2.749,88 Euro zuzüglich Zinsen. Das Urteil vom 30. September 2026, Aktenzeichen 10 AZR 62/26, ist für Beschäftigte interessant, denen eine vergleichbare Zahlung mit dem Hinweis auf die Mindestlohnerhöhung verweigert wurde.

250 Euro statt einer monatlichen Inflationsprämie

Der Kläger arbeitete als Servicekraft in Vollzeit und erhielt zunächst 10,56 Euro brutto je Stunde. Durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung stieg sein Stundenlohn zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro.

Ab November 2022 sagte der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten eine Inflationspauschale von monatlich 115,38 Euro netto für 26 Monate zu. Wer am Stichtag 30. September 2022 weniger als 11,49 Euro je Stunde verdient hatte, bekam jedoch nur einmalig 250 Euro.

Auch Beschäftigte mit mehr als 4.000 Euro brutto waren nach der betrieblichen Regelung auf diese Einmalzahlung beschränkt. Der vorliegende Rechtsstreit betraf jedoch den Ausschluss eines Arbeitnehmers aus der unteren Lohngruppe.

Arbeitgeber hielt Geringverdiener für weniger betroffen

Das Unternehmen argumentierte, Beschäftigte mit einer kräftigen Mindestlohnerhöhung hätten bereits mehr Geld zur Verfügung und benötigten deshalb weniger Ausgleich. Zudem seien sie wegen ihres ohnehin niedrigeren Lebensstandards weniger stark von der Inflation betroffen.

Das BAG ließ diese Rechtfertigung nicht gelten. Wer Beschäftigte bei einer freiwilligen Sonderzahlung in unterschiedliche Gruppen einteilt, braucht dafür sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen.

Der gesetzliche Mindestlohn soll einen Mindestschutz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Seine Erhöhung darf deshalb nicht als Begründung dienen, die betroffenen Beschäftigten von einer zusätzlichen Inflationsausgleichsprämie auszuschließen.

Mindestlohn und Inflationsausgleich sind verschiedene Ansprüche

Die Inflationsausgleichsprämie musste nach der damaligen gesetzlichen Regelung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei Mindestlohnempfängern gehörte der erhöhte Mindestlohn bereits zu diesem geschuldeten Entgelt.

Der Arbeitgeber konnte die Erfüllung seiner gesetzlichen Lohnpflicht deshalb nicht als Ersatz für die zusätzliche Entlastung behandeln. Gerade die Beschäftigten mit den niedrigsten Stundenlöhnen sollten den Preis dafür zahlen, dass der Gesetzgeber ihre Lohnuntergrenze angehoben hatte.

So ergeben sich die 2.749,88 Euro

Die Nachzahlung entspricht den vorenthaltenen Monatsbeträgen abzüglich der bereits gewährten Einmalzahlung. Es handelt sich um eine nachträglich durchgesetzte Leistung und nicht um eine zusätzliche Strafzahlung gegen den Arbeitgeber.

Berechnung Betrag
26 Monatszahlungen zu jeweils 115,38 Euro 2.999,88 Euro
Abzüglich bereits gezahlter Einmalprämie 250,00 Euro
Verbleibende Nachzahlung 2.749,88 Euro

Die veröffentlichte Urteilsformel spricht dem Kläger Teilbeträge von 2.172,98 Euro und 576,90 Euro zu. Hinzu kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die für die einzelnen Teilforderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.

Zuvor hatten das Arbeitsgericht Zwickau und das Sächsische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich der Beschäftigte durch.

Wann andere Beschäftigte eine Nachzahlung verlangen können

Das Urteil schafft keinen pauschalen Anspruch auf 3.000 Euro für sämtliche Arbeitnehmer. Die damalige Steuerbefreiung erlaubte entsprechende Zahlungen, verpflichtete aber nicht jeden Arbeitgeber dazu.

Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus einer verbindlichen Zusage, einer tariflichen Regelung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Wer wegen einer Mindestlohnerhöhung von einer ansonsten gewährten Inflationsprämie ausgeschlossen wurde, hat nach dieser Entscheidung einen konkreten Anlass, seine Forderung prüfen zu lassen.

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Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen betrieblichen oder tariflichen Regelung und bereits erhaltenen Zahlungen. Dass auch andere Ausschlusskriterien angreifbar sein können, zeigt der Beitrag zum Inflationsausgleich in der Altersteilzeit.

Nachforderungen können an kurzen Fristen scheitern

Ein berechtigter Zahlungsanspruch bleibt nicht unbegrenzt durchsetzbar. Arbeitsverträge und Tarifverträge können wirksame Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden müssen.

Manche Klauseln verlangen zusätzlich eine Klage innerhalb einer weiteren Frist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt. Ob eine solche Regelung wirksam ist und den konkreten Anspruch erfasst, muss anhand ihres Wortlauts geprüft werden.

Daneben gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Jahresende beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen können Forderungen aus 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren, sofern keine Hemmung oder ein Neubeginn eingetreten ist.

Das neue BAG-Urteil lässt abgelaufene Fristen nicht automatisch neu beginnen. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die gesetzliche Verjährung ebenfalls nicht; dafür kommen beispielsweise eine rechtzeitig erhobene Klage oder unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen über den Anspruch infrage.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung

Betroffene sollten die damalige Prämienzusage, ihre Lohnabrechnungen und die Begründung für den Ausschluss zusammenstellen. Besonders hilfreich ist eine schriftliche Mitteilung, in der der Arbeitgeber die verweigerte Zahlung ausdrücklich mit der Mindestlohnerhöhung erklärt.

Eine Forderung sollte den Zeitraum, die verlangte Summe und die Grundlage des Anspruchs möglichst genau benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Weitere Hinweise zur Durchsetzung offener Zahlungen bietet der Ratgeber Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt?

Eine Nachzahlung 2026 ist nicht automatisch steuerfrei

Die damalige Steuerbefreiung galt für begünstigte Zahlungen, die Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zuflossen. Eine erst 2026 ausgezahlte Nachforderung fällt nicht allein deshalb unter diese Befreiung, weil sie einen früheren Zeitraum betrifft.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Auszahlung der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Welche Folgen eine damalige Nettozusage für die heutige Abrechnung hat, muss gesondert geklärt werden.

Fragen und Antworten zur verweigerten Inflationsprämie

Musste jeder Arbeitgeber eine Inflationsprämie zahlen?

Nein, aus der steuerlichen Begünstigung allein entstand keine Zahlungspflicht. Ein Anspruch benötigte eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine Zusage, eine tarifliche Regelung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Darf eine Mindestlohnerhöhung den Ausschluss rechtfertigen?

Nach dem BAG-Urteil rechtfertigt die gesetzliche Mindestlohnerhöhung den Ausschluss von der zusätzlich gewährten Inflationsprämie nicht. Der Arbeitgeber muss die gesetzliche Lohnuntergrenze ohnehin einhalten.

Stehen anderen Betroffenen ebenfalls 2.749,88 Euro zu?

Nicht automatisch, denn dieser Betrag ergibt sich aus der konkreten Zahlungsregelung im entschiedenen Fall. Andere Ansprüche können je nach Zusage, Beschäftigungsumfang und bereits gezahlter Prämie anders ausfallen.

Können Zahlungen aus 2023 noch verlangt werden?

Das ist möglich, wenn der Anspruch besteht und keine wirksame Ausschlussfrist versäumt wurde. Bei regulärem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2023 droht ohne Hemmung oder Neubeginn die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2026.

Reicht ein Schreiben an den Arbeitgeber aus?

Ein ausreichend bestimmtes Schreiben kann eine erste vertragliche Ausschlussfrist wahren, sofern es die geltenden Formvorgaben erfüllt. Es ersetzt aber weder eine gegebenenfalls zusätzlich vorgeschriebene Klage noch eine Maßnahme zur Hemmung der gesetzlichen Verjährung.

Quellen: BAG, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 30. September 2026; BAG, Urteilsformel zu 10 AZR 62/26; beck-aktuell, Bericht vom 1. Oktober 2026