Eine fehlerhaft erstellte Arbeitslosmeldung in Papierform darf die Arbeitsagentur nicht einfach übergehen. Weist die Behörde nach Erhalt des Schreibens nicht auf die Pflicht hin, dass eine Arbeitslosigkeit in persönlicher Vorsprache oder in elektronischer Form im Fachportal der Arbeitsagentur erfolgen muss, verletzt sie ihre Beratungs- und Hinweispflichten, urteilte am Mittwoch, 7. Oktober 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 4/25 R).
Der Arbeitslosengeldantrag kann dann nach dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die fehlerhafte Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Betroffenen kann damit zu einem früheren Zeitpunkt Arbeitslosengeld I zustehen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung sich persönlich bei der Arbeitsagentur vorstellen. Erst ab diesen Zeitpunkt ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I möglich. Seit dem 1. Januar 2022 ist jedoch auch die elektronische Meldung im Fachportal der Behörde zulässig.
Der verhandelte Fall
Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin als Sozialarbeiterin in einem Betreuungsverein. Doch dann wurde sie wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Ihr wurde noch während des bis zum 28. März 2023 laufenden Krankengeldanspruchs gekündigt. Um danach nahtlos Arbeitslosengeld I erhalten zu können, stellte sie noch am 16. März 2023 beim „Arbeitsamt“ schriftlich in Papierform einen entsprechenden Antrag. Ihr Antrag enthielt sämtliche Angaben, die für einen Arbeitslosengeld-Antrag erforderlich waren.
Die Behörde meldete sich zunächst nicht. Erst als die Frau erneut das frühere Schreiben an die Arbeitsagentur sandte, rief eine Mitarbeiterin an und teilte ihr mit, dass sie sich persönlich arbeitslos melden müsse. Als die Klägerin dem am 8. Mai 2023 nachkam, erhielt sie erst ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bewilligt.
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Arbeitsagentur muss auf fehlerhafte Arbeitslosmeldung hinweisen
Die Frau verlangte jedoch ab ihrer ersten Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur hätte sie auf den formal fehlerhaften Arbeitslosengeldantrag in Papierform rechtzeitig hinweisen müssen.
Das BSG gab der Klägerin recht. Sie sei so zu stellen, als ob sie ab dem 29. März 2023, nach dem Ende des Krankengeldbezugs, ihren Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte. Denn die Arbeitsagentur hätte frühzeitig auf den fehlerhaft in Papierform gestellten Antrag hinweisen müssen.
Bislang sei die Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass allein die persönliche Arbeitslosmeldung maßgeblich sei und nicht in anderer Weise ersetzt werden könne. Inzwischen sei aber gesetzlich die elektronische Meldung ebenfalls möglich. Dies führe dazu, dass die Arbeitsagentur bei einer fehlerhaften Meldung eine Beratungs- und Hinweispflicht habe.
Komme sie dieser Pflicht nicht nach und erleide der Arbeitslose dadurch einen Nachteil – etwa indem er viel später Arbeitslosengeld bewilligt bekommt – müsse dies ausgeglichen werden. Die Klägerin könne daher verlangen, dass ihr zuerst gestellter Arbeitslosengeldantrag gilt. OB sie ab diesem Zeitpunkt tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss noch einmal das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz feststellen. fle




