Rente: Anspruch auf Inflationsausgleich 3000 Euro bei Altersteilzeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt fรผr Klarheit gesorgt: Die Inflationsausgleichsprรคmie gilt auch fรผr Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit. Diese auszuschlieรŸen verstoรŸe gegen das Teilhabe- und Befristungsgesetz, denn es gebe keine sachlichen Grรผnde fรผr eine Ungleichbehandlung (Az: 9 AZR 71/24).

Tarifvertrag schlieรŸt Altersteilzeit von der Prรคmie aus

Im konkreten Fall war im Tarifvertrag festgelegt, dass Arbeitnehmer wรคhrend der Passivphase ihrer Altersteilzeit keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprรคmie in Hรถhe von 3.000 Euro haben.

Ein betroffener Arbeitnehmer legte Klage ein und argumentierte, dass diese Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Er wies darauf hin, dass die Zahlung unabhรคngig von der geleisteten Arbeit dazu diene, die gestiegenen Lebenshaltungskosten abzufedern.

Arbeitgeber dรผrfen Teilzeitkrรคfte nicht ohne Grund benachteiligen

In den ersten Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg, doch das Bundesarbeitsgericht gab dem Klรคger am Ende recht. Es berief sich dabei auf den Paragrafen 4 Ansatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Diesem zufolge dรผrften Teilzeitbeschรคftigte nur dann schlechter gestellt werden als Vollzeitkrรคfte, wenn dafรผr sachliche Grรผnde vorliegen. Solche konnte das Gericht im strittigen Tarifvertrag nicht erkennen.

Die Prรคmie gilt fรผr alle Arbeitnehmer

Die Prรคmie gilt fรผr alle Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts. Dazu zรคhlen nicht nur Vollzeitkrรคfte, sondern auch diejenigen, die in Teilzeit arbeiten, Minijobber ebenso wie Aushilfsarbeiter in der Landwirtschaft.

Weitere Berechtigte sind Auszubildende wie bestimmte Praktikanten, Kurzarbeiter, Beschรคftigte in Elternzeit, Beschรคftigte, die Krankengeld beziehen, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz oder Menschen mit Behinderungen, die in Werkstรคtten tรคtig sind und noch mehrere andere Gruppen.

Ausdrรผcklich gilt die Inflationsprรคmie also auch bei Teilzeitarbeit.

Inflationsprรคmie ist nicht an Arbeitsleistung gebunden

Ein sachlicher Grund fรผr eine Ungleichbehandlung lรคge zum Beispiel vor, wenn eine Prรคmie an Arbeitsstunden gekoppelt wรคre, die Arbeitnehmer in Teilzeit nicht leisten. Darum geht es beim Inflationsausgleich aber nicht, denn dieser soll Arbeitnehmern helfen, die hรถheren Verbraucherpreise zu decken.

Der Tarifvertrag fรผhrt mรถgliche weitere Grรผnde, die eventuell eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, nicht auf.

Die Prรคmie ist freiwillig, aber die Gleichbehandlung nicht

Seit dem 26. Oktober 2022 haben Arbeitgeber die Mรถglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprรคmie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. Diese Regelung wurde von der Ampelregierung per Gesetz eingefรผhrt. Die Auszahlung der Prรคmie ist jedoch freiwillig, das heiรŸt, Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diese Zahlung zu leisten.

Die Inflationsausgleichsprรคmie ist kein Teil des Arbeitslohns, sondern eine zusรคtzliche Zahlung, und es fallen keine Steuern sowie Abgaben an. Der Arbeitgeber muss bei Auszahlung der Prรคmie deutlich machen, dass diese wegen der gestiegenen Preise ausgezahlt wird, zum Beispiel durch einen Vermerk auf der รœberweisung an den jeweiligen Arbeitnehmer.

Wenn Arbeitgeber diese Prรคmie leisten, dann mรผssen sie bestehende Gesetze zur Gleich- und Ungleichbehandlung der jeweiligen Beschรคftigten einhalten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal bestรคtigt.

Urteil zugunsten der Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht stรผtzt mit diesem Urteil die Rechte derjenigen Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten. Fรผr diese besteht auch in der Passivphase der Altersteilzeit ein Anspruch auf die Inflationsprรคmie, und dies auch ohne aktive Arbeitsleistung.