Anspruch auf einen Fernseher bei Hartz IV

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Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Fernseher. ALG II Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst gebrauchten Fernseher

Das Sozialgericht Frankurt (SG Frankfurt AZ: S 17 AS 87/08) urteilte: Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Diese Leistungen können nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Anders als im Falle des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, der bei einem von der Regelleistung umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen in Form eines Zuschusses.

Zur Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II gehören sämtliche Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind und dem Hilfeempfänger ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (etwa Münder, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rnr. 29; Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl. 2008, § 23 Rnr. 99). Dies umfasst alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Hessisches Landessozialgericht, B. v. 23 November 2006, L 9 AS 239/06 ER, juris Rnr. 22 m.w.N.). Das Merkmal der Erstausstattung ist dabei erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt, wobei dies von einem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf abzugrenzen ist (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rnr. 18, 21; Münder, a.a.O., 23 Rnr. 26).

Erstausstattungen in diesem Sinne kommen unteren anderem in dem vorliegenden Fall der Anmietung einer Wohnung nach Trennung vom bisherigen Lebenspartner in Betracht (Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 27). Dementsprechend hat die Beklagte auch Leistungen für die Erstausstattung gewährt, allerdings nicht in Bezug auf das beantragte Fernsehgerät, das die Klägerin unstreitig zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht besessen hat.

Auch ein Fernsehgerät zählt jedoch zur Erstausstattung; es stellt ein Einrichtungsgerät dar, das üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden und im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zur geordneten Haushaltsführung erforderlich ist (so im Ergebnis auch SG Magdeburg, B. v. 15 Juni 2005, S 27 AS 196/05 ER; Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 31; vgl. auch – jedoch nicht eindeutig – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v. 18 Dezember 2008, L 2 B 449/08 AS ER, juris Rnr. 19; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2009, L 19 AS 78/08, juris 24 und SG Oldenburg, B. v. 12.01.2006, S 47 AS 1027/05 ER, juris Rnr. 58; a.A. – ohne nähere Begründung – in Bezug auf § 31 Abs. 1 SGB XII SG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 14 November 2006, S 56 SO 187/06, juris Rnr. 32 – siehe aber demgegenüber zum Erstausstattungsanspruch nach dem SGB XII Landesozialgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 13 Juli 2006, L 15 B 143/06 SO ER, juris Rnr. 6 ff. und Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 08 August 2007, L 9 B 426/07 NZB, juris Rnr. 9).

Bei der Bestimmung des Begriffs der Erstausstattung kann auf die vormalige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1a Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückgegriffen werden (dazu allgemein Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 29).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Vorschrift angenommen, dass ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfeleistungen für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes bestehen kann. Ein Fernsehgerät stelle ein Gebrauchsgut zur Erfüllung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens dar und gehöre zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient (BVerwG, Urt. v. 18 Dezmber 1997, 5 C 7/95, juris Rnr. 11 ff.). Es sei sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, dem Hilfeempfänger das Medium vorzuschreiben oder ihn auf ein bestimmtes Medium, z.B. Zeitungen, zu verweisen. Orientiere man sich am Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehöre Fernsehen zum täglichen Leben. Dem entspreche die hohe Ausstattungsdichte auch in Haushalten mit geringen Einkommen (BVerwG, a.a.O., Rnr. 17).

Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruch nach dem BSHG sind auf die Frage des Erstausstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II übertragbar. Dementsprechend wird auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bereits in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Bezug genommen (SG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER).

Insbesondere korrespondiert auch das Argument des Verbraucherverhaltens unterer Einkommensgruppen mit dem für die Erstausstattung geltenden Kriterium, ob in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen die betreffenden Gegenstände üblicherweise vorhanden sind. Insofern ist festzustellen, dass die Quote mit zumindest einem Fernsehgerät ausgestatteten bundesdeutschen Haushalte seit 1998 nahezu gleichbleibend bei etwa 95 % liegt und auch in den Haushalten unterer Einkommensgruppen fast dieser Wert erreicht wird. Auch 92,8 % der Haushalte von Arbeitslosen sind mit Fernsehern ausgestattet (Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Heft 1, EVS 2008, www.destatis.de).

Demnach sind Fernsehgeräte in Haushalten unterer Einkommensgruppen als den maßgeblichen Vergleichshaushalten üblicherweise vorhanden. Ein Fernseher als Haushaltsgegenstand stellt damit den sozial üblichen Standard auch in unteren Einkommensgruppen dar. Damit umfasst ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandensein eines Fernsehers. Insofern ist er auch für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich. Für eine geordnete Haushaltsführung in diesem Sinn ist nicht nur – wovon jedoch offenbar die Beklagte ausgeht – die Ausstattung mit dem absolut Notwendigsten zu verstehen, sondern das Vorhandensein derjenigen Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind und insofern den maßgeblichen soziokulturellen Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB II beansprucht werden kann. Anderenfalls käme es insofern zu einer (unzulässigen) Ausgrenzung der Leistungsempfänger (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v. 14 Feb 2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31) Auf Fernsehabende bei Nachbarn müssen sie sich nicht verweisen lassen.

Allerdings besteht im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II grundsätzlich nur ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung gebrauchter Gegenstände, da der Kauf gebrauchter Haushaltsgegenstände einem üblichen, sparsamen Verhalten entspricht (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2008, L 19 AS 1116/06, juris Rnr. 26; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v. 14 Feb 2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31, jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Verweis auf einen gebrauchten Gegenstand wegen dessen Eigenart unzumutbar ist (so bei einer Matratze, vgl. Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 29). Hinsichtlich eines Fernsehgerätes besteht indes kein Zweifel an der Zumutbarkeit der Anschaffung nur eines gebrauchten Gerätes.

Nach alledem besteht ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin zwischenzeitlich bereits ein Fernsehgerät gekauft hat. Denn dies ist erst nach Stellung des Erstausstattungsantrags nach § 37 SGB II erfolgt. Dies führt dazu, dass sich der vorliegende Anspruch der Klägerin nicht auf die erstmalige Gewährung, sondern auf die Erstattung des für die Bedarfsdeckung erforderlichen Betrages bezieht.

Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der Kaufpreis von 90 EUR, der erstattet werden soll, bewegt sich noch im unteren preislichen Bereich einschlägiger Angebotsquellen für gebrauchte Fernsehgeräte, etwa auf entsprechenden Internetseiten (local24.de, quoka.de, ebay.de u.a.). Er erscheint dem Gericht daher gerade noch angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Hilfeempfänger nicht stets auf das allerbilligste Produkt verweisen lassen muss (siehe Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 30). (10.08.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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