Prozesskostenhilfe im Hartz IV Verfahren wegen Kleinstbetrag abgelehnt

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Sozialgericht Berlin: Keine Prozesskostenhilfe für Streit mit Jobcenter um monatlich 1,85 Euro – Klägerin muss Rechtsanwalt selbst bezahlen

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse wird abgelehnt. Der Wert der Klage um die Kosten von Zündstrom für eine Gastherme ist derart gering und die Klage derart einfach zu begründen, dass rechtsanwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist. Ein Kläger, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste und den intellektuellen und beruflichen Hintergrund der Klägerin hätte, würde den Prozess vor dem Sozialgericht vernünftigerweise allein führen.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei. Es besteht auch keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dennoch nimmt eine erhebliche Zahl von Klägern anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können und der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, erhalten sie hierfür Prozesskostenhilfe (PKH, vgl. § 73 a Sozialgerichtsgesetz, § 114 Zivilprozessordnung). Der Staat ordnet ihnen dann einen Anwalt bzw. eine Anwältin ihrer Wahl bei und trägt deren Kosten (sofern nicht am Ende des Prozesses der Beklagte ohnehin die Kosten tragen muss, weil er den Prozess verloren hat). Auf diese Weise soll die „Waffengleichheit“ zwischen den Klägern und den Behörden mit ihren rechtskundigen Sachbearbeitern sichergestellt werden.

Die Klägerin aus Berlin Steglitz hat früher als Selbständige eine gewerbliche Zimmervermietung betrieben. Nun bezieht sie Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf. Mit Hilfe einer Anwaltsfirma hat sie Ende 2017 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Über das bereits bewilligte Arbeitslosengeld II hinaus begehrt sie vom beklagten Jobcenter ab Januar 2018 die Übernahme von 1,85 Euro monatlich (= 22,20 Euro jährlich). So viel kostet der Zündstrom zum Betrieb der Gastherme, mit der sie auch Warmwasser erhitzt. Zugleich hat die Klägerin bei dem Gericht einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 hat der Vorsitzende der 179. Kammer den PKH-Antrag abgelehnt. Der Rechtsstreit habe nicht in einem Umfang Aussicht auf Erfolg, der die Gewährung von PKH rechtfertige. Für 1,85 Euro monatlich würde ein nicht bedürftiger Antragsteller mit dem intellektuellen Stand und beruflichen Erfahrungshintergrund der Klägerin vernünftigerweise keine Anwaltskanzlei beauftragen, sondern den Prozess, der ja gerichtskostenfrei sei, selbst führen. Die Prozesskostenhilfe ermögliche nicht, einen Anwalt ohne Beachtung des Verhältnisses zwischen Streitwert und Kostenrisiko zu beauftragen. Zwar seien Rechtsstreitigkeiten nicht allein wegen eines niedrigen Streitwerts mutwillig. Entscheidend sei jedoch, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt sei, also ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und den Fähigkeiten der beiden Prozessparteien bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin sei es möglich, die Auseinandersetzung um die möglicherweise zu Unrecht nicht gewährten 1,85 Euro sprachlich und inhaltlich zu erfassen und eigene Rechtsschutzziele zu formulieren. Sozialgericht Berlin, Beschluss 2018 (S 179 AS 12363/17)

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