Ehemann soll Haus verkaufen, um Pflege seiner Frau zu finanzieren

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Die Bewohnerin eines stationรคren Pflegeheims, erhรคlt keinen Anspruch auf Pflegewohngeld. Grund dafรผr ist ein Wohnhaus, dass dem Ehemann gehรถrt.

Ein Mann soll eigene Existenz aufgeben, um die Betreuung seiner Ehefrau zu รผbernehmen zu kรถnnen.

Der Verkauf des Wohnhauses kรถnnte die Investitionskosten decken, deshalb verweigert man der Frau den Zuschuss. Der Mann ist allerdings Alleineigentรผmer des Hauses und weigert sich, es zur Deckung der Kosten einzusetzen. Die Frau war demnach nicht zur Verfรผgung des Hauses berechtigt.

Klage wurde abgewiesen

Eine von der mittlerweile Verstorbenen eingereichten Klage, wurde kรผrzlich vom Oberverwaltungsgericht zurรผckgewiesen. Pflegewohngeld wรผrde nur gewรคhrt werden, wenn sowohl das Einkommen und Vermรถgen des Heimbewohners, wie auch das des Ehepartners nicht zur Finanzierung reichen wรผrden. Das Haus des Ehemannes stelle in diesem Fall verwertbares Vermรถgen dar und stรผnde somit der Bewilligung von Pflegegeld entgegen. Die Tatsache, dass der Mann alleiniger Besitzer war und sich weigerte es fรผr die Deckung der Kosten zur verkaufen, รคndere an dieser Tatsache nichts. Das Haus stelle verwertbares Vermรถgen dar und sei demnach zur รœbernahme der Kosten einzusetzen.