Zahnersatz-Zuschuss sinkt 2027: Wer jetzt falsch plant, verliert den Bestandsschutz

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Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Sparpaket für die gesetzlichen Krankenkassen beschlossen, der Bundesrat ließ es noch am selben Tag passieren. Für alle, die eine Krone, eine Brücke oder eine Prothese benötigen, steht damit fest: Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die Kasse zehn Prozentpunkte weniger dazu.

Den heutigen, höheren Zuschuss behält nur, wem die Kasse ihn bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt. Das stimmt, reicht aber nicht: Eine bewilligte Kostenzusage verfällt nach sechs Monaten.

In Euro trifft die Kürzung alle gleich hart, rund 132 Euro mehr Eigenanteil bei einer einzelnen Brücke. Prozentual trifft sie ausgerechnet diejenigen am härtesten, die seit zehn Jahren jeden Kontrolltermin wahrgenommen haben. Das Zeitfenster schließt am 31. Dezember. Wer es nutzen will, darf allerdings nicht einfach nur schnell sein.

Auch mit Bonusheft sinkt der Festzuschuss: die neuen Sätze

Der Grundzuschuss für Zahnersatz fällt von 60 auf 50 Prozent. Nach fünf lückenlosen Bonusheft-Jahren gibt es statt 70 nur noch 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt 75. Die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen bleibt bei 100 Prozent.

So steht es im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz BStabG, das gleich drei Absätze des § 55 SGB V ändert. Verkündet ist das Gesetz noch nicht, doch an den Zahlen ändert sich nichts mehr: Der Bundestag hat zugestimmt, der Bundesrat hat es passieren lassen und keinen Vermittlungsausschuss angerufen.

Diese Prozentsätze gelten nicht für die Rechnung des Zahnarztes. Sie gelten für die Regelversorgung, also für die medizinisch ausreichende Standardlösung, die der Gemeinsame Bundesausschuss für jeden Zahnbefund festlegt und mit einem bundesweit einheitlichen Betrag hinterlegt. Fehlt ein Eckzahn im Oberkiefer, ist die Regelversorgung eine festsitzende Metallbrücke.

Der Ausschuss setzt dafür seit dem 1. Januar 2026 rund 1.319 Euro an. Wie teuer die Behandlung am Ende wirklich wird, spielt für die Höhe des Zuschusses keine Rolle.

Für genau diesen Befund verschiebt die Reform den Eigenanteil so:

Bonusheft Eigenanteil bis 31.12.2026 Eigenanteil ab 01.01.2027
keines rund 528 Euro rund 659 Euro
5 Jahre lückenlos rund 396 Euro rund 528 Euro
10 Jahre lückenlos rund 330 Euro rund 462 Euro
Härtefall anerkannt 0 Euro 0 Euro

Zehn Jahre lückenlose Vorsorge: 40 Prozent mehr Eigenanteil

Der Aufschlag beträgt in jeder Zeile der Tabelle rund 132 Euro, unabhängig davon, wie oft jemand beim Zahnarzt war. Genau darin liegt der Haken. Denn 132 Euro auf einen Eigenanteil von 528 Euro sind ein Viertel mehr. Dieselben 132 Euro auf einen Eigenanteil von 330 Euro sind zwei Fünftel mehr.

Ohne Bonusheft steigt der Eigenanteil also um 25 Prozent, nach fünf Jahren Vorsorge um 33 Prozent, nach zehn Jahren um 40 Prozent. Absolut bleibt der Vorteil der Vorsorge bestehen: 462 Euro sind spürbar weniger als 659 Euro. Aber derselbe Aufschlag wiegt schwerer, wenn die Grundlast klein war. Ein Eigenanteil, den sich jemand über zehn Jahre klein gehalten hat, wächst nun am stärksten.

Eine Zahl aus der Tabelle sticht dabei besonders heraus. Fünf lückenlose Bonusjahre bringen ab 2027 einen Zuschuss von 60 Prozent. Das ist exakt der Satz, den es 2026 ganz ohne Bonusheft gibt, im Beispielbefund rund 791 Euro. Fünf Jahre Disziplin führen ab Januar also genau dorthin, wo heute der Ausgangspunkt liegt. Der Bonus selbst schrumpft dabei nicht, er setzt nur auf einem niedrigeren Sockel auf.

Ein einziges Datum entscheidet, und es ist nicht Ihr Behandlungstermin

Das BStabG hängt § 55 SGB V einen neuen Absatz 6 an. Er ist zwei Zeilen lang: „Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.”

Ein einziges Wort trägt die ganze Regel: bewilligten. Nicht der Tag, an dem die Zahnärztin den Heil- und Kostenplan erstellt. Nicht der Tag, an dem die Behandlung beginnt. Nicht der Tag der Rechnung. Es zählt der Tag, an dem die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt.

Dieses Datum bekommen Patienten nicht mehr automatisch zu sehen. Seit Januar 2023 übermittelt die Praxis den Heil- und Kostenplan elektronisch an die Kasse, Versicherte erhalten nur noch eine ausgedruckte Zusammenfassung. Die Kasse antwortet meist binnen weniger Tage. Schaltet sie einen Gutachter ein, dauert die Prüfung bis zu sechs Wochen.

Fragen Sie deshalb aktiv nach dem Bewilligungsdatum und lassen Sie es sich schriftlich geben. Steht dort ein Datum aus dem Jahr 2026, ist der alte Satz gesichert. Sollte man meinen.

Die Sechs-Monats-Frist, an der der Bestandsschutz zerbricht

Eine Kostenzusage der Krankenkasse gilt nicht unbegrenzt. Sie läuft ein halbes Jahr, und in dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein. Eingegliedert heißt: fertig eingesetzt. Nicht begonnen, nicht abgeformt, nicht provisorisch versorgt.

So regelt es die Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag der Zahnärzte, also dem Rahmenvertrag zwischen den Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Reißt die Frist, muss die Praxis einen neuen Plan einreichen, und die Kasse entscheidet neu.

Damit greifen zwei Regeln ineinander, die für sich genommen harmlos aussehen. Das Gesetz knüpft den alten Zuschuss an die Bewilligung. Der Bundesmantelvertrag lässt die Bewilligung nach sechs Monaten verfallen. Eine neue Bewilligung im Jahr 2027 ist eine Bewilligung nach neuem Recht: 50 Prozent.

Der praktische Fall sieht so aus: Jemand lässt im Juli 2026 einen Plan bewilligen, um sich den alten Satz zu sichern. Die Praxis hat aber erst im Februar 2027 einen Termin für die Brücke. Im Januar ist die Zusage abgelaufen, der neue Plan geht 2027 zur Kasse, und der Bestandsschutz läuft ins Leere.

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Ob eine bloße Verlängerung der alten Zusage den alten Satz mitnimmt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Darauf sollte niemand bauen. Sicher ist nur der Weg, der ohne Verlängerung auskommt.

So legen Sie den Bewilligungstermin richtig

Der naheliegende Reflex lautet: möglichst schnell einreichen. Für Zahnersatz, der noch 2026 fertig wird, ist das auch richtig. Sobald die Behandlung ins Jahr 2027 hineinreicht, ist er falsch. Dann muss die Bewilligung spät genug liegen, damit ihre sechs Monate bis zur Eingliederung reichen. Und früh genug, damit sie vor Silvester datiert.

Rechnen Sie deshalb rückwärts. Klären Sie zuerst mit Ihrer Praxis, wann der Zahnersatz realistisch eingesetzt werden kann. Fällt dieser Termin ins Frühjahr 2027, lassen Sie den Plan erst im späten Herbst zur Kasse gehen. Eine Bewilligung im Dezember 2026 trägt bis etwa Ende Juni 2027.

Kalkulieren Sie die Prüfzeit der Kasse ein, im Zweifel sechs Wochen. Wer im November einreicht, hat Luft. Wer bis kurz vor Weihnachten wartet, riskiert eine Bewilligung im Januar und damit den niedrigeren Satz.

Nehmen Sie zum Termin unbedingt Ihr Bonusheft mit, auch ein älteres, bereits volles Heft. Fehlt ein einziger Stempel, ist der Zuschlag für zehn Jahre Vorsorge nicht automatisch verloren.

Das Bundessozialgericht entschied am 28. Mai 2026, dass eine einmalige, gut begründete Lücke unschädlich sein kann (Aktenzeichen B 1 KR 22/25 R). Auf das Jahr, in dem sie auftrat, kommt es dabei nicht an. Die Kasse kann den höheren Zuschuss dann gewähren. Sie muss es nicht. Legen Sie die Begründung deshalb von sich aus bei, schriftlich und mit Nachweis.

Eine Gruppe bleibt vom ganzen Termindruck unberührt: die Härtefälle nach § 55 Abs. 2 SGB V. Liegen Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 2026 unter 1.582 Euro als Alleinstehende oder unter 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen, übernimmt die Kasse die Regelversorgung vollständig.

Vor wie nach der Reform, ohne Eigenanteil. Diesen Antrag stellen Sie selbst, mit Einkommensnachweis und am besten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan. Für Sie ist nicht das Datum entscheidend, sondern der Antrag.

Was von der Vorsorge-Prämie übrig bleibt

Zum 1. Oktober 2020 hatte der Gesetzgeber den Festzuschuss von 50 auf 60 Prozent angehoben und die Eigenanteile damit spürbar gesenkt. Diese Anhebung nimmt er nun zurück, auf allen Stufen zugleich. Die Bonussystematik überlebt dabei unversehrt: Zwischen 50 und 65 Prozent liegen dieselben 15 Prozentpunkte wie zwischen 60 und 75. Der Sockel darunter ist abgesenkt, die Prämie steht.

Daraus folgt eine unbequeme Botschaft an alle, die brav jedes Jahr zur Kontrolle gehen. Ihre Vorsorge bleibt Bedingung für den höheren Zuschuss. Nur landet, wer fünf Jahre lückenlos hinging, ab Januar exakt dort, wo der Nachbar ohne Bonusheft noch im Dezember stand.

An diesem Befund ändert kein Antrag etwas. An der eigenen Rechnung dagegen schon, und dafür bleiben knapp sechs Monate. Der einzige Hebel, der jetzt noch wirkt, ist ein Datum auf einem Bewilligungsschreiben.

Häufige Fragen zum Zahnersatz-Festzuschuss ab 2027

Ich bin Härtefall. Warum bleiben es für mich 100 Prozent, obwohl alles andere sinkt?

Weil der Härtefall kein eigener Prozentsatz ist, sondern ein Aufschlag auf den Grundzuschuss. Das Gesetz hebt diesen Aufschlag von 40 auf 50 Prozent an, während der Grundzuschuss von 60 auf 50 Prozent fällt. Beides zusammen ergibt weiterhin 100 Prozent der Regelversorgung. Der Schutz bleibt also nur deshalb rechnerisch gleich, weil der Gesetzgeber beide Werte gleichzeitig verschoben hat.

Ich reiche im November ein, die Kasse bewilligt erst im Januar. Was gilt dann?

Dann gilt zunächst das neue Recht, denn das Gesetz knüpft an die Bewilligung an, nicht an Ihren Antrag. Ein verspäteter Bescheid geht damit zu Ihren Lasten. Haken Sie deshalb zwei Wochen nach dem Einreichen nach und fragen Sie ausdrücklich, ob ein Gutachterverfahren läuft.

Falls ja, sprechen Sie sofort mit der Praxis über einen früheren Behandlungsbeginn. Kommt der Bescheid trotz rechtzeitiger Einreichung erst im Januar, legen Sie Widerspruch ein und lassen Sie sich vom Eingang Ihres Plans bei der Kasse einen Nachweis geben.

Lohnt sich das Bonusheft ab 2027 überhaupt noch?

Ja, in unverändertem Umfang. Zehn lückenlose Jahre bringen weiterhin 15 Prozentpunkte mehr Zuschuss, bei der Brücke aus dem Beispiel rund 198 Euro, vor wie nach der Reform.

Entscheidend bleibt die Lückenlosigkeit: Fehlt ein Jahresstempel ohne triftigen Grund, entfällt der Zuschlag und die Nachweiszeit beginnt von vorn. Heben Sie deshalb auch ein volles, altes Bonusheft auf und legen Sie es der Kasse zusammen mit dem neuen vor.

Werden die Festzuschuss-Beträge 2027 nicht ohnehin wieder erhöht?

Die Euro-Beträge ja, die Prozentsätze nein. Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Beträge für die Regelversorgung jedes Jahr zum 1. Januar an, zuletzt zum 1. Januar 2026. An der Kürzung ändert das nichts, denn sie setzt prozentual an. Steigt der Betrag für die Regelversorgung, wächst Ihr Eigenanteil im gleichen Verhältnis mit. Die Prozentsätze stehen jetzt im Gesetz und ändern sich nur durch ein neues Gesetz.

Quellen

Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Drucksache 21/7016 vom 8. Juli 2026
Deutscher Bundestag: Namentliche Abstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Festzuschuss und Eigenanteil, Stand 1. Januar 2026
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Zahnersatz von der Antragstellung bis zur Abrechnung
Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Mai 2026, Aktenzeichen B 1 KR 22/25 R
Gemeinsamer Bundesausschuss: Zahnersatz und Festzuschuss-Richtlinie