Wer allein lebt und Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt 563 Euro im Monat. Dieser Betrag wurde gemessen, an den tatsächlichen Ausgaben der ärmsten 15 Prozent aller Einpersonenhaushalte. Wer mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, fällt in die Regelbedarfsstufe 2 und bekommt 506 Euro, dem Paar fehlen also 114 Euro im Monat. Dieser Betrag wurde nie gemessen.
Die 506 Euro stehen in keiner Erhebung. Sie sind aus den 563 Euro herausgerechnet, über eine einzige Annahme: dass zwei Menschen in einem Haushalt zusammen 20 Prozent weniger benötigen als zwei Einzelne.
Das ist kein Verwaltungsdetail, sondern die gesetzliche Systematik. Und die große Neuberechnung, die 2027 in Kraft treten soll, wird daran nach heutigem Recht nichts ändern.
Die Regelbedarfsstufe 2 ist kein Messwert, sondern ein Rechenergebnis
Alle fünf Jahre erhebt das Statistische Bundesamt, wofür private Haushalte ihr Geld ausgeben. Aus diesen Daten leitet der Gesetzgeber die Regelsätze ab. § 28 Absatz 3 SGB XII legt fest, welche Haushalte dafür genauer untersucht werden: Haushalte, in denen nur eine erwachsene Person lebt, und Haushalte, in denen ein Paar mit einem Kind lebt. Kinderlose Paare kommen in dieser Aufzählung nicht vor.
Trotzdem steht in jedem Bescheid ein Betrag. Die Grundleistung wird nämlich nicht individuell berechnet, sondern in sechs Kategorien eingeteilt, die Regelbedarfsstufen heißen. Welche Stufe gilt, hängt allein davon ab, mit wem jemand zusammenlebt.
Für Paare greift § 20 Absatz 4 SGB II. Leben zwei volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, also in dem Personenkreis, dessen Bedarf und Einkommen das Jobcenter zu einer Rechnung zusammenfasst, gilt für beide die Regelbedarfsstufe 2. Nicht, weil ihr Verbrauch anders gemessen wurde. Sondern weil das Gesetz es so anordnet.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Stufen auf Daten beruhen und welche auf einer Rechnung:
| Regelbedarfsstufe | Betrag 2026 | Datengrundlage |
|---|---|---|
| Stufe 1: Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro | erhoben: Ausgaben der unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte |
| Stufe 2: volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro je Person | abgeleitet: 90 Prozent der Stufe 1 |
| Stufe 3: Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt, Erwachsene in Einrichtungen | 451 Euro | abgeleitet: keine eigene Erhebung |
| Stufen 4 bis 6: Jugendliche und Kinder | 471 / 390 / 357 Euro | erhoben: Familienhaushalte mit einem Kind, verteilt nach Altersgruppen |
Vier der sechs Stufen stützen sich auf erhobene Zahlen. Zwei entstehen am Schreibtisch, und eine davon betrifft jedes Paar in der Grundsicherung. In der Rechnung, aus der die Stufe 2 hervorgeht, steckt allerdings ein Wort, das später über Geld entscheiden kann.
Die Annahme, aus der die 114 Euro entstehen
Der Gedanke hinter der Kürzung ist alltäglich: Ein Kühlschrank kühlt für zwei. Eine Waschmaschine wäscht für zwei. Ein Router, ein Staubsauger, eine Glühbirne. Der Gesetzgeber übersetzt das in eine Zahl. Zwei Alleinstehende bekämen zusammen 200 Prozent eines Regelsatzes. Ein Paar bekommt 180 Prozent, also je 90 Prozent. Die Differenz von 20 Prozentpunkten ist die unterstellte Ersparnis.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verfahren geprüft und gebilligt. In seinem Beschluss vom 27. Juli 2016 (1 BvR 371/11) steht der entscheidende Satz. Der Bedarf des zweiten Erwachsenen dürfe „von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden”.
Abgeleitet, nicht erhoben. Die Einsparungsannahme hielten die Richter für empirisch tragfähig und stützten sich dabei auf ein Forschungsgutachten zu den Verteilungsschlüsseln.
Dieses Gutachten arbeitete mit den Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008. Seither hat sich der Konsum verschoben: Mobilfunkverträge werden pro Person abgeschlossen, Streaming-Abos ebenso, Medikamentenzuzahlungen fallen individuell an. Ob die 20 Prozent im Jahr 2026 noch dieselbe Ersparnis abbilden wie 2008, wurde nie neu untersucht. Und das ist der Punkt, an dem die anstehende Neuberechnung interessant wird.
Warum die neuen Daten von 2023 an der Stufe 2 nichts ändern
Das Statistische Bundesamt hat die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 am 9. Dezember 2025 veröffentlicht. Damit greift § 28 Absatz 1 SGB XII: Liegen die Ergebnisse einer neuen Stichprobe vor, muss der Gesetzgeber die Regelbedarfe durch Gesetz neu ermitteln.
Das Bundesarbeitsministerium nennt als Ziel, dass die neuen Beträge im Jahr 2027 in Kraft treten. Die dafür nötigen Sonderauswertungen laufen noch, ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.
Diese Sonderauswertungen betreffen dieselben Haushaltstypen wie bisher. Alleinlebende werden untersucht, Familienhaushalte mit einem Kind werden untersucht. Kinderlose Paare fehlen in der Auswertungsvorschrift wie zuvor, und deshalb wird auch die Stichprobe von 2023 über ihren Verbrauch nichts aussagen.
Der neu ermittelte Betrag für Alleinstehende wird wieder mit dem Faktor multipliziert, und heraus kommt die Stufe 2. Für Paare bedeutet das eine schlichte Rechnung: Steigt der Alleinstehenden-Satz, steigt ihr Betrag um 90 Prozent dieser Erhöhung. Steigt er nicht, bleibt auch bei ihnen alles beim Alten.
Verboten ist eine eigene Auswertung für Paare damit nicht. Das Gesetz verlangt Sonderauswertungen ausdrücklich nur „zumindest” für die beiden genannten Haushaltstypen. Eine dritte Auswertung wäre also möglich. In Auftrag gegeben hat sie bisher niemand.
Was Kassel im Dezember dazu entschieden hat
Kläger haben die Rechnung angegriffen, bis nach Kassel. Am 2. Dezember 2025 entschied das Bundessozialgericht über drei Revisionen zum Inflationsjahr 2022. In einer davon ging es ausdrücklich um die Höhe der Regelbedarfsstufe 2, also um den Satz für Paare (Aktenzeichen B 7 AS 6/25 R).
Die Preise für jene Güter, die im Regelsatz überhaupt berücksichtigt werden, stiegen 2022 um rund 12 Prozent. Der Regelsatz selbst war zum 1. Januar desselben Jahres um 0,76 Prozent angehoben worden. Trotzdem wies der 7. Senat die Revisionen zurück: Die Leistungen seien „nicht evident unzureichend” gewesen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte das Gericht ab.
Damit ist der große Weg versperrt. Die Regelbedarfsstufe 2 lässt sich derzeit nicht mit dem Argument angreifen, sie sei als solche verfassungswidrig. Der Senat hat diese Frage beantwortet. Eine zweite Frage musste er gar nicht erst stellen. Sie ist längst entschieden, in einer Rechtsprechungslinie, die kaum jemand kennt.
Wann die Rechnung nicht mehr gilt
Die 20-Prozent-Ersparnis ist keine Behauptung des Gesetzgebers. Sie ist eine Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat das bereits 2011 formuliert (B 14 AS 171/10 R): Eine Regelleistung von 90 Prozent sei „nur dann gerechtfertigt, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend ‚aus einem Topf’ wirtschaften”. Wo das nicht möglich ist, fällt die Grundlage der Kürzung weg, und zwar ohne dass die Bedarfsgemeinschaft endet.
Das Gericht hat den Satz seither mehrfach angewendet, und die Bundesagentur für Arbeit hat die Rechtsprechung in ihre eigenen Fachlichen Weisungen übernommen. Ein Jobcenter, das die Stufe 1 verweigert, widerspricht damit seiner eigenen Dienstanweisung.
Die Grenze dieser Rechtsprechung ist allerdings scharf. 2023 entschied das Bundessozialgericht, dass die Stufe 2 auch dann bleibt, wenn ein Partner nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält (B 4 AS 2/22 R). Denn gemeinsam wirtschaften konnten die beiden trotzdem.
Es genügt also nicht, dass ein Paar wenig Geld hat oder die Belastung ungleich verteilt ist. Es muss dem Paar tatsächlich unmöglich sein, aus einem gemeinsamen Topf zu leben. Darin liegt der eigentliche Hebel. Was im Bescheid wie eine automatische Kürzung aussieht, ist in Wahrheit eine Bedingung. Und eine Bedingung, die nicht erfüllt ist, trägt keinen Abschlag.
Was Paare in ihrem Bescheid prüfen sollten
Der erste Schritt kostet zwei Minuten. Auf dem Bewilligungsbescheid steht neben jedem Namen die Regelbedarfsstufe. Findet sich dort für beide Erwachsenen die Stufe 2 und 506 Euro, hat das Jobcenter die Ersparnisannahme angewendet. In den meisten Fällen ist das korrekt. In einigen nicht.
Für drei Konstellationen liegen bereits Entscheidungen vor:
- Ein Partner lebt dauerhaft im Pflegeheim. Dem zurückbleibenden Partner steht die volle Stufe 1 zu (Bundessozialgericht, B 14 AS 71/12 R, Urteil vom 16. April 2013). Genau dieser Fall steht in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
- Ein Partner lebt dauerhaft im Ausland. Auch dann gilt die Stufe 1 (Bundessozialgericht, B 4 AS 27/14 R, Urteil vom 11. Februar 2015).
- Beide Partner leben in getrennten Wohnungen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach 2023 einem verpartnerten Kläger die Stufe 1 zu, weil er und sein Partner in zwei Städten wohnten.
Strittig ist in diesen Fällen nie die Bedarfsgemeinschaft. Strittig ist allein, ob die Einsparung, die den Abschlag rechtfertigt, überhaupt eintreten kann. Belegen lässt sich das meist mit dem, was ohnehin in der Schublade liegt: Heimvertrag, Meldebescheinigung, zwei Mietverträge, getrennte Konten.
Für den Widerspruch bleibt ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Schreiben Sie an das Jobcenter; bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Sozialamt zuständig. Eine Begründung genügt in einem Satz: Ein gemeinsames Wirtschaften sei nicht möglich, die Voraussetzung der Regelbedarfsstufe 2 damit nicht erfüllt.
Ist der Monat verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Er wirkt im Grundsicherungsgeld wie in der Sozialhilfe nur ein Jahr zurück, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem Sie ihn stellen. Ein Antrag im Jahr 2026 reicht damit bis zum 1. Januar 2025, keinen Tag weiter. Jeder Jahreswechsel, den Sie verstreichen lassen, kostet ein volles Jahr Nachzahlung. Bei 57 Euro je Person sind das 114 Euro im Monat und 1.368 Euro im Jahr.
Was 2027 wirklich neu berechnet wird
Kommt das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz, wird über die 563 Euro gestritten. Sozialverbände rechnen vor, wie viel höher der Satz sein müsste, die Bundesregierung verweist auf ihre Statistik. Beides hat sein Recht. Und beides betrifft die Stufe 1.
Die Stufe 2 wird in diesem Streit nicht vorkommen. Sie wird mitgerechnet, wie schon 2011, 2017 und 2021. Der Betrag, von dem jedes Paar in der Grundsicherung lebt, ergibt sich damit erneut aus einer Multiplikation, deren empirische Grundlage aus dem Jahr 2008 stammt. Solange niemand eine eigene Erhebung für Paare in Auftrag gibt, bleibt es dabei.
Für Betroffene ändert das nichts an der Rechtslage. Es ändert aber etwas an der Frage, die sie stellen sollten. Nicht: Ist die Kürzung rechtmäßig? Diese Frage hat Kassel im Dezember beantwortet. Sondern: Trifft die Annahme, auf der sie beruht, in unserem Haushalt überhaupt zu?
Häufige Fragen zur Regelbedarfsstufe 2
Gilt die Stufe 2 auch, wenn nur einer von uns Leistungen bekommt?
Ja. Bezieht ein Partner Grundsicherungsgeld und der andere eine Rente oder ein Erwerbseinkommen, bilden beide trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft. Der leistungsberechtigte Partner erhält dann die Stufe 2, und das Einkommen des anderen wird auf den Gesamtbedarf angerechnet. Die niedrigere Stufe greift also auch dann, wenn nur eine Person tatsächlich Geld vom Jobcenter bekommt.
Wir sind nicht verheiratet. Gilt die Stufe 2 trotzdem?
Ja, sobald das Jobcenter eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft annimmt. Das Gesetz vermutet sie bereits, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen und Vermögen des anderen verfügen dürfen. Ein Trauschein ist für den Abschlag also nicht nötig.
Die Vermutung lässt sich allerdings widerlegen, und die Beweislast dafür liegt bei den Betroffenen.
Mein Partner liegt seit sechs Wochen im Krankenhaus. Bekomme ich jetzt die Stufe 1?
Darauf gibt es keine sichere Antwort. Die entschiedenen Fälle betrafen sämtlich eine dauerhafte Trennung der Haushaltsführung: den Umzug ins Pflegeheim, den Aufenthalt im Ausland, zwei getrennte Wohnungen.
Ob eine vorübergehende Abwesenheit von einigen Wochen ausreicht, hat das Bundessozialgericht bisher nicht entschieden. Wer den Versuch machen will, sollte den Widerspruch fristgerecht einlegen und die Dauer der Trennung belegen können.
Gilt die Regelbedarfsstufe 2 auch in der Grundsicherung im Alter?
Ja. Die sechs Regelbedarfsstufen stehen in der Anlage zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und gelten für das Grundsicherungsgeld, die Sozialhilfe sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gleichermaßen. Auch die Rechtsprechung zum gemeinsamen Wirtschaften ist übertragbar.
Der Pflegeheim-Fall, in dem das Bundessozialgericht die volle Stufe 1 zusprach, betraf genau eine solche gemischte Konstellation: Sie bezog Leistungen vom Jobcenter, ihr Ehemann im Heim vom Sozialamt.
Quellen
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 27. Juli 2016, 1 BvR 371/11
Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 30/2025 zu den Urteilen vom 2. Dezember 2025, B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 71/12 R
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Methodik der Regelbedarfsermittlung, Fragen und Antworten




