Wer Wohngeld bezieht – als Rentnerin mit kleiner Rente, als Alleinerziehender mit Teilzeitjob, als Geringverdienender mit steigender Miete – muss ab 2027 mit spürbar weniger rechnen.
Das Bundesbauministerium hat einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, der das Wohngeld an drei Stellen gleichzeitig kürzen soll. Beschlossen ist noch nichts. Doch der Entwurf liegt vor – und er zeigt, wie die Kürzungen technisch umgesetzt werden sollen.
Der Entwurf trägt den Namen „Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes” und wurde vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit Stand 23. Juni 2026 vorgelegt. Bund und Länder sollen zusammen rund 1,5 Milliarden Euro sparen – 738 Millionen Euro je Seite. Ab 2028 soll die Einsparung auf zusammen zwei Milliarden Euro jährlich steigen.
Inhaltsverzeichnis
Heizkostenpauschale wird halbiert – was das konkret bedeutet
Seit Januar 2023 enthält das Wohngeld eine gesonderte Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 Wohngeldgesetz (WoGG). Diese Pauschale – gestaffelt nach Haushaltsgröße – wurde eingeführt, weil Heizkosten bis dahin im Wohngeld gar nicht berücksichtigt worden waren. Mit dem Referentenentwurf soll diese Komponente halbiert werden.
Das trifft alle Wohngeldhaushalte gleich. Der Entwurf schreibt dazu: „Die Halbierung der Heizkostenkomponente führt zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner Haushaltsgruppen; sie wirkt sich grundsätzlich auf alle Haushalte in vergleichbarer Weise aus.”
Das klingt nach Gleichbehandlung. In der Praxis bedeutet es: Wer eine alte, schlecht gedämmte Wohnung hat und höhere Heizkosten trägt, verliert denselben Pauschalbetrag wie jemand mit gut isoliertem Wohnraum – ohne Ausgleich für die tatsächliche Belastung.
Dynamisierungsstopp 2027: Die gesetzliche Erhöhung fällt aus
Hier liegt der zentrale Reibungspunkt: Die Dynamisierung des Wohngeldes ist keine Ermessenssache der Bundesregierung, sondern eine gesetzliche Pflicht. § 43 Abs. 1 WoGG schreibt vor, dass das Wohngeld alle zwei Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst werden muss. Zuletzt geschah das zum 1. Januar 2025 – das Wohngeld stieg um durchschnittlich 15 Prozent, rund 30 Euro pro Monat.
Zum 1. Januar 2027 wäre die nächste Anpassung fällig. Der Referentenentwurf sieht vor, diese Erhöhung für 2027 zu streichen. Im Entwurfstext heißt es: „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar [2027] statt.”
Wer das Wohngeld kürzen will, muss also sein eigenes Gesetz ändern — genau das soll der Referentenentwurf leisten. Damit verlieren alle Wohngeldhaushalte 2027 die Inflation als Kaufkraftschutz, der ihnen gesetzlich zustünde.
Berechnungsformel verschärft: Mehr Einkommen wird angerechnet
Der dritte Kürzungshebel ist der technisch komplexeste – und in seinen Auswirkungen der größte. Der Entwurf sieht vor, den Parameter „c” der Wohngeldformel nach § 19 WoGG zu erhöhen. Das klingt abstrakt.
Die Folge ist konkret: Ein größerer Anteil des Einkommens wird auf das Wohngeld angerechnet, bevor die Leistung berechnet wird. Haushalte gelten dadurch rechnerisch als weniger bedürftig – und bekommen entsprechend weniger.
Der Entwurf nennt als Ziel, an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine „durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent” zu gewährleisten. Für Haushalte, die knapp oberhalb der Einkommensgrenze für das Grundsicherungsgeld (bis 1. Juli 2026: Bürgergeld) liegen, kann die Formeländerung bedeuten: Anspruch verloren.
Wer bisher Wohngeld bezog, wird durch diese Stellschraube nicht mehr als anspruchsberechtigt ausgewiesen – ohne dass sich Einkommen oder Miete verändert hätten.
Wer seinen Wohngeldanspruch komplett verliert
Ministerin Verena Hubertz (SPD) hat gegenüber der Rheinischen Post erklärt, dass rund ein Drittel der Wohngeldhaushalte seinen Anspruch verlieren werde. Der Referentenentwurf selbst nennt als direkte Folge der Kürzungen:
Mehrausgaben im Grundsicherungsgeld (SGB II) von 502 Millionen Euro – 428 Millionen Euro trägt der Bund, 74 Millionen Euro die Kommunen. Hinzu kommen 254 Millionen Euro Mehrkosten in der Grundsicherung im Alter (SGB XII).
Laut Berichten des Tagesspiegels könnte das bis 2029 bedeuten: Rund 163.000 Haushalte verlieren den Wohngeldanspruch vollständig und sind auf Grundsicherung angewiesen. Derzeit beziehen 1.216.780 Haushalte Wohngeld (Stand Ende 2024, Statistisches Bundesamt) – darunter 638.215 Rentner- und Pensionärshaushalte.
Für sie bedeutet der Anspruchsverlust: Weg aus dem Wohngeld, hinein in ein System mit deutlich strengeren Regeln für Vermögen, Mitwirkungspflichten und Erwerbsanforderungen.
Bestehende Bescheide: Was der Entwurf schützt und was nicht
Ein laufender Wohngeldbescheid behält seine Gültigkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – auch wenn das WoGG geändert wird. Der Referentenentwurf sieht ausdrücklich vor:
Wer zum 31. Dezember 2026 einen höheren Wohngeldbetrag hat als nach neuem Recht, behält diesen Betrag für den Rest seines Bewilligungszeitraums. Neue Regeln greifen erst bei Neuanträgen oder Verlängerungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
Das klingt nach Schutz. Doch der Schutz endet mit dem Bescheid. Wer 2027 einen Weiterbewilligungsantrag stellt, beantragt Wohngeld bereits nach neuem Recht. Wer 2026 noch keinen Antrag gestellt hat, aber anspruchsberechtigt wäre, sollte das jetzt tun.
Denn Wohngeld wird nie rückwirkend gezahlt – gezählt wird immer der Monat, in dem der Antrag bei der örtlichen Wohngeldbehörde (Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung) eingeht. Wer wartet, bis das neue Gesetz gilt, riskiert, Monate unter günstigerem Recht zu verschenken.
Wie lange dauert das Verfahren noch?
Der Referentenentwurf ist der erste formale Schritt. Nach der Ressortabstimmung folgen Kabinettsbeschluss, erste und zweite Lesung im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrats.
Zwei Oppositionsfraktionen haben bereits Anträge gegen die Kürzungspläne eingebracht: Die Linke (BT-Drucks. 21/6363) und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 21/6339) forderten am 12. Juni 2026, die Kürzungen zu stoppen. Beide Anträge wurden in den Ausschuss überwiesen.
Ob der Entwurf in dieser Form Gesetz wird, ist offen. Strittig sind laut Bundestag vor allem die Höhe des Wohngeldes, die Dynamisierung, der Kreis der Berechtigten und die Folgen für Rentnerhaushalte. W
er Wohngeld bezieht oder beantragt, handelt jetzt nach geltendem Recht – nicht nach dem Entwurf. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das Wohngeldgesetz in seiner aktuellen Fassung.
Häufige Fragen zum Wohngeld-Referentenentwurf 2027
Müssen Wohngeldempfänger sofort handeln?
Wer bereits einen laufenden Bescheid hat, muss nichts tun – der Bescheid gilt bis zu seinem Ende. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, aber grundsätzlich anspruchsberechtigt sein könnte, sollte ihn jetzt stellen. Denn Wohngeld wird nie rückwirkend gezahlt; es zählt der Monat der Antragstellung.
Gilt der Dynamisierungsstopp auch für bestehende Bescheide?
Nein. Wer zum Jahreswechsel 2026/2027 einen laufenden Bescheid hat, behält seinen bisherigen Betrag bis zum Ende der Bewilligungsperiode. Der Stopp greift erst für Anträge, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bearbeitet werden.
Was passiert, wenn Wohngeld nach neuem Recht wegfällt?
Wer den Wohngeldanspruch verliert, kann Grundsicherungsgeld (bis Juli 2026: Bürgergeld) beantragen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind allerdings andere Regeln: strengere Vermögensprüfung, Mitwirkungspflichten, Erwerbsanforderungen. Für Rentnerinnen und Rentner kommt stattdessen die Grundsicherung im Alter nach SGB XII in Betracht.
Quellen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 23. Juni 2026
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Wohngeld-Plus – Informationen für Mieterinnen und Mieter
Statistisches Bundesamt: Wohngeldstatistik, Stand Dezember 2024
Deutscher Bundestag: Beratung der Oppositionsanträge zum Wohngeld, 12. Juni 2026 (BT-Drucks. 21/6363, 21/6339)
Wohngeldgesetz (WoGG): § 12 (Heizkostenkomponente), § 19 (Wohngeldformel), § 43 (Dynamisierung)




