Eine eigene Zusatzrente kann neben der gesetzlichen Witwenrente vollständig anrechnungsfrei bleiben, während eine eigene Beamtenpension grundsätzlich als Einkommen zählt. Für Hinterbliebene aus dem öffentlichen Dienst kann dieser Unterschied darüber entscheiden, wie viel Witwenrente tatsächlich ausgezahlt wird.
Wer sämtliche Alterseinkünfte einfach zusammenzählt, übersieht möglicherweise einen gesetzlichen Schutz für ältere Ehen. Wer umgekehrt jede Versorgung aus dem öffentlichen Dienst für geschützt hält, kann seine spätere Witwenrente deutlich überschätzen.
Öffentlicher Dienst bedeutet nicht automatisch Beamtenpension
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten im Ruhestand häufig eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL. Frühere Beamtinnen und Beamte beziehen dagegen ein Ruhegehalt aus ihrem eigenen Dienstverhältnis.
Bei der Einkommensanrechnung auf die gesetzliche Witwenrente werden diese Leistungen unterschiedlich eingeordnet. Auf die Folgen dieser Abgrenzung weist auch Rentenbescheid24 in einem aktuellen Beitrag hin.
Diese Stichtage können die eigene VBL-Rente schützen
Der Bestandsschutz nach § 114 Absatz 1 SGB IV gilt zunächst, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Er gilt außerdem bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Bei einem Todesfall ab 2002 müssen die Voraussetzungen zum Heiratsdatum und zum Geburtsdatum gemeinsam erfüllt sein. Eine lange Ehedauer allein genügt nicht.
Damit kann der Schutz auch dann greifen, wenn ein Ehepartner erst 2026 stirbt. Die günstigeren Regeln sind keineswegs auf Menschen beschränkt, die bereits seit Jahrzehnten eine Witwenrente beziehen.
Weitere Auswirkungen dieser Übergangsregelung erläutert unser Beitrag „Alte Witwenrente ist mehr wert“. Die Stichtage sind außerdem für die Frage wichtig, ob bei der großen Witwenrente grundsätzlich 60 statt 55 Prozent angesetzt werden.
Warum die VBL-Zusatzrente aus der Berechnung herausfallen kann
Eine eigene VBL-Altersrente gehört zur betrieblichen Altersversorgung. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 18a SGB IV ordnen entsprechende Leistungen der VBL und kommunaler Zusatzversorgungskassen den Betriebsrenten zu.
Für geschützte Altfälle nimmt § 114 SGB IV Zusatzleistungen von der Einkommensanrechnung aus. Absatz 3 nennt ausdrücklich Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen, zu denen die entsprechende VBL-Zusatzrente gehört.
Diese Zahlung wird dann bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens nicht angesetzt. Sie verbraucht auch keinen Teil des Freibetrags, der für andere berücksichtigungsfähige Einkünfte zur Verfügung steht.
Greift der Bestandsschutz nicht, kann die eigene VBL-Betriebsrente hingegen nach den allgemeinen Regeln angerechnet werden. „VBL-Renten bleiben bei der Witwenrente immer frei“ wäre deshalb eine falsche Schlussfolgerung.
Warum die eigene Beamtenpension trotzdem zählt
Ein eigenes beamtenrechtliches Ruhegehalt fällt unter § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB IV. Diese Einkommensart bleibt auch bei Anwendung des Bestandsschutzes grundsätzlich zu berücksichtigen.
Die Pension wird rechtlich anders behandelt als eine zusätzliche Betriebsrente aus einer früheren Tarifbeschäftigung. Dass beide Zahlungen mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst zusammenhängen, schafft keine gemeinsame Ausnahme.
Allerdings wird die Bruttopension nicht einfach Euro für Euro von der Witwenrente abgezogen. Zunächst sind die gesetzlich vorgesehenen Pauschalabzüge und anschließend der persönliche Freibetrag zu berücksichtigen.
| Eigene Leistung | Bei Bestandsschutz nach § 114 SGB IV | Nach neuem Hinterbliebenenrecht |
|---|---|---|
| VBL-Zusatzrente aus eigener Beschäftigung | Bleibt als Zusatzleistung unberücksichtigt | Grundsätzlich zu berücksichtigen |
| Entsprechende Rente einer kommunalen Zusatzversorgungskasse | Bleibt als Zusatzleistung unberücksichtigt | Grundsätzlich zu berücksichtigen |
| Eigene gesetzliche Altersrente | Grundsätzlich zu berücksichtigen | Grundsätzlich zu berücksichtigen |
| Eigenes beamtenrechtliches Ruhegehalt | Grundsätzlich zu berücksichtigen | Grundsätzlich zu berücksichtigen |
Die Tabelle zeigt, welche Leistungen in die Einkommensberechnung eingehen können. Ob die Witwenrente tatsächlich sinkt, ergibt sich erst aus der anschließenden Berechnung.
Die eigene gesetzliche Rente bleibt nicht automatisch verschont
Der Schutz der VBL-Zusatzrente erstreckt sich nicht auf die daneben gezahlte gesetzliche Altersrente. Wer beide Leistungen erhält, muss deshalb jede Zahlung getrennt betrachten.
Die eigene gesetzliche Rente zählt grundsätzlich zum Erwerbsersatzeinkommen. Auch bei einer geschützten älteren Ehe kann sie die Witwenrente vermindern.
Eine Aussage wie „Meine VBL bleibt frei, deshalb darf meine gesamte Altersversorgung nicht angerechnet werden“ geht somit zu weit. Geschützt ist hier die zusätzliche Versorgung, nicht das gesamte Einkommen im Ruhestand.
Erst oberhalb des Freibetrags wird gekürzt
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht er sich um 238,11 Euro, wie die Wertetabelle der Deutschen Rentenversicherung ausweist.
Verglichen wird dieser Freibetrag mit dem Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen. Dieses rechnerische Nettoeinkommen muss nicht mit dem Betrag übereinstimmen, der auf dem Konto eingeht.
Von dem Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags werden nach § 97 SGB VI grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag gilt für die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte und wird nicht für jede Rente einzeln gewährt.
Im Sterbevierteljahr findet bei der gesetzlichen Witwenrente keine Einkommensanrechnung statt. Gemeint sind die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat.
Eigene VBL-Rente und VBL-Witwenrente auseinanderhalten
Die hier beschriebene Ausnahme betrifft eine eigene Zusatzrente aus der früheren Beschäftigung der hinterbliebenen Person. Eine VBL-Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehepartners ist eine andere Leistung und muss gesondert eingeordnet werden.
Ebenso folgt eine mögliche Kürzung der eigenen Beamtenpension eigenen versorgungsrechtlichen Vorschriften. Warum gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenleistungen getrennt betrachtet werden müssen, erklärt unser Beitrag „Witwenrente ist nicht gleich Witwenrente“.
Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen sollten
Aus dem VBL-Bescheid oder dem beamtenrechtlichen Versorgungsbescheid muss hervorgehen, welche eigene Leistung gezahlt wird. Im Berechnungsbogen zur gesetzlichen Witwenrente lässt sich anschließend nachvollziehen, welche Einkünfte die Rentenversicherung mit welchem Betrag angesetzt hat.
Wurde eine geschützte VBL-Zusatzrente berücksichtigt, sollten Betroffene die Anwendung des § 114 SGB IV schriftlich prüfen lassen. Gegen einen neuen Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich, wie § 84 SGG vorsieht.
Eine bloße telefonische Nachfrage wahrt diese Frist nicht. Auch ein Widerspruch per einfacher E-Mail kann an der vorgeschriebenen Form scheitern.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt bei einer fehlerhaften Berechnung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine Nachzahlung hängt vom festgestellten Fehler und den gesetzlichen Rückwirkungsgrenzen ab.
Praxisbeispiel: 400 Euro VBL bleiben außerhalb der Rechnung
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Renate wurde 1960 geboren, heiratete 1985 und verlor ihren Mann 2025. Sie erhält seit 2026 monatlich 1.500 Euro eigene gesetzliche Bruttorente und 400 Euro VBL-Zusatzrente; ihre gesetzliche Witwenrente beträgt vor Einkommensanrechnung 900 Euro brutto.
Wegen der Heirat vor 2002 und ihres Geburtsjahres greift der Bestandsschutz. Die 400 Euro VBL bleiben deshalb vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung.
Von der eigenen gesetzlichen Rente werden bei diesem Rentenbeginn nach § 18b Absatz 5 SGB IV pauschal 14 Prozent abgezogen, sodass rechnerisch 1.290 Euro verbleiben. Ohne weitere Einkünfte und ohne Kinderzuschlag zum Freibetrag liegen davon 167,47 Euro über dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag.
40 Prozent dieses Unterschiedsbetrags ergeben eine Kürzung um 66,99 Euro. Renates Witwenrente beträgt damit nach Einkommensanrechnung 833,01 Euro brutto, bevor etwaige eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen.
Fragen und Antworten zu VBL, Pension und Witwenrente
Bleibt eine eigene VBL-Rente immer anrechnungsfrei?
Nein, die hier beschriebene Ausnahme setzt den Bestandsschutz nach § 114 SGB IV voraus. Ohne diesen Schutz gehört eine eigene VBL-Betriebsrente grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften.
Kann der Bestandsschutz auch bei einem Todesfall 2026 gelten?
Ja, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Der spätere Todeszeitpunkt schließt den Schutz dann nicht aus.
Warum ist eine eigene Beamtenpension nicht ebenfalls geschützt?
Das eigene Ruhegehalt gehört zu den Einkommensarten, die auch nach der Übergangsregelung grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Ausnahme für öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen erfasst diese Pension nicht.
Bleibt meine eigene gesetzliche Altersrente zusammen mit der VBL-Rente frei?
Nein, beide Leistungen müssen getrennt geprüft werden. Die eigene gesetzliche Altersrente kann auch dann angerechnet werden, wenn die VBL-Zusatzrente unberücksichtigt bleibt.
Wird anrechenbares Einkommen vollständig abgezogen?
Nein, nach den gesetzlichen Abzügen bleibt zunächst der persönliche Freibetrag geschützt. Nur 40 Prozent des darüberliegenden Einkommens mindern grundsätzlich die Witwenrente.
Gilt das auch für eine VBL-Witwenrente meines verstorbenen Partners?
Die Ausnahme betrifft die eigene VBL-Altersversorgung aus eigener Beschäftigung. Eine Hinterbliebenenleistung aus der Versicherung des verstorbenen Partners muss gesondert beurteilt werden.




