Eine Witwe hatte beim Antrag auf ihre eigene Altersrente angegeben, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezog. Beide Renten wurden sogar von demselben Rentenversicherungsträger gezahlt. Trotzdem muss sie nach einem fast 19 Jahre unentdeckten Berechnungsfehler 14.909,61 Euro erstatten.
Das Bundessozialgericht verwarf ihre Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2026 als unzulässig. Damit blieb das für die Witwe nachteilige Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestehen (BSG, B 5 R 138/25 B).
Der Fall zeigt, wie gefährlich die Annahme sein kann, verschiedene Abteilungen der Deutschen Rentenversicherung würden ihre Informationen automatisch austauschen. Selbst ein eingeräumter Fehler des Versicherungsträgers verhindert eine Rückforderung nicht in jedem Fall.
Witwe bezog ihre Hinterbliebenenrente bereits seit 1998
Die Klägerin erhielt seit 1998 eine Witwenrente. In dem damaligen Bewilligungsbescheid wurde sie darauf hingewiesen, dass sie neue Einkünfte und insbesondere eine eigene Rente mitteilen müsse.
Später beantragte sie beim selben Rentenversicherungsträger eine Altersrente. Im Antrag gab sie an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezog.
Die Altersrente wurde bewilligt, ohne dass die zuständige Stelle die Witwenrente wegen des neuen Einkommens neu berechnete. Beide Leistungen liefen unter verschiedenen Versicherungsnummern weiter, obwohl sie von demselben Träger ausgezahlt wurden.
Erst ein späterer Datenabgleich deckte auf, dass die eigene Altersrente seit dem 1. August 2001 nicht als Einkommen berücksichtigt worden war. Daraufhin hob die Rentenversicherung die Bewilligung der Witwenrente teilweise rückwirkend auf und verlangte 14.909,61 Euro zurück.
Sozialgericht gab der Witwe zunächst recht
Vor dem Sozialgericht Hannover war die Witwe zunächst erfolgreich. Das Gericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2022 statt.
Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das Urteil des Sozialgerichts am 11. September 2025 auf und wies die Klage der Witwe ab.
Nach Auffassung des LSG hatte die Frau ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. Sie hätte den tatsächlichen Beginn ihrer Altersrente nochmals ausdrücklich der Stelle melden müssen, die für die Witwenrente zuständig war.
Angabe im Altersrentenantrag reichte dem Gericht nicht
Die Witwe hatte ihre Hinterbliebenenrente im Antrag auf Altersrente offengelegt. Darin sah das LSG jedoch keine ausreichende Mitteilung über den späteren tatsächlichen Bezug der Altersrente.
Zum Zeitpunkt des Antrags stand noch nicht fest, ob, ab wann und in welcher Höhe eine Altersrente bewilligt werden würde. Nach der Bewilligung hätte die Frau deshalb eine weitere Mitteilung zur Witwenrente machen müssen.
Das Gericht berücksichtigte außerdem die Hinweise im ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Diese seien verständlich gewesen und hätten ausdrücklich auf die Anrechnung einer eigenen Rente hingewiesen.
Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin gesundheitlich und intellektuell in der Lage, diese Hinweise zu verstehen. Dass die Witwenrente nach Beginn der Altersrente unverändert weitergezahlt wurde, hätte aus Sicht des Gerichts Anlass für eine Nachfrage geben müssen.
Gleicher Rentenversicherungsträger bedeutet nicht dieselbe Bearbeitung
Für Versicherte tritt die Deutsche Rentenversicherung häufig als einheitliche Behörde auf. Intern können Altersrente und Hinterbliebenenrente jedoch unter verschiedenen Versicherungsnummern und von getrennten Stellen bearbeitet werden.
Die Hinterbliebenenrente läuft üblicherweise unter der Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners. Die eigene Altersrente wird dagegen dem persönlichen Versicherungskonto des überlebenden Ehepartners zugeordnet.
Dass beide Konten beim selben Rentenversicherungsträger geführt werden, garantiert keinen sofortigen Datenabgleich. Versicherte dürfen sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die für eine Rentenart zuständige Stelle automatisch von jeder Änderung auf dem anderen Konto erfährt.
Der sicherste Weg ist eine gesonderte schriftliche Mitteilung. Dabei sollten sowohl die eigene Versicherungsnummer als auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners genannt werden.
Eigene Altersrente kann die Witwenrente mindern
Eine eigene gesetzliche Altersrente gilt grundsätzlich als Einkommen, das bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden kann. Die Hinterbliebenenrente wird jedoch nicht um die komplette eigene Rente gekürzt.
Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus der Bruttorente ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Anschließend wird der persönliche Freibetrag abgezogen.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag grundsätzlich 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes Kind mit einem bestehenden oder grundsätzlich möglichen Waisenrentenanspruch erhöht er sich um 238,11 Euro.
Von dem Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie diese Berechnung aktuell funktioniert, zeigt der Beitrag „Ab 1. Juli 2026: So viel Rente wird an die Witwenrente angerechnet“.
| Berechnungsgröße seit 1. Juli 2026 | Betrag oder Rechtsfolge |
|---|---|
| Freibetrag für Witwen und Witwer | 1.122,53 Euro monatlich |
| Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind | 238,11 Euro monatlich |
| Einkommen oberhalb des Freibetrags | 40 Prozent werden angerechnet |
| Eigene gesetzliche Altersrente | grundsätzlich anrechenbares Einkommen |
| Sterbevierteljahr | keine Einkommensanrechnung |
Mitteilungspflicht bleibt trotz vorhandener Daten bestehen
Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen mitteilen, die sich auf den Anspruch oder die Leistungshöhe auswirken können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 60 SGB I.
Der Beginn einer eigenen Altersrente ist eine solche Änderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn zugleich eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bezogen wird.
Eine Angabe in einem anderen Antrag kann später als Beweismittel sehr hilfreich sein. Sie ersetzt nach der hier bestätigten Bewertung des LSG aber nicht unbedingt die Mitteilung an die Stelle, die den bereits laufenden Rentenanspruch bearbeitet.
Betroffene sollten deshalb ausdrücklich um Prüfung bitten, ob die neue Altersrente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Der Eingang dieser Mitteilung sollte dauerhaft nachweisbar bleiben.
Warum eine rückwirkende Aufhebung möglich war
Rechtsgrundlage der rückwirkenden Änderung war § 48 SGB X. Danach kann ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerbescheid für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse später wesentlich geändert haben.
Eine rückwirkende Aufhebung kommt unter anderem infrage, wenn eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt voraus.
Dabei darf nicht ausschließlich ein abstrakter Durchschnittsmaßstab angelegt werden. Zu berücksichtigen sind unter anderem die persönliche Einsichtsfähigkeit, das Verständnis der Hinweise und die besonderen Umstände des Falls.
Das LSG war überzeugt, dass die Witwe die Hinweise im Bewilligungsbescheid verstehen konnte. Deshalb wertete es die unterbliebene zusätzliche Meldung als grob fahrlässig.
BSG entschied nicht erneut über sämtliche Einzelheiten
Das Bundessozialgericht führte keine vollständige inhaltliche Prüfung des LSG-Urteils durch. Es verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bereits als unzulässig.
Die Klägerin hatte nach Auffassung des BSG nicht ausreichend dargelegt, weshalb die von ihr formulierten Rechtsfragen noch grundsätzlich geklärt werden müssten. Mehrere Antworten ergaben sich nach Ansicht des Gerichts bereits aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das BSG prüfte daher nicht erneut, ob die Witwe persönlich tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte. Diese Bewertung des LSG blieb bestehen, weil die Revision nicht eröffnet wurde.
Der Beschluss bedeutet deshalb nicht, dass in jedem ähnlich gelagerten Fall automatisch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Er zeigt jedoch, dass die bloße Kenntnis einer anderen Abteilung nicht zuverlässig vor einer Rückforderung schützt.
Behördenfehler verhindert Rückforderung nicht automatisch
Die Rentenversicherung hatte offenbar selbst dazu beigetragen, dass die Überzahlung so lange unbemerkt blieb. Die für die Altersrente zuständige Stelle leitete die vorhandenen Angaben nicht rechtzeitig an die Bearbeitung der Witwenrente weiter.
Ein solches Mitverschulden beseitigt die Voraussetzungen des § 48 SGB X aber nicht automatisch. Hat der Versicherte seine eigene Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt, kann die rückwirkende Aufhebung weiterhin zulässig sein.
Ein Behördenversäumnis kann allerdings dazu führen, dass der Sachverhalt vom üblichen Fall deutlich abweicht. Die Verwaltung muss dann prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und ob sie ihr Ermessen ausüben muss.
Im Verfahren der Witwe hatte die Rentenversicherung ihren eigenen Fehler im Widerspruchsverfahren berücksichtigt. Das LSG hielt die anschließende Entscheidung, dennoch den gesamten Betrag zurückzufordern, für rechtmäßig.
Vollständiger Verzicht nur in seltenen Ausnahmefällen
Die Witwe argumentierte, das Mitverschulden der Rentenversicherung müsse dazu führen, dass die Forderung vollständig oder zumindest teilweise entfällt. Das BSG folgte dieser allgemeinen Schlussfolgerung nicht.
Eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen infrage. Dafür müsste praktisch jede andere Entscheidung als ein vollständiger oder teilweiser Verzicht rechtswidrig sein.
Ein eigener Fehler der Behörde reicht dafür allein nicht aus. Entscheidend bleibt, wie schwer die Fehler beider Seiten wiegen, welche Hinweise erteilt wurden und ob die Verwaltung ihren eigenen Beitrag nachvollziehbar in die Entscheidung einbezogen hat.
Daraus folgt auch: Ein atypischer Fall bedeutet lediglich, dass die Rentenversicherung abwägen muss. Er garantiert weder einen Erlass noch eine bestimmte Kürzung der Forderung.
Warum der 79.212-Euro-Fall anders ausging
Der Beschluss bildet einen wichtigen Gegenpol zu dem bereits von Gegen-Hartz behandelten Verfahren über eine Rückforderung von 79.212,32 Euro. Dort hatte die Rentenversicherung eigenes Einkommen mehr als 18 Jahre lang nicht berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht bestätigte in diesem Verfahren nicht einfach die gesamte Forderung. Es verwies die Sache an das Landessozialgericht zurück, damit der Beitrag der Rentenversicherung zur Überzahlung genauer untersucht wird.
Auch dort führte der Behördenfehler nicht automatisch zum Erlass. Er konnte aber eine besondere Abwägung verlangen, bevor über die Höhe der Rückforderung entschieden werden durfte.
Der Unterschied liegt somit nicht allein in der Höhe der Forderung. Es kommt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist, welche Informationen vorlagen, wie die Behörde auf ihre eigenen Versäumnisse reagiert hat und ob eine notwendige Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen wurde.
Ähnliche Fälle können völlig unterschiedlich enden
Wie stark die konkreten Umstände das Ergebnis beeinflussen, zeigt außerdem ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2026. Dort scheiterte die Rentenversicherung mit einer Rückforderung von fast 9.500 Euro.
Auch der dortige Witwer hatte die Hinterbliebenenrente im Antrag auf seine Altersrente angegeben. Das Gericht verneinte jedoch grobe Fahrlässigkeit, weil seine vollständigen Angaben und gemeinsame Rentenanpassungsschreiben den Eindruck erwecken konnten, die Behörde habe beide Renten im Blick.
Gegen-Hartz hat diesen günstigen Fall im Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen“ ausführlich erläutert. Die unterschiedliche Bewertung zeigt, weshalb Rückforderungsbescheide immer anhand der vollständigen Akte geprüft werden müssen.
| Verfahren | Verhalten des Versicherten | Verhalten der Rentenversicherung | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| BSG, B 5 R 138/25 B | Witwenrente im Altersrentenantrag angegeben, Beginn der Altersrente aber nicht zusätzlich gemeldet | interner Informationsaustausch blieb aus | 14.909,61 Euro Rückforderung blieb bestehen |
| BSG-Verfahren zum 79.212-Euro-Fall | eigenes Einkommen wurde nicht ausreichend für die Witwenrente angezeigt | Überzahlung blieb mehr als 18 Jahre unentdeckt | weitere Prüfung des Behördenbeitrags notwendig |
| LSG Berlin-Brandenburg, L 33 R 693/23 | Hinterbliebenenrente und Versicherungsdaten im Altersrentenantrag genannt | gemeinsame Schreiben erweckten den Eindruck einer verbundenen Bearbeitung | Rückforderung von 9.486,56 Euro aufgehoben |
Was Betroffene aus dem Beschluss lernen sollten
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht und eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, sollte den neuen Rentenbezug gesondert anzeigen. Das gilt auch dann, wenn beide Leistungen von derselben Regional- oder Bundesträgerin der Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden.
In dem Schreiben sollten beide Versicherungsnummern, der Rentenbeginn und die Höhe der neuen Rente genannt werden. Zusätzlich sollte ausdrücklich um eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente gebeten werden.
Telefonische Hinweise sind später schwer zu beweisen. Sicherer sind ein nachweisbarer Brief, eine bestätigte Nachricht über den Onlinezugang oder eine persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
Reagiert die Rentenversicherung nicht, sollte schriftlich nachgefragt werden. Bleibt die Witwenrente trotz eines deutlich gestiegenen eigenen Einkommens unverändert, kann ein untätiges Abwarten später den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begünstigen.
Rückforderungsbescheid nicht ungeprüft bezahlen
Auch nach diesem Beschluss ist nicht jede Rückforderung rechtmäßig. Geprüft werden müssen der Aufhebungszeitraum, die Berechnung des anrechenbaren Einkommens, die damals geltenden Freibeträge und die gesetzlichen Fristen.
Ebenso wichtig ist, welche Hinweise die früheren Bescheide enthielten und welche Informationen dem Rentenversicherungsträger bereits vorlagen. Bei langen Zeiträumen kann außerdem der Vertrauensschutz nach §§ 45 und 48 SGB X ins Gewicht fallen.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise zu den zeitlichen Grenzen enthält der Beitrag „Rentenversicherung muss bei Rückforderungen Fristen einhalten“.
Ist die Forderung rechtmäßig, können je nach finanzieller Situation eine Ratenzahlung oder Stundung beantragt werden. In besonderen Härtefällen kann zusätzlich geprüft werden, ob ein teilweiser Erlass möglich ist.
Praxisbeispiel: Warum eine zweite Mitteilung notwendig ist
Helga bezieht monatlich 650 Euro Witwenrente und beantragt später bei demselben Rentenversicherungsträger ihre eigene Altersrente. Im Antrag gibt sie wahrheitsgemäß an, dass sie bereits eine Witwenrente erhält.
Nach der Bewilligung werden ihr zusätzlich 1.500 Euro Altersrente ausgezahlt. Die Witwenrente bleibt unverändert, weil die Information intern nicht an die zuständige Stelle gelangt.
Helga geht davon aus, dass die Rentenversicherung bereits alles wisse, und unternimmt nichts. Erst Jahre später wird die Witwenrente neu berechnet und eine fünfstellige Rückforderung festgesetzt.
Der Hinweis im Altersrentenantrag kann Helga zwar helfen, weil er ihre Offenheit belegt. Nach dem Beschluss B 5 R 138/25 B schützt er sie aber nicht sicher vor dem Vorwurf, den tatsächlichen Rentenbeginn nicht nochmals gesondert gemeldet zu haben.
Fazit: Vorhandenes Wissen der DRV reicht nicht immer aus
Der Fall ist für Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente eine deutliche Warnung. Selbst wenn derselbe Rentenversicherungsträger die eigene Altersrente bewilligt, sollte deren Beginn zusätzlich und nachweisbar für die Hinterbliebenenrente mitgeteilt werden.
Ein interner Fehler der Rentenversicherung kann bei der Rückforderung berücksichtigt werden. Er führt aber weder automatisch zum Wegfall der Forderung noch zwingend zu einer Kürzung.
Der BSG-Beschluss enthält keine allgemeine Entscheidung, nach der vergleichbare Fälle immer zulasten der Versicherten ausgehen. Er lässt jedoch das Urteil bestehen, nach dem die Witwe trotz ihrer Angaben im Altersrentenantrag 14.909,61 Euro erstatten muss.




