Nebenjob: Muss der Arbeitgeber immer zustimmen?

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Nein, Arbeitnehmer benötigen für einen Nebenjob nicht grundsätzlich die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Wer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt, darf seine freie Zeit grundsätzlich für eine weitere Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nutzen.

Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob jedoch einschränken oder untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Außerdem können der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder besondere gesetzliche Vorschriften eine vorherige Anzeige verlangen.

Nebenjobs sind grundsätzlich erlaubt

Mit dem Arbeitsvertrag stellt ein Beschäftigter dem Arbeitgeber nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung. Geschuldet wird nur die vereinbarte Tätigkeit innerhalb der festgelegten Arbeitszeit.

Die Freiheit, zusätzlich einen weiteren Beruf oder Nebenjob auszuüben, wird durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt. Auch das Bundesarbeitsgericht zählt eine nebenberufliche Tätigkeit zur geschützten Berufsfreiheit und hält ein Verbot ohne nachvollziehbaren Grund für unzulässig (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019, 6 AZR 23/19).

Das gilt für einen Minijob bei einem anderen Unternehmen ebenso wie für eine selbstständige Tätigkeit nach Feierabend. Auch Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich weitere Arbeitsverhältnisse eingehen.

Anzeige und Zustimmung sind nicht dasselbe

Eine Anzeigepflicht bedeutet lediglich, dass der Beschäftigte den Arbeitgeber über den Nebenjob informieren muss. Eine Zustimmungspflicht bedeutet dagegen, dass die Tätigkeit erst nach einer Erlaubnis aufgenommen werden darf.

Viele Arbeitsverträge verwenden Formulierungen wie „Nebentätigkeiten sind vor ihrer Aufnahme anzuzeigen“ oder „Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung“. Deshalb sollte zunächst der Arbeitsvertrag vollständig gelesen werden.

Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können Vorgaben enthalten. Ist nur eine Anzeige verlangt, darf der Arbeitgeber aus der Mitteilung nicht automatisch ein freies Entscheidungsrecht über den Nebenjob ableiten.

Vertragsklauseln geben dem Arbeitgeber kein freies Vetorecht

Eine Vertragsklausel darf Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund von jeder weiteren Tätigkeit ausschließen. Ein pauschaler Satz wie „Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit ist verboten“ benachteiligt Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen.

Selbst wenn der Vertrag eine vorherige Zustimmung vorsieht, darf der Arbeitgeber diese nicht nach Belieben verweigern. Stehen weder Arbeitszeitverstöße noch Konkurrenz, Leistungseinbußen oder andere nachvollziehbare Beeinträchtigungen im Raum, muss die Zustimmung normalerweise erteilt werden.

Eine wirksame Klausel kann vorsehen, dass entgeltliche oder möglicherweise störende Nebentätigkeiten vorab angezeigt werden müssen. Sie darf dem Arbeitgeber außerdem erlauben, eine Tätigkeit bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung zu untersagen oder mit Bedingungen zu versehen.

Wann eine Anzeige oder Zustimmung erforderlich ist

Situation Arbeitsrechtliche Folge
Keine Vertragsklausel und keine möglichen Arbeitgeberinteressen betroffen Der Nebenjob darf grundsätzlich ohne Zustimmung und meist auch ohne Anzeige aufgenommen werden.
Der Arbeitsvertrag verlangt eine Anzeige Der Beschäftigte muss den Nebenjob rechtzeitig mitteilen, benötigt aber nicht automatisch eine Erlaubnis.
Der Arbeitsvertrag verlangt eine Zustimmung Die Zustimmung muss eingeholt werden, darf aber nur aus nachvollziehbaren Gründen verweigert werden.
Tätigkeit für einen Konkurrenten Der Arbeitgeber kann den Nebenjob abhängig von Art und Umfang untersagen.
Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit ablehnen oder zeitlich begrenzen.
Beschäftigung nach TVöD oder TV-L Entgeltliche Nebentätigkeiten sind regelmäßig vorher schriftlich anzuzeigen.
Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit Die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers ist gesetzlich erforderlich.
Nebenjob während einer Krankschreibung Er ist nicht automatisch verboten, darf aber die Genesung nicht verzögern.
Erwerbstätigkeit im Erholungsurlaub Sie ist unzulässig, wenn sie dem Erholungszweck widerspricht.

Welche Angaben der Arbeitgeber verlangen darf

Der Arbeitgeber darf Informationen verlangen, die er für die rechtliche Prüfung des Nebenjobs benötigt. Dazu gehören insbesondere die Art der Tätigkeit, der zeitliche Umfang, die übliche Lage der Arbeitszeit und gegebenenfalls die Branche des weiteren Arbeitgebers.

Diese Angaben ermöglichen die Prüfung, ob Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Eine vollständige Offenlegung aller Geschäftsbedingungen oder des gesamten Nebenarbeitsvertrags kann der Hauptarbeitgeber dagegen nicht ohne Weiteres verlangen.

Auch die genaue Höhe des Nebenverdienstes geht den Hauptarbeitgeber nicht immer etwas an. Sie kann jedoch relevant werden, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zusammenzurechnen sind.

Konkurrenz zum Arbeitgeber kann den Nebenjob unzulässig machen

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine unmittelbare Konkurrenz machen. Für kaufmännische Angestellte folgt dies ausdrücklich aus § 60 des Handelsgesetzbuchs, für andere Beschäftigte aus den Pflichten des Arbeitsvertrags.

Unzulässig kann es beispielsweise sein, dieselben Leistungen für dieselben Kunden auf eigene Rechnung anzubieten. Auch eine Beschäftigung bei einem direkten Wettbewerber kann untersagt werden, wenn dadurch Kundenkontakte, Geschäftsgeheimnisse oder betriebliche Interessen gefährdet werden.

Dass beide Unternehmen derselben Branche angehören, reicht für ein Verbot nicht in jedem Fall aus. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer im Hauptjob und im Nebenjob tatsächlich macht und welche Konflikte daraus entstehen können.

Das Wettbewerbsverbot gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kann deshalb auch während einer Freistellung nach einer Kündigung fortbestehen.

Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt

Beschäftigte dürfen für den Nebenjob keine internen Kundendaten, Preislisten, Kalkulationen oder andere vertrauliche Informationen verwenden. Ebenso wenig dürfen Arbeitsgeräte, Softwarezugänge, Fahrzeuge oder Material des Hauptarbeitgebers ohne Erlaubnis eingesetzt werden.

Wer seinen Nebenjob während der bezahlten Arbeitszeit des Hauptjobs erledigt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei erheblichen Verstößen können eine Abmahnung, Schadensersatzforderungen oder sogar eine Kündigung folgen.

Die Arbeitszeiten aus beiden Jobs werden zusammengerechnet

Bei mehreren abhängigen Beschäftigungen gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes arbeitgeberübergreifend. Nach § 2 Arbeitszeitgesetz müssen die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern addiert werden.

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder ein Durchschnitt von höchstens acht Stunden pro Werktag erreicht wird (Arbeitszeitgesetz).

Zwischen dem Ende der täglichen Arbeit und dem nächsten Arbeitsbeginn müssen normalerweise mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Wer bis 22 Uhr im Nebenjob arbeitet, kann daher regelmäßig nicht bereits um 7 Uhr wieder im Hauptjob beginnen.

Auch die Arbeitszeit am Samstag wird berücksichtigt. Ausnahmen können sich für bestimmte Branchen, Bereitschaftsdienste oder aufgrund tariflicher Bestimmungen ergeben.

Eine ausführliche Darstellung der geltenden Grenzen finden Beschäftigte im Beitrag Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss.

Selbstständige Arbeit wird arbeitszeitrechtlich anders behandelt

Das Arbeitszeitgesetz spricht ausdrücklich von Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern. Eine echte selbstständige Tätigkeit wird deshalb nicht ohne Weiteres wie ein zweites Arbeitsverhältnis hinzugerechnet.

Der Hauptarbeitgeber muss eine übermäßige Belastung trotzdem nicht hinnehmen. Führt die selbstständige Tätigkeit dauerhaft zu Müdigkeit, Verspätungen, Fehlern oder Ausfällen, kann er ihre Einschränkung verlangen.

Anders ist es außerdem, wenn die angebliche Selbstständigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Dann kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, die auch sozialversicherungsrechtliche Folgen auslöst.

Schlechtere Leistungen können ein Verbot rechtfertigen

Ein Nebenjob darf die geschuldete Leistung im Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Wer regelmäßig übermüdet erscheint, seine Aufgaben nicht mehr schafft oder wegen des Zweitjobs häufig zu spät kommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Ein bloßer Verdacht genügt für ein dauerhaftes Verbot jedoch nicht. Der Arbeitgeber sollte konkrete Umstände benennen können, aus denen sich eine tatsächliche oder ernsthaft drohende Beeinträchtigung ergibt.

Arbeitszeit, körperliche Belastung und die Lage der Einsätze können dabei berücksichtigt werden. Ein sechsstündiger Nebenjob am Samstag ist anders zu bewerten als regelmäßige Nachtschichten vor dem morgendlichen Arbeitsbeginn.

Darf während einer Krankschreibung im Nebenjob gearbeitet werden?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Sie besagt zunächst nur, dass der Arbeitnehmer seine konkrete Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis krankheitsbedingt nicht ausüben kann.

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Ob ein Nebenjob erlaubt ist, hängt deshalb von der Erkrankung und der Art der weiteren Tätigkeit ab. Ein körperlich anstrengender Nebenjob kann bei Rückenbeschwerden problematisch sein, während eine kurze, sitzende Tätigkeit nicht zwingend gegen die Genesung sprechen muss.

Unzulässig wird die Beschäftigung, wenn sie den Heilungsverlauf verzögert oder den Eindruck erweckt, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Dann können Entgeltfortzahlung, Krankengeld und das Arbeitsverhältnis gefährdet sein.

Welche finanziellen Folgen entstehen können, erläutert der Beitrag Nebenjob kann Krankengeld schnell stoppen.

Nebenjob im Urlaub ist nicht immer verboten

Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer während ihres Urlaubs keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht. Entscheidend ist daher nicht allein, ob Geld verdient wird, sondern ob die Tätigkeit die vorgesehene Erholung verhindert.

Wer während des gesamten Urlaubs schwere körperliche Arbeiten in einem Zweitjob übernimmt, kann gegen diese Vorschrift verstoßen. Eine gelegentliche Tätigkeit mit geringer Belastung muss dagegen nicht automatisch unzulässig sein.

Auch ein bereits regelmäßig ausgeübter Nebenjob darf nicht ohne Prüfung pauschal verboten werden. Art, Dauer und Belastung müssen im Einzelfall betrachtet werden.

Sonderregeln während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Beschäftigte grundsätzlich höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Wer bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, benötigt nach § 15 BEEG die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen, in Textform und aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Schweigen allein sollte dennoch nicht ungeprüft als Erlaubnis behandelt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen unklar sind.

Im öffentlichen Dienst reicht meist eine Anzeige

Für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sehen TVöD und TV-L besondere Vorgaben vor. Entgeltliche Nebentätigkeiten müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden.

Eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht für Tarifbeschäftigte dadurch noch nicht. Der öffentliche Arbeitgeber kann die Tätigkeit aber untersagen oder mit Bedingungen versehen, wenn sie die Vertragspflichten oder berechtigte Interessen beeinträchtigen kann.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte ein Verbot in einem Fall, in dem ein Berater für Vertragsärzte zusätzlich in der Arztpraxis seiner Lebensgefährtin arbeiten wollte. Nach Ansicht des Gerichts bestand eine objektiv nachvollziehbare Gefahr für das Vertrauen anderer Ärzte in die unabhängige Beratung des Arbeitgebers (BAG, 6 AZR 23/19).

Für Beamte gelten eigenständige Vorschriften des Bundes oder der Länder. Abhängig von der Tätigkeit kann eine Anzeige oder eine förmliche Genehmigung erforderlich sein.

Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein Sonderfall

Auch ein Minijob darf nicht allein deshalb untersagt werden, weil es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Für die Zustimmung gelten dieselben arbeitsrechtlichen Grundsätze wie bei einem anderen Nebenarbeitsverhältnis.

Sozialversicherungsrechtlich müssen Beschäftigte weitere Jobs allerdings offenlegen, soweit die Angaben für die korrekte Abrechnung benötigt werden. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich nur ein zusätzlicher Minijob mit Verdienstgrenze sozialversicherungsrechtlich begünstigt.

Weitere Minijobs werden im Regelfall mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Einzelheiten hierzu zeigt der Beitrag Zwei Minijobs gleichzeitig: Diese Regeln gelten 2026.

Was Arbeitnehmer bei einer Ablehnung tun können

Lehnt der Arbeitgeber den Nebenjob ab, sollten Beschäftigte eine schriftliche Begründung verlangen. Daraus muss hervorgehen, welches betriebliche Interesse betroffen sein soll und weshalb eine zeitliche Begrenzung oder andere Bedingung nicht ausreichen würde.

Oft lässt sich der Konflikt durch eine Begrenzung der Wochenstunden, andere Einsatzzeiten oder den Ausschluss bestimmter Kunden lösen. Auch Betriebsrat, Personalrat oder Gewerkschaft können bei der Klärung helfen.

Wird die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, kann vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der Zustimmung oder Feststellung der Zulässigkeit geklagt werden. Eine vertraglich verlangte Erlaubnis einfach zu umgehen, bleibt dagegen riskant, solange die Rechtslage nicht geklärt ist.

Wann Abmahnung oder Kündigung drohen

Wer eine wirksame Anzeigepflicht ignoriert, kann auch dann abgemahnt werden, wenn der Nebenjob selbst erlaubt gewesen wäre. Bei einer erstmaligen und weniger schweren Pflichtverletzung wird vor einer verhaltensbedingten Kündigung meistens eine Abmahnung erforderlich sein.

Schwerwiegende Konkurrenzgeschäfte, die Nutzung vertraulicher Daten oder eine fortgesetzte Tätigkeit während der Arbeitszeit des Hauptjobs können härtere Folgen haben. In besonders schweren Fällen kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Erhält ein Beschäftigter eine Kündigung, muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Das gilt ebenfalls für geringfügig Beschäftigte, deren Rechte im Beitrag Kündigung im Minijob: Welche Rechte Beschäftigte haben beschrieben werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Laura arbeitet von Montag bis Freitag insgesamt 40 Stunden als kaufmännische Angestellte eines Möbelhändlers. Sie möchte zusätzlich samstags sechs Stunden in einer Bäckerei arbeiten und zeigt den Nebenjob entsprechend ihrer Vertragsklausel schriftlich an.

Der Möbelhändler lehnt die Tätigkeit pauschal ab, weil ein zweiter Job angeblich immer seine Zustimmung erfordere. Konkurrenz besteht nicht, die Gesamtarbeitszeit liegt bei 46 Stunden in der Woche und die elfstündige Ruhezeit wird eingehalten.

Ohne weitere Anzeichen für Überlastung oder Leistungseinbußen spricht wenig für ein berechtigtes Verbot. Enthält Lauras Vertrag lediglich eine Anzeigepflicht, kann der Arbeitgeber aus seiner pauschalen Ablehnung keine Zustimmungspflicht machen.

Verlangt der Vertrag ausdrücklich eine Genehmigung, sollte Laura diese nicht einfach umgehen. Sie kann jedoch die Zustimmung verlangen und notfalls arbeitsgerichtlich klären lassen, weil der Arbeitgeber keine konkrete Beeinträchtigung benannt hat.

Häufige Fragen zum Nebenjob

Muss ich meinen Arbeitgeber über jeden Nebenjob informieren?

Nein, eine allgemeine gesetzliche Anzeigepflicht besteht für normale Arbeitsverhältnisse nicht. Eine Mitteilung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus einer möglichen Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen ergeben.

Darf der Arbeitsvertrag jeden Nebenjob von einer Genehmigung abhängig machen?

Der Vertrag kann eine vorherige Zustimmung vorsehen. Der Arbeitgeber darf diese jedoch nicht willkürlich verweigern und muss sie grundsätzlich erteilen, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

Kann mein Arbeitgeber einen Minijob verbieten?

Nicht allein deshalb, weil es ein Minijob ist. Ein Verbot kommt etwa bei Konkurrenz, Arbeitszeitverstößen, dauerhafter Überlastung oder Leistungseinbußen in Betracht.

Darf ich trotz Krankschreibung im Nebenjob arbeiten?

Das kann erlaubt sein, wenn die Tätigkeit mit der Erkrankung vereinbar ist und die Genesung nicht verzögert. Bestehen Zweifel, sollte die medizinische Einschätzung vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden.

Werden die Stunden aus Hauptjob und Nebenjob zusammengerechnet?

Ja, wenn es sich bei beiden Tätigkeiten um abhängige Beschäftigungen handelt. Die tägliche Höchstarbeitszeit und die vorgeschriebene Ruhezeit gelten über beide Arbeitsverhältnisse hinweg.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung verweigert?

Beschäftigte sollten eine schriftliche Begründung verlangen und prüfen, ob ein nachvollziehbares betriebliches Interesse besteht. Ist das nicht der Fall, können sie die Zustimmung oder die Feststellung der Zulässigkeit vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.