Witwenrente: Die wenig bekannte Alternative kann sich mehr lohnen

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Rentensplitting statt Witwenrente: Die wenig bekannte Alternative kann sich lohnen

Mehr eigene Rente, keine Kürzung dieser Altersrente wegen hoher Einkünfte und kein Verlust bei einer neuen Heirat: Das Rentensplitting klingt für Witwen und Witwer zunächst verlockend. Doch wer sich dafür entscheidet, gibt den Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe auf.

Aus acht übertragenen Rentenpunkten können nach heutigem Rentenwert über 20 Jahre tatsächlich mehr als 80.000 Euro Bruttorente werden. Ob das ein gutes Geschäft ist, entscheidet jedoch die Gegenrechnung: Wie viel Hinterbliebenenrente fällt dafür weg, und ab wann wird die eigene Rente überhaupt gezahlt?

Was beim Rentensplitting tatsächlich geteilt wird

Beim Rentensplitting werden die während der gesetzlichen Splittingzeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Vereinfacht erhält jeder die Hälfte der gemeinsam in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkte, während Ansprüche außerhalb dieses Zeitraums unberührt bleiben.

Hat der Mann in der Splittingzeit 40 Rentenpunkte erworben und die Frau 24, beträgt der Unterschied 16 Punkte. Die Hälfte davon wird übertragen, sodass beide für diesen Zeitraum jeweils 32 Punkte haben.

Die Frau gewinnt in diesem Beispiel acht Rentenpunkte hinzu, der Mann gibt acht ab. Die gesetzliche Rentenversicherung schafft dadurch keine zusätzlichen Ansprüche für das Paar, sondern verteilt vorhandene Ansprüche anders.

Eine Übersicht über das Verfahren bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag zum Rentensplitting und seinen Vor- und Nachteilen. Die Möglichkeit besteht unter den entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Acht Rentenpunkte bringen 340,16 Euro brutto im Monat

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Acht zusätzliche Entgeltpunkte ergeben bei einer Altersrente mit Zugangsfaktor 1,0 deshalb einen monatlichen Bruttozuwachs von 340,16 Euro.

Über 240 Monate, also 20 Jahre Rentenbezug, summiert sich dieser Betrag auf 81.638,40 Euro. Diese Modellrechnung hält den Rentenwert konstant und berücksichtigt weder künftige Rentenanpassungen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Steuern oder den Kaufkraftverlust.

Die 81.638,40 Euro sind damit eine aufsummierte Bruttorente und kein nachgewiesener Gewinn gegenüber der Witwenrente. Für einen solchen Vergleich müssen die entfallenden Hinterbliebenenzahlungen über denselben Zeitraum gegengerechnet werden.

Warum die Witwenrente im Ausgangsfall deutlich mehr bringt

Angenommen, der verstorbene Mann hatte eine für die Hinterbliebenenrente relevante Monatsrente von 2.000 Euro und die Frau erhält bereits 1.100 Euro eigene Bruttoaltersrente. Bei einer großen Witwenrente nach neuem Recht ergeben 55 Prozent der Rente des Mannes zunächst 1.100 Euro, wobei das Beispiel mögliche Kinderzuschläge ausklammert.

Hat die Frau keine weiteren anrechenbaren Einkünfte, bleibt ihre eigene Rente unter dem geltenden Einkommensfreibetrag. Sie kommt damit nach dem Sterbevierteljahr auf insgesamt 2.200 Euro monatliche Bruttorente aus eigener Rente und Witwenrente.

Beim Rentensplitting stiege ihre eigene Altersrente in der vereinfachten Rechnung lediglich auf 1.440,16 Euro. Die Witwenrente entfiele, sodass ihr gegenüber der anderen Variante jeden Monat 759,84 Euro brutto fehlen würden.

Eine höhere eigene Rente ist folglich noch kein Beleg für eine bessere Absicherung. Entscheidend ist die gesamte Versorgung nach der Wahl.

Die Einkommensanrechnung kann den Vergleich verändern

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 liegt der monatliche Freibetrag bei der Witwen- und Witwerrente bei 1.122,53 Euro. Für jedes entsprechend berücksichtigungsfähige Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Von dem anrechenbaren Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Im Sterbevierteljahr, also in den drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat, findet diese Einkommensanrechnung dagegen nicht statt.

Wichtig ist dabei der Begriff Nettoeinkommen: Die Rentenversicherung übernimmt nicht einfach den Auszahlungsbetrag der Gehaltsabrechnung. Sie ermittelt aus den Bruttoeinkünften nach gesetzlichen Vorgaben ein pauschaliertes Netto.

Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt werden dafür regelmäßig 40 Prozent vom Brutto abgezogen. Aus 4.000 Euro Bruttoarbeitsentgelt werden dann rechnerisch 2.400 Euro, unabhängig davon, welcher Nettolohn tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn nach 2010 beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent. Wer mehrere anrechenbare Einkünfte hat, muss diese nach den jeweiligen Regeln zusammen betrachten.

Warum das häufig zu Missverständnissen führt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über den Freibetrag und das von der Rentenversicherung berechnete Netto. Die einfache Rechnung mit dem Nettolohn kann zu einem falschen Ergebnis führen.

589,01 Euro Witwenrente schlagen 340,16 Euro Splittingzuwachs

Beträgt das gesamte anrechenbare Einkommen einer Witwe ohne berücksichtigungsfähiges Kind 2.400 Euro, übersteigt es den Freibetrag um 1.277,47 Euro. Davon werden 40 Prozent, gerundet 510,99 Euro, von der angenommenen Witwenrente von 1.100 Euro abgezogen.

Es verbleiben 589,01 Euro Witwenrente vor den eigenen Abzügen der Rentenzahlung. Selbst nach dieser erheblichen Einkommensanrechnung liegt die Hinterbliebenenrente noch 248,85 Euro über dem angenommenen Splittingzuwachs von 340,16 Euro.

Erst bei noch höheren anrechenbaren Einkünften kann sich das Verhältnis umkehren. Im folgenden Vergleich wird vorausgesetzt, dass eine eigene Altersrente bereits gezahlt wird und der zusätzliche Splittingbetrag deshalb sofort wirksam werden könnte.

Vereinfachter Monatsvergleich: 1.100 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung oder acht zusätzliche Entgeltpunkte durch Rentensplitting
Anrechenbares Gesamteinkommen ohne Witwenrente Verbleibende Witwenrente Zuwachs der eigenen Altersrente durch Splitting Monatlich günstigere Variante
946,00 Euro, etwa aus 1.100 Euro eigener Bruttoaltersrente bei 14 Prozent Pauschalabzug 1.100,00 Euro 340,16 Euro Witwenrente: 759,84 Euro mehr
2.400,00 Euro 589,01 Euro 340,16 Euro Witwenrente: 248,85 Euro mehr
4.000,00 Euro 0,00 Euro 340,16 Euro Rentensplitting: 340,16 Euro mehr

Die Tabelle vergleicht ausschließlich die zusätzliche Versorgung aus den beiden Alternativen, nicht das gesamte Haushaltseinkommen. Sie gilt nach dem Sterbevierteljahr, ohne Kinderfreibetrag und bei einem Zugangsfaktor von 1,0; die Rentenbeträge verstehen sich vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Steuerbelastung.

Der übersehene Haken: Rentenpunkte sind noch keine laufende Zahlung

Besonders vorsichtig müssen jüngere Hinterbliebene rechnen, die noch arbeiten und keine eigene Rente beziehen. Das Rentensplitting verschiebt Ansprüche auf dem Rentenkonto, löst aber allein keine sofortige monatliche Auszahlung einer Altersrente aus.

Eine 60-jährige Witwe kann daher nicht ohne Weiteres zwischen 589,01 Euro laufender Witwenrente und 340,16 Euro sofort ausgezahlter eigener Altersrente wählen. Besteht noch kein eigener Rentenanspruch, fällt die Hinterbliebenenrente nach Durchführung des Splittings weg, während der höhere eigene Rentenbetrag möglicherweise erst Jahre später fließt.

Wer ein Kind erzieht, kann unter zusätzlichen Voraussetzungen nach dem Splitting eine Erziehungsrente erhalten. Diese muss gesondert geprüft werden und unterliegt ihrerseits einer Einkommensanrechnung.

Wann sich Rentensplitting trotzdem lohnen kann

Finanziell interessant wird das Modell vor allem, wenn die hinterbliebene Person in der Splittingzeit weniger Rentenpunkte erworben hat und ihre Witwen- oder Witwerrente wegen dauerhaft hoher Einkünfte kaum oder gar nicht ausgezahlt würde. Der Splittingzuwachs erhöht dagegen die eigene Altersrente, ohne dass Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge diese Altersrente wegen ihrer Höhe mindern.

Eine solche Konstellation kann etwa bei einer eigenen Pension oder erheblichen weiteren Alterseinkünften entstehen. Ein vorübergehend hohes Gehalt reicht als Begründung dagegen nicht aus, wenn nach dem Berufsende eine deutlich höhere Witwenrente ausgezahlt werden könnte.

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Auch eine geplante Wiederheirat kann das Splitting attraktiver machen, weil die erhöhte eigene Altersrente dadurch nicht entfällt. Die laufende Witwen- oder Witwerrente endet hingegen grundsätzlich mit einer erneuten Eheschließung.

In den Vergleich gehört dann allerdings auch die mögliche Rentenabfindung, die bei einer großen Witwenrente grundsätzlich zwei Jahresbeträgen des berechneten Monatsbetrags entspricht. Wer diese Einmalzahlung bereits erhalten hat, kann anschließend kein Rentensplitting aus der früheren Ehe mehr herbeiführen.

Weitere Einzelheiten erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Neuer Partner: Wann die Witwenrente bleibt und wann sie endet“. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Hinterbliebenenrente nach Auflösung der neuen Ehe auch wieder aufleben.

Die Voraussetzungen: Nicht jedes Ehepaar hat diese Wahl

Das Rentensplitting kommt infrage, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Bestand sie bereits am 31. Dezember 2001, müssen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.

Zu Lebzeiten müssen beide die Regelaltersgrenze erreicht haben, und mindestens einer muss die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung einer Vollrente wegen Alters erfüllen. Zusätzlich werden bei beiden jeweils 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten verlangt.

Stirbt ein Ehepartner, bevor die gesetzlichen Voraussetzungen für das gemeinsame Splitting vorlagen, kann der überlebende Partner das Verfahren allein herbeiführen. Die erforderlichen 25 Jahre müssen in diesem Fall nur beim Überlebenden vorhanden sein.

Dabei zählen nicht ausschließlich Arbeitsjahre, sondern beispielsweise auch anerkannte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Nach einem Todesfall können zudem zusätzliche Zeiten bis zur Regelaltersgrenze anteilig berücksichtigt werden.

Nach dem Todesfall läuft grundsätzlich eine Zwölfmonatsfrist

Die Erklärung zum allein herbeigeführten Rentensplitting muss grundsätzlich spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Todesmonats abgegeben werden. Stirbt der Ehepartner im Oktober 2026, endet diese Frist ohne eine gesetzliche Unterbrechung am 31. Oktober 2027.

§ 120d SGB VI sieht allerdings vor, dass ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger die Frist unterbricht und sie nach dessen Abschluss erneut beginnt. Wer bereits Witwenrente erhält, ist deshalb nicht automatisch von der Wahl ausgeschlossen, sollte sich den Fristablauf aber konkret bestätigen lassen.

Eine freie Rückkehr zur Witwenrente gibt es nach einem durchgeführten Splitting nicht. Die Erklärung kann bis zur Durchführung widerrufen werden; mit der Unanfechtbarkeit der Splittingentscheidung wird die Wahl grundsätzlich bindend.

Altes Recht: Häufig mehr Witwenrente, aber kein Zugang zum Splitting

Bei einer vor 2002 geschlossenen Ehe, in der mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gelten regelmäßig die günstigeren alten Hinterbliebenenregeln. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt dann grundsätzlich 60 statt 55 Prozent.

Außerdem werden private Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem alten Anrechnungsrecht grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wer Mieteinnahmen erzielt, muss daher zuerst klären, welches Recht überhaupt für die Hinterbliebenenrente gilt.

Gerade diese älteren Ehepaare erfüllen jedoch die Zugangsvoraussetzungen zum Rentensplitting nicht. Ein Vergleich zwischen 60 Prozent Witwenrente und freiwilligem Splitting ist für diese Gruppe deshalb regelmäßig keine tatsächlich verfügbare Wahl.

Witwenrente ist keine Sozialhilfe

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit eigenen Regeln zur Einkommensanrechnung. Es findet keine allgemeine Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Sozialhilfe statt, bei der zunächst verwertbares Vermögen einzusetzen wäre.

Angerechnet werden können bestimmte Einkünfte, unter neuem Recht beispielsweise auch Erträge aus Vermögen. Das Vermögen selbst und die daraus erzielten Einnahmen dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden.

Vor der Entscheidung zählt die konkrete Vergleichsrechnung

Die Deutsche Rentenversicherung berät kostenlos über die Auswirkungen und kann die Ansprüche anhand der tatsächlichen Versicherungsverläufe berechnen. Die allgemeine Renteninformation allein zeigt nicht ohne Weiteres, welche Entgeltpunkte genau in die Splittingzeit fallen.

Die Rechnung sollte sowohl die heutige Situation als auch das spätere Einkommen im Ruhestand und den Beginn der eigenen Rentenzahlung abbilden. Mögliche Folgen für die Krankenversicherung der Rentner und für Waisenrenten gehören ebenfalls in die Beratung.

Nach dem derzeit geltenden § 120a SGB VI ist das Rentensplitting eine freiwillige Entscheidung unter gesetzlichen Voraussetzungen. Politische Reformdebatten ändern diese geltenden Wahlregeln nicht von selbst.

Praxisbeispiel: Warum Karin trotz höherer eigener Rente nicht wechselt

Karin erhält 1.100 Euro eigene Bruttoaltersrente, ihr verstorbener Mann hatte 2.000 Euro Rente und die Voraussetzungen für eine Wahl des Splittings sind erfüllt. Weil sie keine weiteren anrechenbaren Einkünfte hat, erhält sie nach dem Sterbevierteljahr zusätzlich 1.100 Euro große Witwenrente nach neuem Recht.

Die Splittingauskunft ergibt einen möglichen Zuwachs von acht Entgeltpunkten, entsprechend 340,16 Euro brutto bei einem Zugangsfaktor von 1,0. Karin bleibt bei der Witwenrente, weil ihr mit dieser Variante monatlich insgesamt 2.200 statt 1.440,16 Euro Bruttorente zustehen.

Sieben Fragen und Antworten zum Rentensplitting

Was ist der Unterschied zwischen Rentensplitting und Witwenrente?

Rentensplitting verteilt die gesetzlichen Rentenansprüche aus der Splittingzeit zwischen den Partnern und verändert dadurch die eigene Rente. Die Witwen- oder Witwerrente ist dagegen eine Hinterbliebenenleistung aus der Versicherung des verstorbenen Partners.

Kann ich Rentensplitting und Witwenrente gleichzeitig erhalten?

Nach einem durchgeführten Rentensplitting besteht aus derselben Ehe kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr. Eine zunächst bewilligte Hinterbliebenenrente schließt eine spätere fristgerechte Splittingentscheidung aber nicht automatisch aus.

Sind acht übertragene Rentenpunkte tatsächlich mehr als 80.000 Euro wert?

Bei 42,52 Euro Rentenwert und Zugangsfaktor 1,0 ergeben acht Punkte über 20 Jahre rechnerisch 81.638,40 Euro zusätzliche Bruttorente. Ein Vorteil gegenüber der Witwenrente ist das nur, soweit die alternative Versorgung über denselben Zeitraum niedriger ausfällt.

Wird mein tatsächlicher Nettolohn auf die Witwenrente angerechnet?

Die Rentenversicherung ermittelt grundsätzlich ein pauschaliertes Netto aus den Bruttoeinkünften. Erst der Betrag oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Bekomme ich durch das Splitting schon mit 60 eine eigene Altersrente?

Nein, das Splitting allein begründet keinen sofortigen Anspruch auf eine Altersrentenzahlung. Dafür müssen weiterhin die Voraussetzungen einer eigenen Rentenart erfüllt sein.

Was passiert bei einer erneuten Heirat?

Die durch Splitting erhöhte eigene Altersrente bleibt bestehen, während die laufende Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich endet. Bei der Hinterbliebenenrente kann stattdessen eine Abfindung infrage kommen, die in den Vergleich einbezogen werden muss.

Kann ich die Entscheidung später rückgängig machen?

Bis das Splitting durchgeführt ist, kann die Erklärung widerrufen werden; danach ist die Wahl grundsätzlich bindend. Für ein erst nach dem Tod allein herbeigeführtes Splitting gibt es keine freie Rückkehr zur bisherigen Witwen- oder Witwerrente.

Rechtsstand: 30. Oktober 2026. Grundlagen sind die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Rentensplitting, die gesetzlichen Regeln in § 97 SGB VI zur Einkommensanrechnung sowie die Übergangsregeln zum alten Anrechnungsrecht.