Die Witwen- und Witwerrente oder Hinterbliebenenrente ist ein kompliziertes Thema. Nicht alle Hinterbliebenen haben Anspruch darauf, und nicht alle, die Anspruch darauf haben, erhalten die gleiche Rente. Wir geben hier einen Überblick über die alte und die neue, die große und die kleine Witwenrente.
Der abgeleitete Rentenanspruch
Inhaltsverzeichnis
Die Witwenrente unterscheidet sich von der Altersrente insofern, dass es sich um einen abgeleiteten Rentenanspruch handelt. Sie wird also nicht aus Ihrem Rentenanspruch bezahlt, sondern aus dem des Verstorbenen.
Für Ihre Altersrente heißt das: Diese wird Ihnen als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Altes und neues Recht
Witwenrente nach altem Recht gibt es, wenn der Ehepartner / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vor dem 1. Januar 2022 starb oder später starb, Sie aber vor dem 1. Januar 2002 heiraten und einer von beiden vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam.
Witwenrente nach neuem Recht gilt folglich bei einer Hochzeit / eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem 31. Dezember 2001 oder bei einer früheren Heirat, wenn beide nach dem 1. Januar 1962 zur Welt kamen.
Wer hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente?
Da es sich um eine gesetzliche Rente handelt, gibt es einen Anspruch erstens nur, wenn der / die Verstorbene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse versichert war, die Wartezeit vorzeitig erfüllte oder bereits gesetzliche Rente bezog.
Zweitens müssen Sie bis zum Tod verheiratet und nicht geschieden gewesen sein. Drittens muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, eine Ausnahme ist nur ein Tod durch einen Unfall.
Verlobte, Ex-Partner einer für nichtig erklärten oder aufgehobenen Ehe haben keinen Anspruch. Auch eine rein kirchlich, nicht standesamtlich, geschlossene Ehe ist nicht rechtskräftig für eine Witwenrente.
Witwenrente wird beantragt
Witwenrente gibt es nicht automatisch, sondern Sie müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Formulare dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
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Die große Witwenrente
Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie zumindest 47 Lebensjahre vollendet haben, erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind. Auch wenn Sie ein minderjähriges Kind erziehen, gibt die große Witwenrente.
Sie erhalten 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen, hier gibt es einen Abschlag bei einem Tod vor dem 65. Lebensjahr.
Die kleine Witwenrente
Kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene vor dem 47. Lebensjahr, die nicht erwerbsgemindert sind oder kein Kind erziehen. Sie umfasst nur 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Auch hier gibt es bei einem Tod vor dem 65. Lebensjahr einen Abschlag.
Die kleine Witwenrente wird bei der neuen Regelung nur 24 Monate (zwei Jahre) nach dem Tod des Partners ausgezahlt. Bei der alten Regelung gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Tritt die Witwenrente vor dem 62. Geburtstag des Verstorbenen ein, dann werden 10,8 Prozent der Rente abgezogen. Zwischen dem 62. und 65. Geburtstag gibt es pro Monat ein Minus von 0,3 Prozent.
Das Sterbevierteljahr
Die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners werden als Sterbevierteljahr besonders berechnet. In dieser Zeit erhalten Sie als Hinterbliebene die volle Höhe der Rente des Verstorbenen und Ihr Einkommen wird nicht angerechnet.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.