Jobcenter fordert Bürgergeld zurück, weil der Behörde die Nachweise nicht ausreichten

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Selbstständiger reicht betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontoauszüge und Kaufverträge ein – trotzdem setzt das Jobcenter seinen Bürgergeldanspruch für sechs Monate auf null.

Die Folge ist eine Rückforderung über 8.544,36 Euro, gegen deren Grundlage sich der Mann zunächst erfolgreich wehrt.

Doch das Landessozialgericht Hamburg hebt die für ihn günstige Entscheidung auf: Auch im Berufungsverfahren fehlen noch Unterlagen, mit denen sich seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben überprüfen lassen.

Der Fall zeigt, wie gefährlich es werden kann, eine fertige Buchhaltung mit einem vollständigen Nachweis gegenüber dem Jobcenter gleichzusetzen.

Nach einem Schlaganfall auf Leistungen angewiesen

Der 1959 geborene Kläger arbeitete seit 2009 selbstständig als Dienstleister für Film und Veranstaltungen. Nach einem Schlaganfall im Jahr 2022 erhielt er Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

Für Januar bis Juni 2023 gab er in seiner vorläufigen Einkommenserklärung keine erwarteten Einnahmen an, allerdings Betriebsausgaben von insgesamt 12.933,74 Euro.

Das Jobcenter bewilligte ihm daraufhin vorläufig monatlich 1.424,06 Euro, ohne Einkommen anzurechnen.

Die Zahlung bestand aus 502 Euro Regelbedarf, 463,71 Euro für Unterkunft und Heizung sowie zusammen 458,35 Euro an Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Über sechs Monate summierten sich die Leistungen auf genau 8.544,36 Euro.

Das Geld war bewilligt – aber noch nicht endgültig

Bei schwankenden Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit lässt sich häufig erst nachträglich feststellen, wie hoch der Leistungsanspruch tatsächlich war. Eine vorläufige Bewilligung ermöglicht zunächst die Auszahlung, ersetzt aber nicht die spätere Abrechnung.

Im Hamburger Fall verlangte das Jobcenter deshalb mit Schreiben vom 15. Februar 2024 eine abschließende Anlage EKS, Belege zu den Einnahmen und Ausgaben sowie vollständige Auszüge der geschäftlichen und privaten Konten. Auch Kreditkartenkonten waren ausdrücklich einbezogen.

Die Frist lief bis zum 22. April 2024, verbunden mit einer schriftlichen Warnung vor der vollständigen Rückforderung. Weil der Mann darauf zunächst nicht reagierte, stellte das Jobcenter am 7. Juni 2024 fest, dass für den gesamten Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe.

Unterlagen nachgereicht, entscheidende Lücken geblieben

Mit seinem Widerspruch legte der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen, kurz BWA, für die sechs Monate vor. Die ebenfalls eingereichte abschließende Anlage EKS enthielt jedoch keine ausgefüllte Tabelle zu seinen Einnahmen und Ausgaben.

Hinzu kamen unter anderem Unterlagen über den Kauf und Verkauf von Toilettenwagen. Einen Wagen hatte der Mann im Mai 2023 für 24.990 Euro verkauft; nach seiner Darstellung benötigte er den Erlös für Schulden und laufende Darlehen.

Das Jobcenter wies den Widerspruch im September 2024 zurück, weil weiterhin erforderliche Unterlagen fehlten. Mit einem gesonderten Erstattungsbescheid vom 14. November 2024 verlangte es anschließend die 8.544,36 Euro zurück.

Warum der Kläger vor dem Sozialgericht zunächst gewann

Im Klageverfahren reichte der Mann weitere Kontounterlagen ein. Das Jobcenter vertrat nun die Auffassung, das Gericht müsse selbst beurteilen, ob die nachgereichten Nachweise vollständig und ausreichend seien.

Das Sozialgericht Hamburg forderte die Behörde dagegen zur Prüfung und Berechnung auf und setzte dafür eine Frist. Als eine entsprechende Stellungnahme ausblieb, verpflichtete es das Jobcenter am 28. Januar 2025, die Leistungen in der ursprünglich bewilligten Höhe abschließend festzusetzen.

Damit hätte der Kläger das bereits gezahlte Geld behalten dürfen. Doch das Jobcenter legte Berufung ein – und bekam vor dem Landessozialgericht recht.

Eine BWA ersetzt nicht die zugrunde liegenden Belege

Das Landessozialgericht Hamburg entschied am 23. März 2026, dass die Festsetzung auf null rechtmäßig war, und wies die Klage ab. Das Aktenzeichen lautet L 4 AS 32/25.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung fehlten nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin vollständige Kreditkartenabrechnungen und Belege zu den geltend gemachten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Auch wiederholte Hinweise im Berufungsverfahren hatten diese Lücken nicht geschlossen.

Besonders schwer wog, dass der Kläger nach eigener Aussage weitere Belege besaß. Er hatte deren Vorlage jedoch für entbehrlich gehalten, weil sein Steuerberater bereits alles geprüft habe.

Diese Annahme ließ das Gericht nicht gelten: Eine vom Steuerberater erstellte BWA befreit Leistungsbeziehende nicht davon, die darin gebuchten Beträge nachzuweisen. Eine Übersicht über Buchungen beantwortet eben noch nicht jede Frage dazu, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde.

Auch das Jobcenter muss im Gerichtsverfahren mitarbeiten

Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für eine Behörde, nachgereichte Unterlagen einfach liegen zu lassen. Der Senat erklärte ausdrücklich, dass vom Jobcenter eine eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage und eine Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren zu erwarten seien.

Allerdings durfte das Sozialgericht aus der ausgebliebenen Berechnung nicht automatisch einen Anspruch auf die volle Leistung ableiten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts musste es die vorhandenen Tatsachen und Beweismittel selbst umfassend prüfen.

Der Verkauf eines Toilettenwagens veränderte die Rechnung

Zusätzlich prüfte der Senat, welches Ergebnis sich ergeben würde, wenn man die Zahlen aus der BWA trotz fehlender Nachweise zugrunde legte. Auch diese ergänzende Berechnung sprach nach seiner Auffassung gegen eine Hilfebedürftigkeit.

Den angegebenen Einnahmen von 28.598,20 Euro standen zunächst gebuchte Ausgaben von 25.853,40 Euro gegenüber. Darunter befanden sich jedoch Abschreibungen und der Buchwert des abgegangenen Anlagevermögens, die das Gericht nicht als tatsächliche Betriebsausgaben berücksichtigte.

Dieser Gewinn hätte den vom Gericht angesetzten monatlichen Bedarf auch nach Abzug von Freibeträgen gedeckt. Den Verkauf des Toilettenwagens behandelte der Senat als Betriebseinnahme, weil er während des noch laufenden Geschäftsbetriebs erfolgt war.

Die steuerliche Buchhaltung und die Einkommensberechnung für existenzsichernde Leistungen können damit zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ein niedriger Überschuss in der BWA bedeutet nicht automatisch, dass auch gegenüber dem Jobcenter nur ein geringes anrechenbares Einkommen vorliegt.

Nicht jede fehlende Unterlage rechtfertigt eine komplette Rückforderung

Eine Festsetzung auf null setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, darunter eine angemessene Frist und eine schriftliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung. Soweit ein Leistungsanspruch für einzelne Monate oder teilweise nachgewiesen ist, muss dies berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall hielt das Gericht die angeforderten Unterlagen für erforderlich und ihre Vorlage für zumutbar. Auch die Frist von knapp zwei Monaten und die Rechtsfolgenbelehrung beanstandete es nicht.

Bei Kontounterlagen kommt es außerdem darauf an, notwendige Angaben erkennbar zu lassen und sensible Informationen nur im zulässigen Umfang zu verdecken. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Beitrag Kontoauszüge fürs Jobcenter richtig schwärzen.

Warum Betroffene heute noch früher reagieren müssen

Im Hamburger Verfahren konnten Unterlagen nach der damals angewendeten Rechtslage noch im Klage- und Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Der Mann verlor deshalb nicht allein wegen einer verpassten Frist, sondern weil erforderliche Nachweise bis zuletzt fehlten.

Die inzwischen geltende Fassung des § 41a Absatz 3 SGB II enthält eine zusätzliche Ausschlussregel für Nachweise nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Betroffene sollten deshalb keinesfalls darauf vertrauen, fehlende Unterlagen erst vor Gericht nachreichen zu können.

Praktisch empfiehlt es sich, jede angeforderte Position mit dem passenden Beleg abzugleichen und den Eingang der Unterlagen zu dokumentieren. Bei unklaren Gutschriften hilft zudem eine nachvollziehbare Erklärung, wie im Beitrag Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären beschrieben.

Was das Urteil über die Rückforderung tatsächlich aussagt

Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null, nicht der gesonderte Erstattungsbescheid über 8.544,36 Euro. Das Landessozialgericht bestätigte damit die Grundlage der Rückforderung, ohne über diesen Bescheid selbst zu entscheiden.

Die Revision ließ der Senat nicht zu. Aus dem Urteil folgt aber keine pauschale Regel, nach der jede unvollständige EKS automatisch zur Rückzahlung sämtlicher Leistungen führt.

Quellen: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. März 2026, L 4 AS 32/25; § 41a SGB II.