Ein Witwer kann allein durch den Bezug einer Hinterbliebenenrente Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden, selbst wenn er sein Berufsleben überwiegend privat versichert war.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem abgeleiteten Rentenanspruch die Vorversicherungszeiten des verstorbenen Ehepartners ausreichen und die Krankenkasse den Zugang zur KVdR nicht mit einer „Sperrlogik“ über § 6 Abs. 3a SGB V blockieren darf (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2025, L 11 KR 169/25).
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Jahrzehntelang privat versichert, dann Witwerrente beantragt
Der 1940 geborene Kläger war seit 1965 privat krankenversichert und bis 2016 selbständig tätig, zusätzlich bezog er bereits eine eigene Altersrente. Seine Ehefrau war zuletzt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert und erfüllte die Voraussetzungen der KVdR, sie starb am 11.12.2023.
Der Kläger beantragte am 14.12.2023 die Witwerrente, und genau ab diesem Antragstermin stellte sich die Frage, ob er dadurch Pflichtmitglied der KVdR wird.
Der Streitpunkt: Reichen die Zeiten der Ehefrau für die KVdR aus
Die Krankenkasse lehnte die Aufnahme ab und verwies darauf, der Kläger habe selbst die 9/10-Vorversicherungszeit nicht erfüllt.
Das Gericht stellte klar, dass bei einer Hinterbliebenenrente der Gesetzgeber ausdrücklich eine Abkürzung vorsieht, denn § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V lässt bei abgeleiteten Rentenansprüchen die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehepartners genügen.
Damit musste der Kläger die 9/10-Belegung nicht in eigener Person erfüllen, weil seine Ehefrau diese erfüllte.
Warum die Krankenkasse trotzdem blockieren wollte
Die Beklagten versuchten, den Zugang über § 6 Abs. 3a SGB V zu verhindern, also über die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren.
Die Kasse argumentierte mit dem Zweck der Norm, wonach langjährig privat Versicherte im Alter grundsätzlich im PKV-System bleiben sollen. Sie berief sich zusätzlich auf ein Rundschreiben, das bei bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen praktisch einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum konstruieren will.
Das Gericht setzt eine klare Grenze: Wortlaut schlägt Rundschreiben
Das Landessozialgericht blieb beim Gesetzestext und lehnte die Konstruktion zweier Fünf-Jahres-Zeiträume ab. Maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren unmittelbar vor dem Antrag auf Hinterbliebenenrente, hier also vom 14.12.2018 bis 13.12.2023.
In diesem Zeitraum war der Kläger zwar nicht gesetzlich versichert, aber er erfüllte die zweite Hürde des § 6 Abs. 3a SGB V nicht, denn er war nicht mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig.
Warum § 6 Abs. 3a SGB V im konkreten Fall nicht greift
Das Gericht macht deutlich, dass § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V an Tatbestände anknüpft, die typischerweise voraussetzen, dass überhaupt eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V „im Raum steht“ und dann über Versicherungsfreiheit oder Befreiung wieder ausgeschlossen wird.
Der Kläger hatte aber wegen fehlender eigener 9/10-Vorversicherungszeit gar keinen eigenen Zugang zur KVdR, sodass Versicherungsfreiheit oder Befreiung in diesem Sinne nicht einschlägig waren. Seine Selbständigkeit endete bereits 2016, sodass auch der Ausschluss wegen hauptberuflicher Selbständigkeit im maßgeblichen Fünf-Jahres-Fenster nicht mehr greifen konnte.
Witwerrente kann KVdR auslösen, wenn der Ehepartner die 9/10-Zeit erfüllt
Das Urteil bestätigt ausdrücklich, dass eine KVdR-Mitgliedschaft allein durch den Bezug einer Witwerrente begründet sein kann. Entscheidend ist, dass der verstorbene Ehegatte die Vorversicherungszeit erfüllt, denn dann gilt die 9/10-Belegung beim Hinterbliebenen als erfüllt.
Die Krankenkasse kann diesen Zugang nicht über eine Zweckargumentation „korrigieren“, wenn der Gesetzeswortlaut den Zugang gerade eröffnet.
Was Betroffene jetzt praktisch prüfen sollten
Witwer und Witwen sollten beim Antrag auf Witwenrente nicht automatisch davon ausgehen, dass eine langjährige PKV-Biografie den Zugang zur KVdR ausschließt. Entscheidend ist, ob die verstorbene Person die KVdR-Voraussetzungen erfüllt hat und ob die Krankenkasse den Ausschluss nach § 6 Abs. 3a SGB V korrekt und streng am Wortlaut prüft.
Kommt eine Ablehnung, muss genau geprüft werden, ob die Kasse unzulässigerweise zusätzliche Zeiträume oder Rundschreibenlogik anwendet.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann ein Witwer / eine Witwe allein wegen der Witwerrente in die KVdR kommen?
Ja, nach dem Urteil kann die Mitgliedschaft in der KVdR allein durch den Bezug einer Hinterbliebenenrente begründet sein, wenn die Voraussetzungen über den verstorbenen Ehepartner erfüllt sind.
Muss der Witwer / die Witwe selbst die 9/10-Vorversicherungszeit erfüllen?
Nein, bei einem abgeleiteten Rentenanspruch reicht es aus, wenn der verstorbene Ehegatte die 9/10-Belegung erfüllt.
Kann die Krankenkasse den Zugang mit § 6 Abs. 3a SGB V sperren, weil der Witwer / die Witwe ange privat versichert war?
Nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung tatsächlich erfüllt sind, eine bloße Zweckargumentation reicht nicht.
Welcher Zeitraum zählt bei § 6 Abs. 3a SGB V?
Der Zeitraum von fünf Jahren unmittelbar vor dem Antrag auf Hinterbliebenenrente ist entscheidend, nicht ein zusätzlicher Zeitraum vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Warum ist das Urteil besonders wichtig?
Weil es klarstellt, dass Rundschreiben oder Zwecküberlegungen den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht verdrängen dürfen und Hinterbliebene über den Ehepartner Zugang zur KVdR erhalten können.
Fazit
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stärkt Witwer im KVdR-Recht und macht deutlich, dass die Hinterbliebenenrente einen eigenen Zugang zur Krankenversicherung der Rentner eröffnen kann. Wer die 9/10-Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllt, kann sie über die Versicherungsbiografie des verstorbenen Ehepartners „mitnehmen“, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Krankenkassen dürfen diesen Zugang nicht über zusätzliche, im Gesetz nicht angelegte Zeiträume oder Rundschreibenlogik blockieren, sondern müssen § 6 Abs. 3a SGB V strikt nach Wortlaut anwenden.




