Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr

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Vertrauensschutz für Schwerbehinderte greift seit 2026 für neue Jahrgänge nicht mehr

Seit 2026 erreichen die ersten Versicherten des Jahrgangs 1964 die Altersgrenze von 62 Jahren. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre nachweist, kann damit erstmals nach den dauerhaft geltenden Grenzen in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Abschlagsfrei gibt es diese Rente für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge erst ab 65 Jahren.

Die häufig verwendete Aussage, der Vertrauensschutz sei zum 1. Januar 2026 vollständig weggefallen, ist allerdings zu pauschal. Zum Jahreswechsel trat keine neue Kürzung in Kraft und bereits bewilligte Renten wurden nicht angetastet. Beendet ist vielmehr die jahrgangsweise Anhebung, die der Gesetzgeber schon 2007 beschlossen und ab 2008 im Gesetz verankert hatte.

Warum das Jahr 2026 trotzdem wichtig ist

Die Altersgrenzen wurden für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 schrittweise angehoben. Für 1963 Geborene liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und zehn Monaten, während ein vorzeitiger Beginn ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich ist. Ab dem Jahrgang 1964 gelten dauerhaft 65 Jahre ohne Abschlag und 62 Jahre mit Abschlag.

Im Jahr 2026 wird diese letzte Stufe erstmals praktisch sichtbar, weil 1964 Geborene ihr 62. Lebensjahr vollenden. Rechtlich folgt ihr Anspruch nicht mehr aus der Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI, sondern aus § 37 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür ausdrücklich die Grenzen 62 und 65.

Übergangsregel und Vertrauensschutz sind nicht dasselbe

Bei diesem Thema werden zwei Regelungen oft miteinander vermischt. Die Staffel für die Jahrgänge 1952 bis 1963 milderte den Übergang von den früheren Grenzen 60 und 63 auf die heutigen Grenzen 62 und 65.

Daneben enthält § 236a Absatz 2 Satz 3 SGB VI eine eng gefasste Ausnahme für Personen, die schon vor vielen Jahren auf die frühere Rechtslage vertraut hatten.

Dieser besondere Schutz ließ die Altersgrenzen bei 60 Jahren für den vorzeitigen und bei 63 Jahren für den abschlagsfreien Zugang. Er galt jedoch nie allgemein für alle schwerbehinderten Versicherten. Wer lediglich vor 1964 geboren ist, erfüllt die besonderen Schutzvoraussetzungen deshalb nicht automatisch.

Wer den besonderen Schutz erhalten konnte

Eine geschützte Gruppe umfasst Menschen, die am 1. Januar 2007 als schwerbehindert anerkannt waren, zwischen 1952 und 1954 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 wirksam Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hatten. Eine bloße Vorruhestands- oder Aufhebungsvereinbarung genügt nach den Hinweisen der Rentenversicherung nicht.

Die zweite Gruppe betrifft bis Ende 1963 geborene Versicherte, die am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hatten.

Anpassungsgeld aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erfüllt diese Voraussetzung nach Auffassung der Rentenversicherung nicht. Die Ausnahme erfasst daher nur einen kleinen Personenkreis.

Ein einmal erworbener Schutz verschwindet nicht allein deshalb, weil das Kalenderjahr 2026 begonnen hat. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 236a SGB VI stellen ausdrücklich klar, dass der Besitzstand erhalten bleibt. Die Schwerbehinderung muss für die Altersrente dennoch auch beim tatsächlichen Rentenbeginn vorliegen.

Diese Altersgrenzen gelten nach der Übergangsphase

Geburtsjahr oder Fall Abschlagsfrei Frühester Beginn mit Abschlag
1960 64 Jahre und 4 Monate 61 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate 61 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate 61 Jahre und 8 Monate
1963 ohne besonderen Schutz 64 Jahre und 10 Monate 61 Jahre und 10 Monate
Ab 1964 65 Jahre 62 Jahre
Besonders geschützte Fälle nach § 236a Absatz 2 Satz 3 SGB VI 63 Jahre 60 Jahre

Die Tabelle zeigt auch, dass sich die allgemeine Grenze vom Jahrgang 1963 zum Jahrgang 1964 nur um zwei Monate erhöht. Der deutlich größere Abstand entsteht beim Vergleich mit den wenigen besonders geschützten Fällen, die bereits mit 63 Jahren ohne Abschlag gehen konnten. Eine ausführliche Übersicht bietet auch der Beitrag zur vorzeitigen Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026.

GdB 50 muss beim Rentenbeginn vorliegen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 nicht aus. Auch eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt den Schwerbehindertenstatus im Rentenrecht nicht. Erforderlich ist ein GdB von wenigstens 50 am Tag des Rentenbeginns.

Der formelle Bescheid darf unter Umständen später ergehen, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass der GdB 50 bereits zum Rentenbeginn bestand. Wer noch kein Verfahren eingeleitet hat, sollte den Antrag trotzdem nicht bis kurz vor den geplanten Ruhestand aufschieben. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.

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Wird der GdB erst nach Beginn der Altersrente auf unter 50 herabgesetzt, bleibt die bereits laufende Rente grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist die Situation beim Beginn der Leistung. Mehr Informationen zur Bewertung gesundheitlicher Beeinträchtigungen finden Betroffene im Ratgeber zum Grad der Behinderung.

35 Versicherungsjahre bleiben Voraussetzung

Neben Alter und Schwerbehindertenstatus verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei zählen nicht nur Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Berücksichtigt werden können auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, häusliche Pflegezeiten, bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld sowie Anrechnungs- und Ersatzzeiten.

Ob die 35 Jahre erreicht sind, ergibt sich aus dem geklärten Versicherungsverlauf. Lücken sollten möglichst vor dem Rentenantrag geprüft werden, weil fehlende Nachweise den Beginn verzögern können. Einen umfassenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente bei Schwerbehinderung.

Der vorzeitige Beginn kostet dauerhaft Geld

Wer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze bezieht, verliert für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent. Bei 36 Monaten summiert sich die Minderung auf 10,8 Prozent. Der Abschlag endet nicht mit dem 65. oder 67. Geburtstag, sondern bleibt für die gesamte Bezugsdauer bestehen.

Hinzu kommt häufig ein weiterer finanzieller Effekt. Wer drei Jahre früher vollständig aus dem Beruf ausscheidet, zahlt in dieser Zeit keine Beiträge aus Beschäftigung mehr und sammelt dadurch weniger Entgeltpunkte. Der tatsächliche Abstand zur später begonnenen Rente kann deshalb größer sein als die reine Abschlagsrechnung.

Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro führt der maximale Abschlag zu einer rechnerischen Minderung um 194,40 Euro. Vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Steuer bleiben damit 1.605,60 Euro. Mit dem Rentenabschlag-Rechner lassen sich andere Beträge überschlägig prüfen.

Bereits bewilligte Renten werden nicht neu gekürzt

Der Abschluss der Altersgrenzenanhebung verändert keine bereits laufende Altersrente. Auch Menschen, die früher aufgrund einer Schutzbestimmung in Rente gegangen sind, werden nicht nachträglich auf die Grenze von 65 Jahren verwiesen. Ihre bewilligte Leistung wird wegen des Jahrgangs 1964 nicht neu berechnet.

Ebenso wenig wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2026 abgeschafft. Sie besteht weiterhin als eigene Rentenart. Geändert hat sich für neue Jahrgänge nur, welche Vorschrift gilt und ab welchem Alter die Leistung beginnen kann.

Ausgleichszahlung, Teilrente und Weiterarbeit prüfen

Versicherte ab 50 Jahren können bei der Rentenversicherung eine besondere Auskunft über die voraussichtliche Minderung anfordern. Auf dieser Grundlage lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Eine Zahlung verpflichtet später nicht dazu, die Rente tatsächlich vorzeitig zu beantragen.

Seit 2023 kann neben einer vorgezogenen Altersrente grundsätzlich ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze gearbeitet werden. Dadurch sind Übergänge mit reduzierter Arbeitszeit oder einer Teilrente möglich, wobei Arbeitsvertrag, Steuern und Sozialabgaben gesondert geprüft werden müssen. Welche Vorteile eine solche Gestaltung haben kann, erläutert der Beitrag zur Teilrente bei Schwerbehinderung.

Vor der Entscheidung sollten mehrere Beginndaten schriftlich berechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei einem Antrag auf eine Altersrente mit Abschlag außerdem, ob zum gewünschten Zeitpunkt eine andere Altersrente ohne Abschlag möglich wäre. Der Rentenantrag sollte in der Regel etwa drei Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden.

Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 muss mit den dauerhaften Grenzen planen

Sabine K. wurde am 20. August 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt 35 Versicherungsjahre. Sie kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab September 2026 beziehen, dann mit 10,8 Prozent Abschlag. Ohne Abschlag ist der Beginn für sie nach heutiger Rechtslage ab September 2029 möglich.

Bei einer bis dahin errechneten Bruttorente von 1.800 Euro würde der früheste Beginn den Betrag allein wegen des Abschlags um 194,40 Euro im Monat mindern. Sabine lässt sich deshalb zusätzlich eine Teilrente und eine Ausgleichszahlung berechnen. Einen besonderen Vertrauensschutz erhält sie nicht, weil § 236a SGB VI nur vor 1964 Geborene erfasst.