12 Wochen kein Arbeitslosengeld und ein Viertel des Anspruchs gestrichen

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Wer beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit kassiert, verliert nicht nur zwölf Wochen lang jede Zahlung. Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kürzt die Agentur für Arbeit zusätzlich die gesamte Bezugsdauer um mindestens ein Viertel.

Für ältere Beschäftigte mit langem Anspruch summiert sich das schnell auf einen fünfstelligen Verlust. Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung lösen diese Folge aber nicht automatisch aus, und genau hier entscheidet sich, ob aus einem Jobverlust eine finanzielle Katastrophe wird.

Wann die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wirklich droht

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe trifft, wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Das regelt § 159 SGB III. Entscheidend ist das Wort lösen.

Wer selbst kündigt, löst das Verhältnis. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt aktiv an der Beendigung mit. Die Agentur für Arbeit behandelt beide Wege gleich.

Die Regelsperrzeit dauert zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch, es fließt kein Geld. Sie verkürzt sich auf sechs oder drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder die volle Sperrzeit eine besondere Härte wäre.

Wer dagegen nur eine Arbeitgeberkündigung hinnimmt und keine Kündigungsschutzklage erhebt, löst das Verhältnis nicht selbst. Die bloße Entscheidung, nicht zu klagen, rechtfertigt keine Sperrzeit.

Die Sperrzeit ist mehr als zwölf Wochen warten

Viele rechnen mit zwölf Wochen ohne Geld und nehmen an, danach laufe der volle Anspruch weiter. Das ist der teuerste Irrtum bei diesem Thema. Nach § 148 SGB III mindert sich die gesamte Bezugsdauer bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit um mindestens ein Viertel des Anspruchs. Wer lange eingezahlt hat, verliert also nicht zwölf Wochen, sondern ein Viertel der gesamten Leistung.

Ein Rechenbeispiel: Werner H., 58, war jahrzehntelang versichert und hat Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld, also 720 Tage. Sein Tagessatz liegt bei 55 Euro. Die zwölfwöchige Sperrzeit kostet ihn 84 Tage ohne Zahlung. Schwerer wiegt die Kürzung: Ein Viertel von 720 Tagen sind 180 Tage, rund sechs Monate, die am Ende seines Bezugs ersatzlos wegfallen. Bei 55 Euro täglich verliert er allein dadurch fast 9.900 Euro.

Der wichtige Grund: wann die Sperrzeit entfällt

Eine Sperrzeit entfällt, wenn ein wichtiger Grund die Arbeitsaufgabe rechtfertigt. Den häufigsten Fall hat das Bundessozialgericht geklärt: Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, um einer ohnehin drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, hat einen wichtigen Grund, solange die Abfindung im Rahmen des § 1a KSchG bleibt (BSG, B 11 AL 6/11 R, 02.05.2012). Dann darf die Agentur keine Sperrzeit verhängen.

Die Agentur für Arbeit prüft dafür klare Punkte. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung konkret und bestimmt angekündigt hat, diese auf betriebs- oder personenbedingte Gründe gestützt wäre, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt.

Bleibt die Abfindung in diesem Rahmen, prüft die Agentur nicht einmal, ob die gedrohte Kündigung rechtmäßig war. Erst oberhalb dieser Grenze schaut sie genauer hin.

Eine vage Andeutung genügt nicht. Verhaltensbedingte Gründe, etwa eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, taugen ebenfalls nicht als wichtiger Grund. Anerkannt sind dagegen weitere Lebenslagen: der Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, die Pflege eines nahen Angehörigen oder nachweisbares Mobbing. Wer aus einem dieser Gründe geht, muss ihn belegen können.

Bei der reinen Eigenkündigung ist die Hürde höher. Wer von sich aus kündigt, ohne einen konkret zugesagten Anschlussarbeitsplatz, führt seine Arbeitslosigkeit nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig herbei. Die Hoffnung auf eine neue Stelle reicht nicht, der neue Job muss fest in Aussicht stehen.

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Die Abfindung allein löst keine Sperrzeit aus

Die verbreitetste Fehlannahme lautet: Eine Abfindung führt zur Sperrzeit. Das stimmt nicht. Die Abfindung als solche löst weder eine Sperrzeit noch eine andere Sanktion aus. Es zählt die Art der Beendigung und die Kündigungsfrist, nicht die Zahlung.

Die Abfindung kann eine andere Folge haben, die oft mit der Sperrzeit verwechselt wird: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Wer eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet, dessen Arbeitslosengeld ruht bis zu dem Tag, an dem das Verhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte.

Das Ruhen ist keine Strafe. Der Anspruch geht nicht verloren, die Zahlung beginnt nur später. Anders als die Sperrzeit kürzt das Ruhen die Gesamtdauer des Anspruchs nicht.

Wird die volle Kündigungsfrist eingehalten, ruht der Anspruch nicht, und die Abfindung bleibt für das Arbeitslosengeld folgenlos. Genau deshalb gehören Enddatum, Kündigungsfrist und Abfindungshöhe in jedem Aufhebungsvertrag zusammen geplant.

Was Betroffene vor der Unterschrift prüfen müssen

Wer einen Aufhebungsvertrag erwägt, sollte vor der Unterschrift drei Punkte sichern. Erstens die Kündigungsfrist: Das vereinbarte Ende muss mindestens der ordentlichen Frist des Arbeitgebers entsprechen, sonst ruht der Anspruch.

Zweitens die Abfindungshöhe: Bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr bleibt die Agentur bei der Sperrzeitprüfung außen vor. Drittens die Dokumentation des Kündigungsgrundes.

Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss ihn der Agentur darlegen und belegen. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, ist viel wert. Ein Satz im Aufhebungsvertrag, der den betrieblichen Anlass und die eingehaltene Frist festhält, hilft ebenfalls.

Ist die Sperrzeit erst einmal da, bleibt der Widerspruch. Gegen den Sperrzeitbescheid lässt sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Darin ist darzulegen, warum ein wichtiger Grund vorlag, möglichst mit Belegen. Wer diese Frist verstreichen lässt, akzeptiert die Sperrzeit und die Kürzung der Bezugsdauer endgültig.

Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung sind kein Selbstläufer in die Sperrzeit, aber auch keine harmlosen Formalien. Wer die drei Mechanismen kennt, die Kündigungsfrist wahrt und seinen wichtigen Grund schriftlich absichert, übersteht den Jobverlust ohne zusätzlichen Schaden. Wer blind unterschreibt, riskiert zwölf Wochen ohne Geld und ein verlorenes Viertel seines Anspruchs.

Häufige Fragen zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bekomme ich nach der Sperrzeit das volle Arbeitslosengeld nachgezahlt?

Nein. Die zwölf Wochen werden nicht nachgezahlt, sie sind verloren. Zusätzlich verkürzt sich die Bezugsdauer um mindestens ein Viertel. Die Zahlung beginnt erst nach Ablauf der Sperrzeit.

Zählt eine mündliche Kündigungsandrohung des Arbeitgebers als wichtiger Grund?

Eine bloße Andeutung reicht nicht. Die Agentur verlangt eine konkrete, bestimmte Ankündigung. Wer sie nicht schriftlich hat, sollte sie sich vom Arbeitgeber bestätigen lassen, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben wird.

Was gilt, wenn ich eine Abfindung erhalte und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde?

Dann ruht das Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte. Das ist keine Sperrzeit und kürzt den Anspruch nicht, verschiebt aber den Zahlungsbeginn nach hinten.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Bundesministerium der Justiz: § 148 SGB III – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
Bundesministerium der Justiz: § 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
Bundessozialgericht: Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III