Überstunden kürzen die Erwerbsminderungsrente

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Eine Auszahlung für längst angesammelte Überstunden kann eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente mindern. Dass die Stunden vollständig vor dem Rentenbeginn geleistet wurden, schützt nicht in jedem Fall vor einer Anrechnung.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts kommt es vor allem darauf an, wann der Anspruch auf Bezahlung entstand. Zu diesem Zeitpunkt muss außerdem noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne bestanden haben.

Selbst dann sinkt die EM-Rente nicht automatisch. Erst wenn der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst eines Kalenderjahres die geltende Grenze übersteigt, fällt die Rente niedriger aus.

Warum alte Überstunden im Rentenbezug zum Problem werden können

Viele EM-Rentner gehen davon aus, dass nur tatsächlich nach dem Rentenbeginn geleistete Arbeit als Hinzuverdienst zählt. Das greift zu kurz, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. September 2025 entschieden hat (Az. B 5 R 15/24 R).

In dem Verfahren ging es um eine Bankangestellte, die seit November 2019 arbeitsunfähig war. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihr im März 2021 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Regelung im Anstellungsvertrag am 30. April 2021. Im folgenden Monat zahlte die Arbeitgeberin Überstunden aus, die auf einem Dispositionskonto und einem Langzeitkonto angesammelt waren.

Die Rentenversicherung rechnete die Vergütung als Hinzuverdienst an und zahlte die Rente für Teile des Jahres 2021 nur in gekürzter Höhe. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben zunächst der Rentnerin recht, das BSG entschied jedoch zugunsten der Rentenversicherung.

Für 2021 galt bei voller Erwerbsminderung noch eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Die heutige Grenze ist deutlich höher, die vom BSG aufgestellten Grundsätze für Einmalzahlungen gelten aber weiterhin.

Warum der Geldanspruch wichtiger ist als der Auszahlungstag

Nach der Betriebsvereinbarung sollten die angesammelten Stunden grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Einen Anspruch auf Geld hatte die Arbeitnehmerin während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch nicht. Dieser entstand erst mit dessen Ende am 30. April 2021 und damit am letzten Tag des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Der Rentenbeginn lag bereits am 1. Dezember 2019. Deshalb entstand der Geldanspruch während des Rentenbezugs, obwohl sämtliche Überstunden früher geleistet worden waren.

Bei solchen Zahlungen müssen drei Zeitpunkte auseinandergehalten werden: die geleistete Mehrarbeit, das Entstehen des Geldanspruchs und die spätere Überweisung. Welcher Tag für den Anspruch gilt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Als Rentenbeginn gilt das im Rentenbescheid festgesetzte Datum. Der Bescheid und die erste laufende Zahlung können deutlich später folgen, besonders wenn die EM-Rente rückwirkend bewilligt wird.

Arbeitsverhältnis und Beschäftigung sind nicht immer identisch

Ein bestehender Arbeitsvertrag reicht für eine Anrechnung nicht aus. Zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung muss zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne vorhanden gewesen sein.

Dieses kann bereits unterbrochen oder beendet sein, obwohl der Arbeitsvertrag formal weiterbesteht. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder tariflichen Bestimmung ruht.

Parallelverfahren endete wegen des tariflichen Ruhens anders

Wie stark eine Ruhensregelung das Ergebnis verändern kann, zeigt ein Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen B 5 R 12/24 R. Dort bezog ein Arbeitnehmer seit 2016 eine befristete volle EM-Rente, während sein Arbeitsverhältnis nach dem TVöD ruhte.

Nach der späteren unbefristeten Rentenbewilligung endete das Arbeitsverhältnis. Anschließend erhielt der Versicherte Zahlungen für Urlaub und Überstunden.

Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten eine Anrechnung ab, weil während des tariflichen Ruhens kein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne bestanden hatte. Die Rentenversicherung nahm ihre Revision nach der Entscheidung im Verfahren B 5 R 15/24 R zurück, sodass das BSG in diesem Parallelfall kein eigenes Sachurteil fällte.

Für Bezieher einer befristeten EM-Rente lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag. Ein ausdrücklich geregeltes Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann die Anrechnung einer späteren Einmalzahlung verhindern.

So prüft die Rentenversicherung Einmalzahlungen

Die Deutsche Rentenversicherung hat die neue Rechtsprechung in ihre Anweisung zu § 96a SGB VI aufgenommen. Die am 1. August 2026 veröffentlichte Fassung ordnet die häufigsten Fallgruppen wie folgt ein.

Die Anweisung zeigt, wie die Rentenversicherung diese Fälle bearbeiten will. Sie ersetzt jedoch keine Prüfung des jeweiligen Vertrags und bindet die Sozialgerichte nicht.

Für die Jahresgrenze zählen Bruttobetrag und Anspruchsjahr

Wird eine Überstundenvergütung als Hinzuverdienst behandelt, setzt die Rentenversicherung grundsätzlich den Bruttobetrag an. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Werbungskosten werden vorher nicht abgezogen.

Erhält ein Rentner 23.000 Euro brutto, können daher 23.000 Euro in die Hinzuverdienstberechnung eingehen. Der niedrigere Betrag auf dem Bankkonto ist für diesen Rechenschritt unerheblich.

Die Einmalzahlung wird außerdem dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem der Anspruch auf das Geld entstand. Überweist der Arbeitgeber einen im Dezember 2026 entstandenen Anspruch erst im Februar 2027, gehört die Zahlung nach der DRV-Anweisung grundsätzlich zum Hinzuverdienst des Jahres 2026.

Ab welcher Höhe wird die EM-Rente tatsächlich gekürzt?

Nach § 96a SGB VI werden die berücksichtigungsfähigen Einkünfte eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens 41.527,50 Euro. Abhängig vom früheren Einkommen kann die persönliche Grenze höher ausfallen.

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Weitere Einzelheiten finden Betroffene in unserem Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Übersteigt der gesamte anrechenbare Hinzuverdienst die Grenze, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags durch zwölf geteilt und monatlich von der vollen Rente abgezogen. Eine einmalige Überstundenvergütung kann deshalb mehrere Rentenmonate des betreffenden Kalenderjahres verändern.

Bei einer Rückforderung gelten besondere Regeln

Die Rentenversicherung setzt zunächst den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst an. Im Folgejahr gleicht sie die Prognose mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst ab.

Ergibt sich daraus eine niedrigere Rente, muss der bisherige Rentenbescheid für den betroffenen Zeitraum nach § 96a Absatz 8 SGB VI aufgehoben und die Rente neu berechnet werden. Die sonst häufig bedeutsamen Vertrauensschutzregeln der §§ 45 und 48 SGB X gelten in diesem Verfahren nicht; auch eine vorherige Anhörung nach § 24 SGB X ist ausgeschlossen.

Ein Widerspruch kann sich trotzdem lohnen. Prüfen lassen sich weiterhin die Art der Zahlung, das Jahr der Anspruchsentstehung, das Bestehen der Beschäftigung und die Berechnung des Bruttobetrags.

Wird eine hohe Überstundenvergütung schon während des Jahres bekannt, kann eine neue Prognose beantragt werden. Der neue voraussichtliche Hinzuverdienst muss dafür mindestens zehn Prozent vom bisher angesetzten Betrag abweichen und die Rentenhöhe verändern.

Eine frühzeitige Anpassung kann die spätere Rückforderung verringern. Bis zu 300 Euro darf die Rentenversicherung mit Zustimmung der betroffenen Person direkt von der laufenden Rente einbehalten. Pro Monat darf der Einbehalt höchstens die Hälfte der Rente betragen.

Meldungen im Versicherungskonto reichen nicht immer aus

Einmalentgelt wird häufig mit dem Meldegrund 54 übermittelt. Bei einem Wertguthaben aus einem Langzeitkonto kann eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 55 erfolgen.

Der gemeldete beitragspflichtige Betrag kann jedoch vom tatsächlich angesparten Wertguthaben abweichen. In einzelnen Fällen erscheint wegen beitragsrechtlicher Besonderheiten gar keine entsprechende Meldung im Versicherungskonto.

Die DRV-Anweisung verlangt deshalb, das tatsächliche Wertguthaben zu ermitteln. Der gespeicherte Meldebetrag darf nicht ohne weitere Prüfung als Hinzuverdienst übernommen werden.

Nicht jede Einmalzahlung ist Arbeitsentgelt

Die Grundsätze können neben Überstunden auch Urlaubsabgeltungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen sowie Wertguthaben aus Arbeitszeitmodellen betreffen. In jedem Fall muss zuerst geprüft werden, ob die Zahlung Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist.

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nach der DRV-Anweisung zu Abfindungen kein Arbeitsentgelt und damit regelmäßig kein Hinzuverdienst. Ersetzt eine nur als Abfindung bezeichnete Zahlung tatsächlich rückständigen Lohn, kann sie dagegen angerechnet werden.

Alte Überstunden beweisen keine aktuelle Arbeitsfähigkeit

Die Einkommensanrechnung und die medizinische Beurteilung der Erwerbsminderung sind voneinander zu trennen. Eine Zahlung für früher geleistete Überstunden belegt nicht, dass der Rentner während des Rentenbezugs gearbeitet hat.

Tatsächlich ausgeübte Arbeit kann dagegen eine medizinische Prüfung auslösen, wenn ihr Umfang das bisher festgestellte Leistungsvermögen überschreitet. Der Rentenanspruch entfällt jedoch nicht sofort. Während einer Arbeitserprobung besteht er nach § 43 Absatz 7 SGB VI regelmäßig sechs Monate weiter; die Regeln zum Hinzuverdienst gelten unabhängig davon.

Welche Nachweise Betroffene benötigen

Betroffene sollten den Rentenbescheid und die Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis nebeneinanderlegen. Wichtig sind das Datum des Rentenbeginns, das Ende des Arbeitsverhältnisses, die Regeln zum Zeitkonto und mögliche Bestimmungen über ein Ruhen.

Hilfreich ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, wann der Anspruch auf Geld entstand und auf welcher Vertrags-, Tarif- oder Betriebsvereinbarung er beruht. Auch die Lohnabrechnung, der Stand des Arbeitszeitkontos, ein Aufhebungsvertrag und eine Arbeitslosmeldung können die Einordnung beeinflussen.

Ist unklar, ob die Beschäftigung beim Entstehen des Anspruchs noch bestand, muss die Rentenversicherung nach ihrer eigenen Anweisung beim Arbeitgeber ermitteln. Betroffene können diese Aufklärung in einem Widerspruch ausdrücklich verlangen.

Steht eine potenziell anrechenbare Einmalzahlung konkret fest, sollten Betroffene die Rentenversicherung frühzeitig informieren. Bereits eingetretene leistungsrelevante Änderungen sind nach § 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsunterlagen sollten möglichst direkt beigefügt werden.

Gegen einen Kürzungs- oder Erstattungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Fehlen noch Nachweise, lässt sich der Widerspruch zunächst fristwahrend einlegen und später begründen.

Wie das Verfahren anschließend weitergeht, erklärt unser Ratgeber vom Widerspruch bis zum Bundessozialgericht.

Fragen und Antworten zu alten Überstunden bei einer EM-Rente

Kürzt jede Auszahlung von Überstunden die EM-Rente?

Nein. Die Zahlung muss als Arbeitsentgelt anrechenbar sein und zusammen mit den übrigen Einkünften die Jahresgrenze überschreiten.

Was gilt, wenn der Vertrag keinen eindeutigen Anspruchszeitpunkt nennt?

Dann müssen die Vertragsunterlagen und die betriebliche Handhabung genauer geprüft werden. Auch eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers kann erforderlich sein.

Kann die Rentenversicherung ohne vorherige Anhörung Geld zurückfordern?

Bei einer Korrektur nach § 96a Absatz 8 SGB VI ist eine vorherige Anhörung ausgeschlossen. Gegen eine fehlerhafte Zuordnung oder Berechnung kann dennoch Widerspruch erhoben werden.

Wie lange läuft die Widerspruchsfrist?

Bei einer Bekanntgabe in Deutschland beträgt sie grundsätzlich einen Monat. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG.

Quellen

BSG, Urteil vom 25.09.2025 – B 5 R 15/24 R; BSG, Verfahren B 5 R 12/24 R; DRV, GRA zu § 96a SGB VI, Stand 22.07.2026; DRV, GRA zu Abfindungen; DRV, Hinzuverdienstgrenzen 2026; § 43 SGB VI; § 96a SGB VI.