Stromheizung – Kein Problem im Bürgergeld, sondern mehr ein Vorteil

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Läuft die elektrische Heizung über den gleichen Zähler wie der Haushaltsstrom, führt dies beim Jobcenter und bei der Grundsicherung/Bürgergeld zur teilweisen Übernahme der Stromabschläge und Nachzahlungen.

Wenn die Wohnung mangels anderer Möglichkeiten zumindest teilweise elektrisch mit Nachtspeicheröfen, elektrischen Radiatoren oder anderen elektrischen Heizgeräten beheizt wird, dieser Strom aber nicht über einen separaten Zähler läuft, kommt es häufig zu Problemen mit dem Amt.

Denn dann steht das Jobcenter/Sozialamt vor dem Problem, dass Heizkosten zu übernehmen sind, diese aber nicht separat erfasst werden. Ich habe schon oft die Haltung gehört, dann gibt es nichts zu übernehmen. Das ist aber falsch.

Ermittlung der Heizkosten

Das Jobcenter/Sozialamt muss aufgrund des Amtsermittlungsprinzips die Kosten für die Beheizung bestimmen, nicht der Leistungsberechtigte. Es kann entweder anhand von Wattzahl und der Betriebsstunden von einem qualifizierten Profi den Verbrauch schätzen lassen oder:

Den Stromabschlag abzüglich des im Regelbedarf enthaltenen Stromanteils (und ggf. dem Mehrbedarf Warmwasser) als Heizkosten übernehmen. Logischerweise dann auch die anfallende Nachzahlungen.

Die Denkweise dahinter: Der Abschlag ist klar und es gibt keinen Anhaltspunkt für einen überdurchschnittlichen Haushaltsstromverbrauch der Berechtigten. Der durchschnittliche Verbrauch ist im Regelbedarf erfasst, daher Abschlag – Regelbedarfsanteil(e) = Heizstrom.

Regelbedarfsanteile für Strom 2024/ 2025

Im Regelbedarf sind aktuell für Strom enthalten:

8,84 Prozent des Regelsatzes sieht der Leistungsträger für den Kostenpunkt „Energie und Wohnungsinstandhaltung“ vor. Aus der folgenden Tabelle können Sie den Betrag ablesen, der in Abhängigkeit von dem Regelbedarf für Strom vorgesehen ist:

Regelbedarfsstufe Bürgergeld-Anspruch 2024 Anteil der Stromkosten
Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
563 € 49,77 €
Paare pro Person
(Regelbedarfsstufe 2)
506 € 44,73 €
Volljährige im Alter von 18 bis 24 Jahre ohne eigenen Haushalt
(Regelbedarfsstufe 3)
451 € 39,87 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
471 € 41,64 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
390 € 34,48 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
357 € 31,56 €

Stromheizung – ein Joker…

Da diese Summen aber unrealistisch niedrig sind, führt dies dazu, dass ein Teil real als Haushaltsstrom verbrauchten Stroms als Heizstrom vom Jobcenter übernommen wird. Daher ist die Stromheizung eigentlich ein Joker.

Formulierungsvorschlag

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich die Übernahme meiner Heizkosten für die (teilweise) elektrische Beheizung meiner Wohnung mit Strom.
(Beschreibung der Heizsituation, zB mein Schlafzimmer wird mit einem Elektroradiator beheizt)
Leider gibt es für die genannten Räume keine andere Heizmöglichkeit.
Problematischerweise wird der Strom für die elektrischen Heizgeräte nicht separat erfasst, sondern läuft mit über den Zähler für den Haushaltsstrom.

Daher ist es nicht möglich, den Verbrauch konkret zu erfassen und zu beziffern. Das BayLSG hat mit dem Urteil vom 7.10.2013 – 7 AS 644/13 B ER die inzwischen übliche Lösung entwickelt, in solchen Fällen den Abschlag abzüglich des Regelbedarfsanteils für Strom (und ggf. des Mehrbedarfs Warmwasser) als Heizkosten zu übernehmen.

Da unser Abschlag xx€ beträgt und im Regelbedarf yy€ für Strom enthalten sind, betragen unsere Stromheizkosten… €.

(xx€-yy€=… €)

Daher beantrage ich die Übernahme dieser Summe und der Nachzahlungen als Heizkosten und die diesbezügliche Überprüfung der Bescheide seit 01/2022 (oder wenn später: Beginn Leistungsbezug/Einzug).

Anbei die Jahresrechnungen der letzten zwei Jahre.

Sollten Sie zur Bearbeitung noch Unterlagen benötigen oder Fragen offen bleiben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Als Anlage dazu noch das verlinkte Dokument:
Aufteilung des Regelbedarfs von Rüdiger Böker 

Rechtsgrundlagen

– §22 Abs 1 SGB II – Heizkosten
– BayLSG vom 7.10.2013 – 7 AS 644/13 B ER – Berechnung des Heizstromanteils bei gemischter Erfassung von Haushalts- und Heizstrom

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