Rente: Diese 4 Abzüge reduzieren die Rentenauszahlung

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Die Rentenauszahlung in Deutschland unterliegt mehreren Abzügen, die das tatsächliche monatliche Einkommen der Rentner beeinflussen. Neben der Rente, die Rentenbezieher monatlich erhalten, müssen verschiedene Beiträge und Steuern entrichtet werden, welche die Auszahlung beträchtlich reduzieren können.

Die vier Posten, die die Rentenzahlung reduzieren, sind:

  1. Krankenkassenbeiträge
  2. Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
  3. Pflegeversicherung
  4. Steuern

Krankenkassenbeiträge: Der größte Teil der Abzüge

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt seit Jahren bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser Betrag wird paritätisch, also je zur Hälfte, zwischen der Rentenversicherung und den Rentnern aufgeteilt, wodurch Rentner 7,3 Prozent der Bruttorente tragen müssen.

Bei einer durchschnittlichen Bruttorente von 1550 Euro führt dies zu einem Abzug von 113,15 Euro. Diese monatlichen Kosten mindern die Rente erheblich und stellen einen der größten Beiträge dar, die Rentner zu zahlen haben.

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Jede Krankenkasse erhebt außerdem einen sogenannten Zusatzbeitrag, der dazu dient, den über die allgemeinen Zuweisungen hinausgehenden Finanzbedarf der Krankenkassen zu decken. Der Zusatzbeitrag variiert je nach Krankenkasse, liegt jedoch durchschnittlich bei 1,7 Prozent.

Von diesen 1,7 Prozent müssen Rentner ebenfalls die Hälfte tragen, was bei der durchschnittlichen Rente zusätzliche 13,18 Euro ausmacht. Somit ergeben sich insgesamt 126,33 Euro an monatlichen Kosten durch die Krankenversicherung, die von der Rentenzahlung abgezogen werden.

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Pflegeversicherung: Pflichtbeitrag in voller Höhe

Ein weiterer wesentlicher Posten bei den Abzügen von der Rente ist der Beitrag zur Pflegeversicherung. Anders als bei der Krankenversicherung tragen Rentner hier den vollen Beitragssatz alleine. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Juli 2023 bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens für Rentner mit Kindern und bei 4 Prozent für kinderlose Rentner.

Bei einer durchschnittlichen Rente von 1550 Euro bedeutet dies einen Abzug von 52,70 Euro bei Rentnern mit Kindern und 62 Euro bei kinderlosen Rentnern. Ein nicht unerheblicher Teil, der damit für die Pflegeversicherung gezahlt werden muss.

Beitrag
(in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze)
Kinderlose
4 = 3,4 plus Kinderlosenzuschlag 0,6
(Arbeitnehmer-Anteil: 2,3)1
Eltern mit 1 Kind 3,4 (Arbeitnehmer-
Anteil: 1,7)1
Reduzierung des Beitrags gilt lebenslang.
Eltern mit 2 Kindern 3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45)1
(Weitere) Reduzierung besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
Eltern mit 3 Kindern 2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2)1
Eltern mit 4 Kindern 2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95)1
Eltern mit 5 Kindern 2,4 (Arbeitnehmer-
Anteil: 0,7)1

Steuern auf die Rente: Abhängig von Rentenhöhe und Rentenbeginn

Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kann auch eine Steuerbelastung auf die Rente zukommen. Die Besteuerung der Rente hängt davon ab, wann der Rentenbezug begann und wie hoch die Gesamteinkünfte sind.

Rentner, die ab 2024 in den Ruhestand getreten sind, müssen beispielsweise 84 Prozent ihrer Rente versteuern. Dieser zu versteuernde Anteil steigt mit jedem Renteneintrittsjahr um einen bestimmten Prozentsatz, sodass immer weniger der Rente steuerfrei bleibt.

Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
Prozentsatz für Rentenfreibetrag
bis 2005 50 % 50 %
ab 2006 52 % 48 %
2007 54 % 46 %
2008 56 % 44 %
2009 58 % 42 %
2010 60 % 40 %
2011 62 % 38 %
2012 64 % 36 %
2013 66 % 34 %
2014 68 % 32 %
2015 70 % 30 %
2016 72 % 28 %
2017 74 % 26 %
2018 76 % 24 %
2019 78 % 22 %
2020 80 % 20 %
2021 81 % 19 %
2022 82 % 18 %
2023 82,5 % 17,5 %
2024 83 % 17 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84 % 16 %
2027 84,5 % 15,5 %
2028 85 % 15 %
2029 85,5 % 14,5 %
2030 86 % 14 %
2031 86,5 % 13,5 %
2032 87 % 13 %
2033 87,5 % 12,5 %
2034 88 % 12 %
2035 88,5 % 11,5 %
2036 89 % 11 %
2037 89,5 % 10,5 %
2038 90 % 10 %
2039 90,5 % 9,5 %
2040 91 % 9 %
2041 91,5 % 8,5 %
2042 92 % 8 %
2043 92,5 % 7,5 %
2044 93 % 7 %
2045 93,5 % 6,5 %
2046 94 % 6 %
2047 94,5 % 5,5 %
2048 95 % 5 %
2049 95,5 % 4,5 %
2050 96 % 4 %
2051 96,5 % 3,5 %
2052 97 % 3 %
2053 97,5 % 2,5 %
2054 98 % 2 %
2055 98,5 % 1,5 %
2056 99 % 1 %
2057 99,5 % 0,5 %
2058 100 % 0 %

Grundfreibetrag definiert Besteuerungsgrenze

Im Jahr 2024 gilt ein Grundfreibetrag von 11.604 Euro. Rentner, deren Gesamteinkünfte über diesem Betrag liegen, müssen eine Steuererklärung abgeben und unter Umständen Einkommensteuer auf ihre Rente zahlen.

Ob und in welcher Höhe eine Besteuerung erforderlich ist, hängt somit stark von der individuellen Situation ab. Bei Unsicherheiten wird empfohlen, sich an das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater zu wenden, um Klarheit über die persönliche Steuerpflicht zu erhalten.

Jahr Grundfreibetrag für Ledige
Grundfreibetrag für Verheiratete
2020 9.408 18.816
2021 9.744 19.488
2022 10.347 20.694
2023 10.908 21.816
2024 11.604 23.208
20251 12.084 24.168
20261 12.336 24.672