Mehr Krankengeld bei regelmäßigen Überstunden

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Regelmäßige Überstunden berechtigen zu höherem Krankengeld. Das gilt aber nicht für Überstunden während der Einarbeitung. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (KR 4242/17).

Arbeitsunfähigkeit und Kündigung

Ein Fernfahrer nahm eine neue Stelle bei einer Speditionsfirma auf. Er erkrankte am Kniegelenk und litt zudem an Vorhofflimmern, und deshalb wurde er vom 18. September 2013 bis zum 4. Mai 2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 11. Oktober 2013.

Krankenkasse berücksichtigt nur drei Überstunden pro Woche

Bis zur Kündigung erhielt der Erkrankte den Lohn seines Arbeitgebers, dann sprang die Krankenkasse ein und zahlte Krankengeld. Die Versicherung berücksichtigte dabei drei Überstunden pro Woche.

Der Fernfahrer sollte täglich 45,22 Euro brutto (39,81 Euro netto) Krankengeld erhalten. Das akzeptierte er nicht, sondern legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er während seiner Beschäftigung durchgehend Überstunden geleistet hätte.

Überstunden während der Einarbeitung

Seine wöchentliche Arbeitszeit hätte 67,75 Stunden betragen und deshalb stünde ihm ein Krankengeld von 75,83 Euro brutto (64,99 Euro nett) zu. Die Überstunden seien angefallen, da er als Beifahrer eines Kollegen im LKW unterwegs gewesen sei. Die Krankenkasse lehnte den Widerspruch ab und berücksichtigte nach wie vor nur drei Überstunden pro Woche.

Überstunden gelten nur, wenn sie regelmäßig anfallen

Der LKW-Fahrer zog vor das Sozialgericht und schließlich vor das Landessozialgericht. Dieses lehnte seine Klage ab und erklärte, dass Überstunden nur dann das Krankengeld erhöhten, „wenn sie regelmäßig geleistet würden“, also in den letzten zwölf Wochen der Beschäftigung. Eine Mehrarbeit in der Einarbeitung wie bei ihm falle hingegen nicht regelmäßig an und würde deshalb nicht berücksichtigt.

Die Krankenkasse muss Mehrarbeit bei der Einarbeitung nicht anrechnen

Sein Arbeitsverhältnis hätte noch nicht lange genug gedauert, um nach objektiven Kriterien einzuschätzen, ob die Überstunden regelmäßig geleistet würden. Seine Überstunden seien vorwiegend angefallen, weil er eingearbeitet worden sei.

Eine Mehrarbeit wegen Einarbeitung müsse die Krankenkasse beim Krankengeld nicht anrechnen, da diese nicht regelmäßig anfalle.

Die Arbeitszeit muss immer höher sein als im Vertrag steht

Das Krankengeld wird nach der regelmäßigen und vertraglich festgelegten Arbeitszeit berechnet. Deshalb berücksichtigt die Krankenkasse Überstunden grundsätzlich erst einmal nicht. Für das Krankengeld spielen Überstunden erst dann eine Rolle, wenn sie so regelmäßig anfallen, dass die reale Arbeitszeit immer höher ist als im Vertrag vereinbart.

Nur wenn dies der Fall ist, muss die Krankenversicherung die Überstunden beim Auszahlen des Krankengeldes einbeziehen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bezog sich auf diese Rechtsgrundlage.

Zeiten der Einarbeitung zeichnet gerade aus, dass sie vorübergehen. Insofern können sie nicht als Maßstab dafür dienen, dass die reale Arbeitszeit immer höher ist als im Arbeitsvertrag angegeben.

Der erkrankte Fernfahrer hatte also subjektiv gute Gründe, ein höheres Krankengeld zu verlangen, da er tatsächlich Mehrarbeit geleistet hatte. Juristisch gab es allerdings kaum eine Chance, sein Anliegen durchzusetzen.