Unzulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht bei E-Mail-to-Fax-Service ohne Absender
Nach Ansicht des Gerichts liegt eine formwirksame Antragstellung bei Gericht über einen E-Mail-to-Fax-Service liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das übermittelte Fax keine Faxnummer des Anschlusses beziehungsweise Nutzerkontos ausweist, von dem es versandt worden ist.
380 € Mietkosten verliert eine Bürgergeldempfängerin monatlich, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Landshut unzulässig war wegen dem Schriftformerfordernis.
Gemäß § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn das Dokument nur die E-Mail-Adresse des Absenders enthält, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist.
Die Schriftform kann bei elektronischer Übermittlung nach Maßgabe des § 65a SGG durch die elektronische Form ersetzt werden.
Zwar kann eine Klage auch per Fax erhoben werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165, Rn. 14).
Unter bestimmten Voraussetzungen wird dabei auch die Übermittlung im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. durch vergleichbare technische Verfahren, in denen elektronische Dateien von einem Anbieter umgewandelt und sodann als Telefax übermittelt werden, als zulässig erachtet.
Absender muss im Telefax erscheinen
Dies setzt aber unter anderem voraus, dass der verantwortliche Absender in dem Telefax mit der von ihm angegebenen Faxnummer erscheint, unter der er auch erreichbar ist.
Wenn demgegenüber das Dokument nur die E-Mail-Adresse des Absenders, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist, wird das Schriftformerfordernis nach wohl überwiegender Auffassung nicht gewahrt, weil in diesem Fall eine ausreichend sichere Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person nicht gewährleistet ist.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Auffassung, wonach die formwirksame Antragstellung bei Gericht über einen E-Mail-to-Fax-Service grundsätzlich möglich ist, zu folgen ist
Eine wirksame Antragstellung liegt nicht vor, wenn das übermittelte Fax keine Faxnummer des Absenders ausweist. Die Übermittlung eines Dokuments mittels E-Mail-to-Fax-Service ohne Angabe einer Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos, von dem das Fax versandt worden ist, ermöglicht keine sicherere Zuordnung des Schreibens zu dem Absender als im Fall einer einfachen E-Mail, welche die Form des § 90 SGG ebenfalls nicht wahrt (BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B –), auch nicht bei Beifügung einer PDF-Datei, auf der die Unterschrift des Absenders abgebildet ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER –).
Insbesondere reicht die Abbildung einer Unterschrift zur ausreichenden Zuordnung angesichts der technischen Möglichkeiten, die Unterschrift als Kopie nachzubilden, bei diesem Übermittlungsweg für sich genommen nicht aus.
Vielmehr muss durch weitere Umstände in ausreichendem Maße sichergestellt sein, dass das Schreiben mit dem Willen des angegebenen Absenders an das Gericht übermittelt worden ist.
Als Mindestanforderung ist hierbei bei Übermittlung per Fax die Angabe einer Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos zu fordern, von dem das Fax versandt worden ist.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag unter Einsatz des E-Mail-to-Fax-Service „Simple-Fax“ an den Telefaxanschluss des Gerichts übermittelt.
Die Antragsschrift enthält keine Faxnummer, die dem versendenden Nutzerkonto zugeordnet ist, sondern lediglich eine E-Mail-Adresse als Absenderangabe. Damit genügt sie den Anforderungen an die Schriftform gemäß § 90 SGG nicht.
Fazit:
Ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG hat die Antragstellerin nicht übermittelt.
Quelle:
Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 27.04.2026 – S 7 AS 226/26 ER, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER, BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B




