Wer 2026 als Rentner Mitglied einer Krankenkasse mit hohem Zusatzbeitrag ist und gleichzeitig eine Betriebsrente bezieht, erlebt gerade eine stille Kürzung, die auf dem Kontoauszug nicht erklärt wird: Die Nettorente schrumpft, ohne dass die Bruttorente gesunken wäre.
Bei Kassen mit einem Zusatzbeitrag von 3,5 oder 3,9 Prozent kostet das einen Rentner mit 600 Euro Betriebsrente über 80 Euro monatlich mehr als bei der günstigsten Kasse — dauerhaft, jeden Monat. Wer dadurch unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum rutscht, hat einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Die meisten stellen ihn nicht, weil sie fürchten, ihre Kinder würden dann zahlen müssen. Das stimmt nicht.
Inhaltsverzeichnis
Wie der Krankenversicherungsbeitrag die Nettorente 2026 drückt
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 unverändert bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Der vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegebene Durchschnittswert für 2026 beträgt 2,9 Prozent.
Wer Mitglied in einer Kasse mit diesem Durchschnittssatz ist, zahlt als KVdR-Pflichtversicherter 8,75 Prozent seiner gesetzlichen Rente an die Krankenversicherung — die Deutsche Rentenversicherung trägt die andere Hälfte. Wer jedoch in einer teuren Kasse wie der mkk mit 3,5 Prozent oder einer noch teureren versichert ist, zahlt entsprechend mehr.
Bei der gesetzlichen Rente teilen Rentner und Rentenversicherung den Beitrag je zur Hälfte. Bei der Betriebsrente gilt diese Kostenteilung nicht: Der Zusatzbetrag für Versorgungsbezüge wird vollständig vom Rentner allein getragen.
Auf die Betriebsrente fällt der volle allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag an — ohne Arbeitgeberanteil, ohne Entlastung durch die Rentenversicherung. Seit 2020 gibt es einen Freibetrag von aktuell 197,75 Euro monatlich: Nur der Teil der Betriebsrente, der diesen Betrag übersteigt, wird in der Krankenversicherung verbeitragt.
Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht — dort wird bei Überschreitung der gleich hohen Freigrenze die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig.
Zwei Beispiele für die Praxis
Ein Rechenbeispiel, das die Mechanik offenlegt: Maria, 69, aus Dortmund, bezieht 1.050 Euro gesetzliche Altersrente und 450 Euro Betriebsrente. Sie ist pflichtversichert in der KVdR. Von der gesetzlichen Rente werden ihr 8,75 Prozent für die Krankenversicherung abgezogen — rund 91,88 Euro. Die Betriebsrente übersteigt den Freibetrag von 197,75 Euro nicht, sie zahlt darauf also keinen KV-Beitrag.
Zur Pflegeversicherung zahlt sie 3,6 Prozent auf ihre gesetzliche Rente: 37,80 Euro. Macht zusammen rund 129,68 Euro Abzüge, Nettorente knapp über 1.370 Euro. Das ist angespannt, aber noch über dem Existenzminimum.
Nun das zweite Beispiel: Klaus-Werner, 72, aus Essen, bezieht 1.050 Euro gesetzliche Rente und 600 Euro Betriebsrente. Der Teil der Betriebsrente über dem Freibetrag beträgt 402,25 Euro. Auf diese 402,25 Euro zahlt er allein den vollen Beitragssatz — bei 17,5 Prozent Gesamtbeitrag KV macht das knapp 70 Euro.
Dazu Pflegebeitrag auf die gesamten 600 Euro: 21,60 Euro. Auf die gesetzliche Rente fallen gut 91,88 Euro KV und 37,80 Euro Pflege. Gesamtabzüge: gut 220 Euro. Nettoeinkommen: rund 1.430 Euro — ebenfalls knapp über der Armutsgefährdungsschwelle von 1.380 Euro, aber ohne Puffer bei jeder weiteren Erhöhung.
Wann der Kassenwechsel sich rechnet — und wer das Sonderkündigungsrecht hat
Wer Mitglied einer Krankenkasse ist, die ihren Zusatzbeitrag erhöht oder erstmals einen erhebt, hat ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht besteht unabhängig von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, muss nahtlos in eine neue Kasse wechseln — eine Lücke im Versicherungsschutz entsteht dabei nicht.
Die Unterschiede sind enorm
Der GKV-Spitzenverband führt eine öffentlich zugängliche Liste aller gesetzlichen Krankenkassen mit ihren Zusatzbeiträgen. Wer dort die teuersten mit den günstigsten Kassen vergleicht, findet Unterschiede von bis zu einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag — bei einer Bruttorente von 1.500 Euro macht das über 90 Euro jährlich, dauerhaft.
Was ändert sich beim Wechsel der Krankenkasse?
Für Rentner in der KVdR ist der Wechsel einfacher als viele annehmen. Die Mitgliedschaft wechselt, die Pflichtversicherung bleibt erhalten, der Status als KVdR-Mitglied ändert sich nicht. Der Antrag wird bei der neuen Kasse gestellt, die den Wechsel organisiert.
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat dieselben Wechselrechte. Allerdings werden bei freiwillig Versicherten zur Beitragsberechnung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen — nicht nur die Rente und Betriebsrente, sondern auch Kapitalerträge, Mieteinkünfte und andere Bezüge.
Das macht die Beitragsbelastung für diese Gruppe in der Regel deutlich höher als bei Pflichtversicherten in der KVdR.
Der versteckte Anspruch: Grundsicherung im Alter trotz Rente
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat errechnet, dass von 100 Rentnerinnen und Rentnern, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben, nur 38 einen Antrag stellen.
Hochgerechnet auf alle Berechtigten verzichten rund 625.000 Privathaushalte auf Leistungen, die ihnen rechtlich zustehen. Der häufigste Grund: Die Befürchtung, das Sozialamt hole sich das Geld danach von den Kindern zurück.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat diese Befürchtung seit dem 1. Januar 2020 gegenstandslos gemacht. Nach § 94 SGB XII darf das Sozialamt Kinder nur dann zu Unterhaltszahlungen heranziehen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
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Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Für mehr als 90 Prozent aller Familien ist das Thema Elternunterhalt damit erledigt. Wer eine Rente bezieht, die nach Abzug aller Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Miete unter dem Sozialhilfebedarf liegt, kann ergänzende Grundsicherung im Alter beim Sozialamt beantragen.
Das Sozialamt prüft dann: Wie hoch ist der Gesamtbedarf (Regelsatz 563 Euro plus tatsächliche Unterkunftskosten plus KV- und Pflegebeitrag), wie hoch ist das anrechenbare Einkommen, und wie groß ist die Lücke — die wird dann geschlossen.
Was konkret beantragt werden kann und was dabei zu beachten ist
Die Grundsicherung im Alter wird beim zuständigen Sozialamt beantragt — in größeren Städten oft beim Amt für Soziale Sicherung oder vergleichbaren Stellen. Das Sozialamt zahlt nicht von sich aus: Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe schreibt vor, dass erst gezahlt wird, wenn ein Antrag vorliegt. Wer nicht fragt, bekommt nichts — auch wenn der Anspruch seit Jahren besteht.
Der Antrag erfordert Angaben zu Einkommen (Rentenbescheid, Betriebsrentenbescheide), Vermögen und Wohnkosten. Leistungen werden in der Regel ab dem Monat des Antragseingangs gewährt, nicht rückwirkend. Wer lange wartet, verschenkt Monate.
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, bekommt zudem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Sozialamt übernommen — das bedeutet: Die KV-Beiträge, die bisher die Nettorente schrumpfen ließen, fließen nicht mehr aus dem eigenen Budget. Das ändert die Rechnung erheblich.
Maria aus dem ersten Beispiel, die knapp 1.370 Euro netto hatte und 580 Euro Warmmiete zahlt, hätte einen rechnerischen Grundsicherungsanspruch von rund 130 Euro monatlich — zuzüglich der Übernahme ihrer KV-Beiträge von fast 130 Euro. Das macht über 260 Euro im Monat, die ihr bislang entgehen.
Wer nicht ganz sicher ist, ob ein Anspruch besteht, kann sich kostenlos beraten lassen — beim VdK, SoVD oder bei einer kommunalen Sozialberatungsstelle. Viele Sozialämter bieten auch telefonische Ersteinschätzungen an.
Der bürokratische Aufwand für den Antrag ist überschaubar; die meisten Betroffenen haben alle nötigen Unterlagen bereits zu Hause.
Häufige Fragen zur KV-Belastung und Grundsicherung im Alter
Zahlt die Rentenversicherung auch den Zusatzbeitrag zur Hälfte?
Ja, für die gesetzliche Rente. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt für KVdR-Pflichtversicherte sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Wer also in einer Kasse mit 3,9 Prozent Zusatzbeitrag versichert ist, zahlt selbst 1,95 Prozent aus seiner gesetzlichen Rente — nicht die vollen 3,9 Prozent. Bei der Betriebsrente gibt es diese Kostenteilung nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze bei der Betriebsrente?
Der Freibetrag von 197,75 Euro gilt nur für die Krankenversicherung: Nur der Teil der Betriebsrente über dieser Summe wird verbeitragt. Die Pflegeversicherung kennt keinen echten Freibetrag, sondern eine Freigrenze mit harter Kante: Wird 197,75 Euro überschritten, fällt der Pflegebeitrag auf die gesamte Betriebsrente an.
Diese Unterscheidung ist entscheidend: Eine Betriebsrente von 210 Euro kostet in der Pflegeversicherung deutlich mehr als eine von 195 Euro — obwohl die nominale Differenz nur 15 Euro beträgt.
Kann mich das Sozialamt zwingen, mein Haus zu verkaufen, wenn ich Grundsicherung im Alter beziehe?
Nein, wenn Sie in dem Haus wohnen. Selbst genutztes Wohneigentum ist als angemessenes Hausgrundstück geschützt und muss nicht verwertet werden. Was genau als angemessen gilt, hängt von der Größe des Hauses und dem Haushalt ab. Ein freistehendes Einfamilienhaus in normaler Größe ist in der Regel geschützt. Das Sozialamt klärt das im Rahmen der Antragsprüfung.
Was passiert mit der Grundsicherung, wenn die Rente durch die Rentenanpassung steigt?
Die Grundsicherung wird entsprechend angepasst — der Gesamtbetrag bleibt in etwa gleich, weil das höhere Renteneinkommen mit dem Grundsicherungsanspruch verrechnet wird. Die Rentenerhöhung kommt nicht zusätzlich oben drauf.
Das klingt ernüchternd, ist aber kein Grund, auf die Grundsicherung zu verzichten: Ohne sie trägt der Rentner die Lücke vollständig selbst. Mit ihr übernimmt das Sozialamt den fehlenden Betrag — auch nach jeder Rentenanpassung.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg: Auswirkungen gestiegener Krankenkassenbeiträge auf die Rente, Pressemitteilung Februar 2026
Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssätze 2026 (bundesgesundheitsministerium.de/beitraege)
AOK: Krankenversicherungsbeitrag bei Versorgungsbezügen — Freibetrag und Freigrenze (aok.de)




