Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Wovon Betroffene leben können

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Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beträgt bis zu zwölf Wochen. In einigen Fällen sogar bis zu 6 Monate. Sie wird verhängt, wenn man ohne wichtigen Grund eigenmächtig kündigt oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Wie kommen Sie in dieser Zeit über die Runden? Zwei Möglichkeiten sind ein Nebenjob oder Bürgergeld. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

Wann gibt es eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit verhängt die Agentur füür Arbeit bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund, laut Paragraf 159 Abs. 1 SGB III zählen dazu: Vorsätzliche und grob fahrlässige Arbeitsaufgabe, verspätete Arbeitssuchendenmeldung, Meldeversäumnisse, Arbeitsablehnung, unzureichende Eigenbemühungen oder Ablehnung / Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.

Einen Nebenjob aufnehmen

Um während der Sperrzeit Geld auf dem Konto zu haben, können Sie einen Nebenjob aufnehmen. Grundsätzlich dürfen Leistungsberechtigte beim Arbeitslosengeld I das generell. Dabei müssen Sie aber bestimmte Bedingungen beachten, damit ihr Anspruch auf ALG I bestehen bleibt.

Den Job der Behörde melden

Sie müssen den Nebenjob der für ihr Arbeitslosengeld zuständigen Behörde melden, bevor Sie ihn beginnen, spätestens am Tag, an dem sie anfangen. Wenn Sie bereits Arbeitslosengeld beziehen und einen Nebenjob verschweigen, müssen Sie bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen und kriegen vermutlich sogar ein Bußgeld aufgebrummt.

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Welche Nebenjobs gibt es?

Sie können angestellt in einem Minijob arbeiten oder selbstständig. Sie können auch als bezahlte Aushilfe im Familienbetrieb mitarbeiten oder Honorartätigkeiten ausüben.

Typische Nebenjobs sind Gartenhelfer oder Reinigungsarbeiten in Privathaushalten, Baby- oder Hundesitter oder auch stundenweise Tätigkeiten in der Gastronomie.

Wieviel dürfen Sie verdienen?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, der hat bei einem Nebenjob einen Freibetrag vn 165 Euro. Jedes Einkommen darüber wird nach der Sperrfrist auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Innerhalb der Sperrfrist gilt das nicht. Denn Einkommen, das vor Beginn der Leistungen oder während einer Unterbrechung des Leistungsbezugs erwirtschaftet wurde, bleibt unberücksichtigt (Ruhens des Anspruchs gemäß § 143 oder Entziehung der Leistung gemäß § 66 SGB I ).

Sie müssen sich also keine Sorgen machen, ob Sie zuviel im Nebenjob während der Sperrfrist verdienen.

Wie viele Stunden dürfen Sie arbeiten?

Anders sieht es bei der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Nebenjob darf laut der Bundesagentur für Arbeit nicht länger als 14 Stunden die Woche ausgeübt werden. Wenn Sie diese Arbeitszeit überschreiten, dann haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Sperrfrist und Bürgergeld

Haben Sie bei einer Sperrfrist keine Möglichkeit, diese aufheben zu lassen, dann können Sie während dieser Zeit Bürgergeld beantragen. Darauf haben Sie während der Frist einen Anspruch, allerdings nur auf geminderte Leistungen.

Warum bekommen Sie weniger Bürgergeld?

Das Jobcenter wertet eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld als Ergebnis eines versicherungswidrigen Verhaltens Ihrerseits (Paragraf 31 Sozialgesetzbuch 2) . Diese wird von der Behörde als Pflichtverletzung gewertet und bestraft.

Ihnen kann bis zu 30 Prozent des Regelsatzes vom Bürgergeld abgezogen werden.