Sogar 6 Monate Sperre beim Arbeitslosengeld

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Wer Arbeitslosengeld beantragt, muss unter Umständen eine Sperre von drei Monaten oder sogar sechs Monaten in Kauf nehmen. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Wann aber wird eine Sperre von sechs langen Monaten ausgesprochen? Und was können Betroffene tun? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Selbstverschuldet erwerbslos

Die Sperrfrist wird gesetzt, wenn Arbeitnehmer die Erwerbslosigkeit selbst herbeiführten. Das gilt für eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund ebenso wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen nachgewiesenem Fehlverhalten.

Zwölf Wochen Sperre

Regulär sieht der Gesetzgeber in diesen Fällen eine Sperre des Arbeitslosengeldes von zwölf Wochen vor. Diese Monate werden nicht als Wartezeit auf die Altersrente anerkannt. Die Krankenversicherung gilt allerdings weiterhin.

Wer wird bis zu sechs Monate gesperrt?

Auch eine Sperre von bis zu sechs Monaten ist laut Paragraf 148 SGB III möglich, da sich die Sperre auf mindestens ein Viertel der Zeit bezieht, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Diese Zeit umfasst gewöhnlich höchstens ein Jahr Arbeitslosengeld. Im zweiten Jahr müssen Betroffene, die keine Arbeit gefunden haben oder dauerhaft erwerbsunfähig geworden sind, Bürgergeld beantragen. Deshalb wird die Sperrfrist eines Viertels der Zeit auf drei Monate begrenzt.

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ausreichend Beiträge einzahlten, können jedoch länger ALG I erhalten – ab dem 58. Lebensjahr sogar 24 Monate lang. Ein Viertel von 24 Monaten sind sechs Monate.

Sechs Monate sind eine lange Zeit

Es gibt viele nachvollziehbare Gründe, warum ein Mensch mit Ende 50 seinen Job schmeißen will. Bei manchen macht die Gesundheit nicht mehr so mit wie mit 30, man ist schneller erschöpft und braucht länger, um sich zu regenerieren.

Oder jemand sieht die Zeit davonlaufen, endlich doch noch ein Herzensprojekt zu verwirklichen, eine Weiterbildung zu starten und sein Potenzial auszuschöpfen.

Das alles ist verständlich, gilt aber nicht als wichtiger Grund, mit dem sich eine Sperrfrist vermeiden lässt. Eine Eigenkündigung sollte also sehr gut überlegt und begründet sein. Drei oder gar sechs Monate ohne Geld auf dem Konto können verdammt hart sein.

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Wann gibt es bei Eigenkündigung keine Sperre?

Keine Sperre bei einer Eigenkündigung gibt es, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür nachweisen können.

Aber Vorsicht: Einen wichtigen Grund anzugeben, ohne ihn belegen zu können, bringt sie nicht auf die sichere Seite.

Was gilt als wichtiger Grund?

Ein wichtiger Grund ist eine nachweislich unzumutbare Schädigung ihrer Gesundheit durch die konkrete Arbeit. Dazu müssen Sie ärztliche Atteste für einen wichtigen Zeitraum vor der Kündigung vorweisen und auch nachweisen, dass Ihnen keine Alternative geboten wurde, mit der sich diese Schäden an der Gesundheit vermeiden ließen.

Lassen Sie sich in diesem Fall rechtlich durch einen Fachanwalt beraten, bevor Sie kündigen.

Neuer Job in Aussicht

Keine Sperrzeit gibt es auch, wenn sie nachweislich eine Zusage für einen neuen Arbeitsplatz haben.

Nachweisliches Fehlverhalten des Arbeitgebers

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entfällt auch, wenn sich ein heftiges Fehlverhalten des Arbeitgebers, besonders Verstöße gegen Arbeitsrecht oder juristisch relevante Übergriffe, nachweisen lassen.

Dazu zählen wiederholte verspätete, unzureichende oder fehlende Lohnzahlungen. Dazu zählen auch belegte sexuelle Übergriffe, Beleidigungen und Diskriminierungen durch den Arbeitgeber. Auch der Nachweis von Mobbing durch Kollegen, gegen das der Arbeitgeber nicht einschritt, rechtfertigt eine Eigenkündigung.

Auch wer seine Arbeit kündigt, um einen Angehörigen zu pflegen, erhält beim ALG I keine Sperrzeit.

Von was aber leben, wenn eine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt wurde?

Wer bereits weiß, dass er im Arbeitslosengeld (SGB III) eine Sperrzeit erhält, sollte (wenn der Partner nicht sehr gut verdient oder zu hohes Vermögen da ist) vorsorglich immer einen Bürgergeld-Antrag stellen. Auch wer nicht weiß, ob das Arbeitslosengeld zu niedrig ausreicht, sollte zusätzlich immer einen Bürgergeld-Antrag stellen.

Weniger Folgen der Sperrzeit im Bürgergeld

Im Bürgergeld kommt es bei einer Sperrzeit von 3 Monaten (z.B. wegen eigener Kündigung) nur zu einer Leistungsminderung von 10% für 1 Monat. Das sind je nach Regelbedarfsstufe maximal 56,30€.

Durch den Antrag steht man dann nicht komplett ohne Geld da. Weiteres dazu hat mein Kollege Sozi Simon in einem weiteren Artikel erläutert: Sperrzeit im Arbeitslosengeld 1: Vorsorglich Bürgergeld-Antrag stellen

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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