Keine Arbeitslosengeld-Sperre trotz fristloser Kündigung – Urteil

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Wer fristlos, also selbstverschuldet, gekündigt wird, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 rechnen. Das Sozialgericht Dortmund hatte in einem Fall über eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu entscheiden.

Die Agentur für Arbeit begründete dies damit, dass der Kläger während der Arbeitszeit Drogen konsumiert und an einen Kollegen weitergegeben habe, woraufhin ihm fristlos gekündigt worden sei. Aber war der drogenabhängige Mann wirklich schuld?

Fristlos gekündigt

Der Kläger war seit 1989 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt beschäftigt. Im November 2020 kündigte die Stadt Siegen das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Der Kläger meldete sich daraufhin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Gegen die Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Auf Nachfrage teilte die Stadt der Agentur für Arbeit mit, dass die Kündigung wegen des Verkaufs und der Weitergabe von Betäubungsmitteln an einen anderen Mitarbeiter während der Arbeitszeit in seinem Büro im Rathaus erfolgt sei.

Der gekündigte Mitarbeiter gab zu, während der Arbeitszeit Amphetamine konsumiert und damit gegen die Dienstanweisung der Stadt verstoßen zu haben. Dadurch sei jedoch niemandem ein Schaden entstanden.

Weder die Arbeitsleistung noch die Arbeitsqualität seien beeinträchtigt gewesen. Zudem habe die Stadt gegen ihre eigene Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten verstoßen.

Er habe mit einem Arbeitskollegen, der immer derselbe sei, im Dienstgebäude konsumiert. Er habe aber nie etwas verkauft oder an Dritte weitergegeben.

Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch seinen Arbeitsplatz gefährde, da er suchtkrank sei. Mittlerweile sei er sich seiner Krankheit bewusst und habe bereits Kontakt mit der Diakonie aufgenommen, um möglichst bald eine Therapie zu beginnen.

Vergleich im Kündigungsschutverfahren

Im März 2021 fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt. Es wurde ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern fristgerecht zum Ende Juni 2021 endete.

Im selben Monat teilte der Kläger der Agentur für Arbeit mit, dass ihm die Deutsche Rentenversicherung eine stationäre medizinische Rehabilitation von 15 Wochen bewilligt habe.

Arbeitgeber hält an Kündigungsgründen fest

Da die Stadt trotz des Vergleichs an den Kündigungsgründen festhielt, blieb auch die Sperrzeit bestehen. Der DGB Rechtsschutz Siegen erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht. Das Urteil fiel zugunsten des Klägers aus. Die Arbeitsagentur habe zu Unrecht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt.

Grundsätzlich führt jede Kündigung wegen objektiv vertragswidrigen Verhaltens zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit kann auch dann verhängt werden, wenn das vertragswidrige Verhalten keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.

Eine Sperrzeit kann aber auch bei einer rechtmäßigen verhaltensbedingten Kündigung rechtswidrig sein, wenn der Arbeitnehmer subjektiv nicht mit der Kündigung rechnen musste. Dabei ist zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem Verschulden an der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zu unterscheiden.

Sozialgericht vernimmt Arbeitskollegen als Zeugen

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger an, dass er die Drogen ausschließlich in seiner Wohnung an den Zeugen weitergegeben und zum Selbstkostenpreis verkauft habe.

Der Zeuge sagte aus, dass er die Drogen, die ihm der Kläger zuvor in seiner Wohnung gegeben habe, immer mit ins Büro genommen habe. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob er dem Kläger auch während der Arbeitszeit Geld für die Drogen gegeben habe.

Nach der Beweisaufnahme war das Gericht nicht eindeutig davon überzeugt, dass der Kläger dem Zeugen tatsächlich während der Arbeitszeit Drogen übergeben oder verkauft hatte.

Es war nicht klar, warum die Geldübergabe im Büro stattgefunden haben sollte, während die Übergabe der Drogen angeblich in der Wohnung des Klägers stattfand. Das Gericht war daher nicht von den Kündigungsgründen – Weitergabe und Verkauf von Drogen an den Zeugen während der Arbeitszeit – überzeugt.

Es konnte jedoch nicht feststellen, ob die von der Stadt angeführten Gründe tatsächlich vorlagen.

Dem Kläger kann weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Jedenfalls habe der Kläger nach Überzeugung des Gerichts subjektiv nicht mit der Kündigung rechnen müssen, da ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn der Arbeitslose die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das ihm Zumutbare unbeachtet lässt. Daran hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung orientiert.

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Im vorliegenden Fall scheiterte der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Klägers bereits daran, dass es vor der verhaltensbedingten Kündigung an einer vorherigen Abmahnung fehlte. Denn einer verhaltensbedingten Kündigung muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Ohne eine solche Abmahnung fehlt es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Arbeitnehmers.

Stadt hatte Kläger vor Kündigung nicht abgemahnt

Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Stadt dem Kläger ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt hatte. Es war nicht ersichtlich, warum hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden sollte.

Gerade aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der seit 1989 bei der Stadt beschäftigt war, wäre eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger von Anfang an bestritten habe, während der Arbeitszeit Drogen an den Kollegen weitergegeben und verkauft zu haben.

Das Gericht bestätigte seine Auffassung, dass eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, auch durch den Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess, durch den die außerordentliche in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde.

Selbst wenn die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, wäre die Sperrzeit jedenfalls nicht im November 2020, sondern erst mit Ablauf der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist eingetreten. Das Verhalten des Klägers habe daher nicht zu einem früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt.

Fehlende Einsichtsfähigkeit wegen Suchtabhängigkeit

Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig, da er nach Überzeugung des Gerichts bereits im Oktober 2020 so stark suchtabhängig war, dass ihm die Einsicht in die Folgen seines Handelns fehlte.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt grobe Fahrlässigkeit nicht vor, wenn die Sucht als Krankheit anzusehen ist. Dies war hier der Fall. Das Gericht zog daraus auch den Schluss, dass der Kläger kurz nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Februar 2021 einen Antrag auf stationäre medizinische Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hatte, der bewilligt worden war. Damit habe er sich aktiv mit seiner Suchterkrankung auseinandergesetzt.