So viel Wohngeld gibt es für eine Familie mit 2 Kindern

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Für viele Familien ist die Miete inzwischen der größte Posten im Monatsbudget. Gerade Haushalte mit zwei Kindern geraten schnell in eine Lage, in der das Einkommen zwar für den Alltag reicht, die Wohnkosten aber spürbar drücken. Wohngeld soll genau hier ansetzen: Es ist kein Ersatz für ein Einkommen, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.

Wie hoch der Wohngeld-Anspruch einer Familie mit zwei Kindern ist, lässt sich jedoch nicht mit einem festen Pauschalbetrag beantworten. Entscheidend sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Einkommen, die Bruttokaltmiete, der Wohnort und die dort geltende Mietenstufe. Eine vierköpfige Familie kann deshalb je nach Stadt, Miete und Einkommen sehr unterschiedliche Beträge erhalten.

Kein einheitlicher Betrag für Familien

Eine Familie mit zwei Kindern wird beim Wohngeld in der Regel als Haushalt mit vier zu berücksichtigenden Personen betrachtet. Das bedeutet aber nicht, dass jede Familie mit vier Personen denselben Zuschuss bekommt. Die Wohngeldberechnung folgt einer gesetzlichen Formel, in die die anrechenbare Miete und das monatliche Gesamteinkommen einfließen.

Der Wohnort spielt dabei eine wichtige Funktion, weil Deutschland beim Wohngeld in sieben Mietenstufen eingeteilt ist. In Orten mit niedrigerem Mietniveau werden geringere Wohnkosten anerkannt als in teuren Städten. Eine Familie in einer günstigen Kommune kann daher bei gleicher Miete und gleichem Einkommen weniger Wohngeld erhalten als eine Familie in einer Hochpreisregion.

Diese Wohnkosten werden bei einer vierköpfigen Familie anerkannt

Für einen Haushalt mit vier Personen gelten nach der aktuellen Wohngeldtabelle unterschiedliche Höchstbeträge je nach Mietenstufe. Diese Werte beschreiben, bis zu welcher Höhe die Bruttokaltmiete oder Belastung bei selbst genutztem Eigentum berücksichtigt wird.

Liegt die tatsächliche Miete darüber, führt das nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags, der übersteigende Teil bleibt aber außer Betracht.

Mietenstufe Höchstbetrag für 4 Personen nach Anlage 1 WoGG
I 608 Euro
II 686 Euro
III 766 Euro
IV 858 Euro
V 946 Euro
VI 1.035 Euro
VII 1.139 Euro

Zusätzlich werden beim Wohngeld pauschale Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten und eine Klimakomponente berücksichtigt. Für vier Haushaltsmitglieder beträgt der Heizkostenbetrag 197,80 Euro monatlich, die Klimakomponente liegt bei 34,40 Euro. Dadurch kann der Betrag, der in die Berechnung eingeht, über dem reinen Miet-Höchstbetrag liegen.

Welche Einkünfte in die Berechnung einfließen

Beim Wohngeld zählt nicht einfach das Netto auf dem Konto. Herangezogen wird das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, das aus den relevanten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder ermittelt und auf den Monat umgerechnet wird. Davon können je nach Einzelfall Abzüge, Freibeträge und pauschale Absetzungen vorgenommen werden.

Für Familien wichtig: Kindergeld wird bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet. Auch der Kinderzuschlag bleibt bei der Wohngeldberechnung außen vor. Anders kann es bei Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Erwerbseinkommen der Fall sein, die in der Regel angegeben werden müssen.

Wie hoch kann der Anspruch ausfallen?

In der Praxis bewegt sich der Wohngeldanspruch einer vierköpfigen Familie häufig in einer Spanne von wenigen Euro bis mehreren Hundert Euro im Monat. Je niedriger das anrechenbare Einkommen und je höher die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten, desto eher entsteht ein spürbarer Zuschuss. Ist das Einkommen zu hoch, entfällt der Anspruch vollständig.

Ein wichtiger Punkt ist das Mindesteinkommen. Wohngeld ist für Haushalte gedacht, die ihren Lebensunterhalt im Grundsatz selbst sichern können, aber Unterstützung bei den Wohnkosten benötigen.

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Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder bestimmte andere existenzsichernde Leistungen erhält, ist beim Wohngeld in vielen Fällen ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bereits über diese Leistungen berücksichtigt werden.

Warum Familien den Anspruch prüfen sollten

Viele Familien stellen keinen Antrag, weil sie davon ausgehen, dass ihr Einkommen zu hoch sei. Diese Einschätzung kann täuschen, vor allem bei hohen Mieten, Teilzeitbeschäftigung, schwankenden Einkommen oder mehreren Kindern im Haushalt. Auch wer nur einen kleinen Betrag erhält, kann über ein Jahr gerechnet deutlich entlastet werden.

Der Antrag lohnt sich vor allem dann, wenn die Miete zuletzt gestiegen ist oder sich das Einkommen verändert hat. Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Für die Familie zählt deshalb der Monat der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch theoretisch schon bestanden hätte.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Familie mit zwei Kindern lebt in einer Stadt der Mietenstufe IV. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt 950 Euro, das anrechenbare monatliche Gesamteinkommen liegt bei 2.800 Euro.

Für die Berechnung wird wegen der Mietenstufe IV nicht die volle Bruttokaltmiete berücksichtigt, sondern der Höchstbetrag für vier Personen zuzüglich Klimakomponente und Heizkostenpauschale.

In diesem Beispiel ergeben sich berücksichtigungsfähige Wohnkosten von rund 1.090 Euro. Nach der gesetzlichen Wohngeldformel läge der rechnerische Zuschuss bei ungefähr 304 Euro monatlich. Das Beispiel zeigt, warum sich eine Prüfung lohnen kann: Schon kleine Unterschiede bei Einkommen, Wohnort oder Miete verändern das Ergebnis deutlich.

Fazit

Eine Familie mit zwei Kindern kann beim Wohngeld einen spürbaren monatlichen Zuschuss erhalten, wenn Einkommen und Wohnkosten innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen. Der Anspruch ist aber immer eine Einzelfallberechnung. Wer eine belastbare Einschätzung möchte, sollte den offiziellen Wohngeld-Plus-Rechner nutzen und anschließend den Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle stellen.

Quellen

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus-Rechner und Hinweise zur unverbindlichen Orientierung.

Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, § 12 WoGG, Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 sowie § 19 und Anlage 2 zur Wohngeldformel.

Landkreis Nienburg und weitere Fachinformationen zur Einkommensermittlung beim Wohngeld, insbesondere zur Nichtanrechnung von Kindergeld.