Sechs Wochen volles Krankengeld nur noch mit dieser Regel

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Wer in Deutschland krank wird, hat nach geltendem Recht bis zu drei Tage Zeit, bevor ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit offiziell bescheinigen muss. Das soll sich nach dem Willen der schwarz-roten Koalition bald ändern: Bundeskanzler Friedrich Merz hat im Koalitionsausschuss beschlossen, die Attestpflicht auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen,  und die telefonische Krankschreibung soll ganz wegfallen.

Die Reform bewegt Deutschland nicht in Richtung eines internationalen Standards, sondern an den strengeren Rand des europäischen Spektrums.

Was in Deutschland gerade gilt — und was die Koalition plant

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss ein Attest erst vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, und zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag.

Krankmelden beim Arbeitgeber ist trotzdem sofort am ersten Tag Pflicht.  Die Anzeigepflicht gilt ab Tag 1, die Nachweispflicht erst ab Tag 4.

Arbeitgeber dürfen das Attest allerdings bereits nach dem ersten Krankheitstag verlangen; das ist im Gesetz ausdrücklich als Recht des Arbeitgebers vorgesehen. Viele Unternehmen machen davon bereits Gebrauch. Die Koalition will diese Ausnahme zur Regel machen.

Attestpflicht ab Tag 1 soll bundesweit gelten, Abweichungen sollen nur noch per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag möglich sein.

Das Ende der telefonischen Krankschreibung

Zusätzlich soll die telefonische Krankschreibung gestrichen werden. Diese war seit dem 7. Dezember 2023 dauerhaft in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verankert, also nicht mehr als Notlösung aus der Pandemie, sondern als reguläres Instrument.

Wer der Praxis bereits bekannt war und keine schwere Symptomatik hatte, konnte sich per Anruf krankschreiben lassen. Diese Möglichkeit soll nach dem Koalitionsbeschluss entfallen.

Wichtig: Das Gesetz dazu existiert noch nicht. Was Merz angekündigt hat, ist ein Koalitionsbeschluss. Bis ein Gesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt das bisherige Recht. Wer jetzt krank wird, muss noch kein Attest ab Tag 1 vorlegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt das ohnehin schon.

Attestpflicht ab Tag 1 — nur Ungarn macht das ähnlich

Ein Blick auf Europa zeigt: Die geplante deutsche Regelung ist kein Standard, sondern eine Ausnahme. In den meisten europäischen Ländern haben Beschäftigte deutlich mehr Zeit, bevor ein Attest fällig wird.

Schweden erlaubt bis zu acht Fehltage, ohne dass ein ärztliches Zeugnis erforderlich ist, und selbst dann muss die Diagnose nicht auf dem Attest stehen. Großbritannien setzt die Grenze nach sieben Tagen. Frankreich und Italien verlangen das Attest erst nach 48 Stunden, nicht sofort am ersten Tag. Spanien kennt gar keine feste Attestpflicht für die ersten Tage, sondern knüpft die Zahlung an die Dauer der Abwesenheit.

Das europäische Land, das der geplanten deutschen Neuregelung am nächsten kommt, ist Ungarn: Dort verlangen Arbeitgeber bereits heute ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest. Deutschland würde sich mit dieser Reform also an den strengsten Rand des europäischen Spektrums stellen — gemeinsam mit Ungarn.

Merz begründet die Verschärfung mit der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Das europäische Bild liefert dafür keinen Beleg, und macht den Unterschied zwischen Attestpraxis und Lohnfortzahlung deutlich sichtbar.

Lohnfortzahlung: Deutschland zahlt am großzügigsten — daran ändert sich nichts

Was sich durch die Reform nicht ändert: Wer in Deutschland krank ist und ein Attest hat, bekommt bis zu sechs Wochen lang sein volles Gehalt weitergezahlt — die sogenannte Entgeltfortzahlung, also die gesetzlich garantierte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das regelt § 3 Abs. 1 EFZG. Diese Regelung ist im europäischen Vergleich außergewöhnlich.

Großbritannien zahlt gesetzlich nur umgerechnet etwa 144 Euro pro Woche — ein Bruchteil des deutschen Niveaus. Frankreich und Spanien ersetzen 50 bis 75 Prozent des Lohns, gestaffelt nach Dauer. Polen zahlt 80 Prozent, bei arbeitsbezogenen Erkrankungen 100 Prozent. Schweden liegt bei 80 Prozent für die ersten 14 Tage.

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Ungarn, das Land mit der strengsten Attestpflicht, zahlt 70 Prozent für die ersten 15 Tage, und danach sinkt der Satz auf 50 bis 60 Prozent.

Deutschland kombiniert die großzügigste Lohnfortzahlung mit einer künftig restriktiven Attestpflicht. Die politische Logik: Wer voll zahlt, will mehr Nachweis.

Was die Reform für kranke Beschäftigte konkret bedeutet

Für Beschäftigte, die kurzfristig erkranken, wird der Arztbesuch am ersten Krankheitstag Pflicht, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Wer keine Hausarztpraxis hat oder keinen kurzfristigen Termin bekommt, steht vor einem Problem: Ohne Attest kein Nachweis, ohne Nachweis kein Lohn: zumindest wenn der Arbeitgeber die Vorlage einfordert.

Die SoVD-Vorsitzende Michaela Engelmeier hat auf einen Effekt hingewiesen, den Statistiken kaum erfassen: Wer keinen schnellen Arzttermin bekommt, geht möglicherweise krank zur Arbeit und wird am Ende länger arbeitsunfähig, nicht kürzer.

Bundesärztekammer, Hausärzteverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung haben laut Deutschem Ärzteblatt gleichlautend kritisiert, dass das Gesetz die Praxen mit mehr Termindruck belasten und die Versorgung verschlechtern würde.

Die Koalition verspricht kürzere Fehlzeiten. Doch Länder wie Schweden oder Großbritannien, die deutlich großzügigere Attestregeln haben, zeigen keine systematisch höheren Krankmeldungsquoten. Was das für die konkrete Rechtslage in Deutschland bedeutet, lässt sich erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt.

Was Beschäftigte jetzt wissen und tun müssen

Solange kein Gesetz verabschiedet ist, gilt die Dreitage-Regelung nach § 5 EFZG weiter. Wer krank wird, muss den Arbeitgeber sofort am ersten Tag informieren, und nicht erst nach drei Tagen. Das Attest ist dann fällig, wenn die Krankheit den vierten Kalendertag erreicht.

Wer im eigenen Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bereits jetzt eine Attestpflicht ab Tag 1 hat: Das ist rechtlich zulässig und verbreitet. Diese Pflicht besteht unabhängig von der geplanten Reform und hat arbeitsrechtliche Folgen.

Wer sich per Telefon krankschreiben lassen will, sollte das tun, solange es noch geht — und sicherstellen, dass die Praxis die Person als Patientin oder Patient kennt. Ein „Klick-Attest” ohne jedes ärztliche Gespräch trägt keinen rechtlichen Beweiswert, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm kürzlich gezeigt hat.

Wer von der Reform tatsächlich betroffen sein wird und welche Ausnahmemöglichkeiten für einzelne Betriebe gelten, lässt sich erst beurteilen, wenn der Gesetzentwurf vorliegt.

Häufige Fragen zur Attestpflicht-Reform

Gilt die Attestpflicht ab Tag 1 schon jetzt?

Nein. Solange kein Gesetz verabschiedet und veröffentlicht wurde, gilt die bisherige Regelung: Attest nach spätestens drei Krankheitstagen. Arbeitgeber dürfen das Attest aber bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher verlangen — und viele tun das.

Kann ich die telefonische Krankschreibung noch nutzen?

Ja, solange der Koalitionsbeschluss nicht in ein Gesetz umgesetzt wurde, bleibt die Möglichkeit bestehen. Sie gilt nur für Patienten, die der Praxis bereits bekannt sind und nur bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik. Eine reine Online-Selbstauskunft ohne ärztliches Gespräch genügt nicht.

Was passiert, wenn ich kein Attest beibringen kann, weil ich keinen Termin bekomme?

Nach geltendem Recht riskiert man ohne Nachweis den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn einfordert. Wer krank ist und keinen Termin bekommt, sollte den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder eine Notaufnahme in Betracht ziehen. Einen formalen Weg um die Nachweispflicht gibt es nicht.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Euronews: Vergleich Attestpflicht und Lohnfortzahlung in europäischen Ländern, 2026
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit, Änderung zur telefonischen Krankschreibung, Dezember 2023
SoVD – Sozialverband Deutschland: Stellungnahme zur geplanten Attestpflicht-Reform