Ein Leistungsbezieher hatte vor Jahren eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach installiert, finanziert über ein Darlehen. Die Einspeisevergütung ließ er sich Monat für Monat gutschreiben, meldete sie dem Jobcenter aber nicht. Als die Behörde davon erfuhr, kam die Rechnung: Rückforderung in Höhe von 21.465,69 Euro.
Vor Gericht argumentierte er, neben den Kreditzinsen müssten auch die Tilgungsraten für den Solarkredit vom Einkommen abgezogen werden – schließlich sei das Geld gar nicht frei verfügbar, sondern für die Bank verplant. Das Sozialgericht Hannover sah das anders. Und bestätigte damit eine Linie, die inzwischen als gefestigt gelten kann.
Einspeisevergütung ist Einkommen – ein Erwerbstätigenfreibetrag steht nicht zu
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und Neue Grundsicherung bezieht (die frühere Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 so, vielen noch unter dem Namen Bürgergeld bekannt), muss die Einnahmen aus der Einspeisevergütung als Einkommen angeben.
Das Jobcenter rechnet sie voll auf den Bedarf an, abzüglich der pauschalen Versicherungspauschale von derzeit 30 Euro monatlich. Einen Erwerbstätigenfreibetrag gibt es nicht, weil es sich rechtlich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt – so hat es das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (B 4 AS 16/23 R).
Auf die steuerrechtliche Einordnung des Anlagenbetriebs kommt es dabei nicht an.
Entscheidend ist allein, woraus der Ertrag stammt: aus dem Einsatz von Vermögen, nicht aus dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Damit steht die Solaranlage rechtlich neben Zinserträgen oder Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung – eine Form privater Vermögensverwaltung, keine Erwerbstätigkeit.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Erwerbstätigenfreibetrag einen Arbeitsanreiz schaffen. Wer sein Kapital arbeiten lässt, statt selbst zu arbeiten, fällt nicht darunter, auch wenn die Anlage einigen Verwaltungsaufwand macht.
Zinsen ja, Tilgung nein: die Logik des Sozialgerichts Hannover
Die 31. Kammer des Sozialgerichts Hannover hatte über die Frage zu entscheiden, ob neben den Kreditzinsen auch die Tilgungsraten für die Anlagenfinanzierung das Einkommen mindern dürfen. Ihre Antwort fiel eindeutig aus: nein.
Das Gericht folgte damit den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht bereits für Einkünfte aus vermietetem Wohneigentum entwickelt hat (BSG, Urteil vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 7/23 R). Tilgungszahlungen reduzieren die eigenen Verbindlichkeiten und bauen damit Vermögen auf.
Genau das darf mit Steuergeldern nicht mitfinanziert werden. Schuldzinsen dagegen sind laufende Finanzierungskosten – sie mindern das Einkommen, weil ihnen kein Vermögenszuwachs gegenübersteht, sondern reine Kreditkosten.
Das ist konsequent. Grundsicherung soll den aktuellen Lebensunterhalt sichern, nicht nebenbei das Eigenheim oder die Solaranlage des Empfängers abbezahlen. Erfahrungsgemäß lehnen Jobcenter jede Verrechnung von Tilgungsraten aus genau diesem Grund ab, ganz gleich, ob es um eine vermietete Wohnung oder eine PV-Anlage geht – das Jobcenter sieht darin naturgemäß keine Härte, sondern die konsequente Anwendung des Nachranggrundsatzes.
Wer Widersprüche in solchen Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Die Behörde verweist auf die höchstrichterliche Linie zu Mieteinnahmen, und mit dem Hannoveraner Urteil liegt sie damit erkennbar richtig.
Wer schweigt, riskiert die Rückforderung – was Betroffene jetzt tun müssen
Die Konsequenz aus dem Urteil ist klar: Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage gehören von Anfang an in die Einkommenserklärung gegenüber dem Jobcenter. Wer sie verschweigt, riskiert nicht nur die nachträgliche Anrechnung, sondern die vollständige Aufhebung der Bewilligung für die betroffenen Zeiträume – mit einer Rückforderung in oft fünfstelliger Höhe, wie der vorliegende Fall zeigt.
Wer jetzt einen Bescheid mit einer solchen Rückforderung im Briefkasten hat, sollte die Berechnung genau prüfen: Wurden die Schuldzinsen korrekt abgesetzt? Wurde die Versicherungspauschale berücksichtigt? Nur diese beiden Posten mindern das anzurechnende Einkommen.
Die Tilgungsrate gehört nicht dazu, und daran wird sich nach dieser Entscheidung so schnell nichts ändern.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid hilft nur der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung. Wer diese Frist verstreichen lässt, verschenkt seinen Anspruch auf eine Überprüfung – auch wenn die Rückforderung der Höhe nach falsch berechnet sein sollte.
Das Fazit: Vermögensbildung ist Privatsache, nicht Aufgabe der Grundsicherung
Die Botschaft der Rechtsprechung ist unmissverständlich: Wer eine Solaranlage über einen Kredit finanziert und gleichzeitig Grundsicherung bezieht, trägt das Finanzierungsrisiko allein.
Das Jobcenter zahlt keine Vermögensbildung mit, und daran ändert auch eine ökologisch sinnvolle Investition nichts. Wer das ignoriert und Einnahmen verschweigt, riskiert eine Rückforderung, die Jahre später mit voller Wucht zurückkommt.
Anmerkung des Verfassers
Wenn Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dem Jobcenter nicht mitgeteilt werden, können hierauf beruhende Bewilligungsentscheidungen nachträglich aufgehoben werden, soweit sich aus den nachträglich bekannt gewordenen Einkommensverhältnissen eine geringere oder gar keine Hilfebedürftigkeit ergibt.
Dies war hier der Fall, die Leistungen wurden rückwirkend aufgehoben und Leistungen in Höhe von 21.465,69 € musste der Grundsicherungsgeld Empfänger zurück zahlen.
Die Anrechnung der Einnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge. Eine Verrechnung mit Tilgungsverpflichtungen aus der Anlagenfinanzierung findet nicht statt.
Leistungsbezieher der Neuen Grundsicherung müssen Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auch dann zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen, wenn sie dadurch ihren Verpflichtungen zur Tilgung eines hierfür aufgenommenen Darlehens nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können (ständige Rechtsprechung des BSG).
Rechtstipp vom Verfasser: Etwas ganz Anderes kann gelten, wenn die Photovoltaikanlage ein Betriebsmittel ist und überhaupt erst die Erzielung von Einkommen ermöglicht. Es handelt sich dann gerade nicht um privat aufgenommene, sondern um betrieblich veranlasste Darlehen. Ohne diese wäre die Ausübung des Gewerbebetriebes nicht möglich.
Zinsen- und Tilgungsleistungen auf Darlehen, die zum Erwerb der Photovoltaikanlage aufgenommen worden sind, sind ebenso wie der Versicherungsbeitrag der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, als notwendige Ausgaben gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von diesem Einkommen abzusetzen (SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 – S 32 AS 1096/16).
Quellen
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 20.03.2026 – S 31 AS 1755/25
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 7/23 R
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 – S 32 AS 1096/16




