Koalitionsentscheidung: Kein Anruf mehr beim Arzt und Attest soll ab Tag eins Pflicht werden

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Wer sich am Montagmorgen krank fühlt, ruft in der Hausarztpraxis an und hat die Krankschreibung, ohne das Bett zu verlassen. Noch. Die Koalition aus Union und SPD hat am 2. Juli 2026 beschlossen, genau das zu beenden: Die telefonische Krankschreibung fällt weg, und schon am ersten Tag der Erkrankung soll ein ärztliches Attest Pflicht werden.

Bislang reicht der Anruf beim Arzt bei leichten Beschwerden für bis zu fünf Tage, und ein Attest wird gesetzlich erst ab dem vierten Krankheitstag verlangt.

Beide Änderungen treffen dieselbe Person am selben Tag. Beschäftigte können bald nicht mehr anrufen und müssen trotzdem sofort ein Attest vorlegen. Für Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Der bequemste Weg zur Krankschreibung verschwindet in genau dem Moment, in dem die Pflicht zur Krankschreibung am schärfsten wird.

Was der Koalitionsausschuss am 2. Juli beschlossen hat

Im Beschlusspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung”, das Union und SPD nach ihrem Koalitionsausschuss veröffentlichten, heißt es wörtlich: „Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft.” Parallel dazu einigte sich die Koalition auf eine „verpflichtende Vorlage” einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „ab dem ersten Tag der Erkrankung”.

Bundeskanzler Friedrich Merz begründete die Verschärfung mit der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen: Lange Abwesenheiten seien ein Nachteil, den sich Deutschland nicht mehr leisten könne.

Zusätzlich soll die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig strenger bestraft werden. Schon heute drohen dafür nach § 278 StGB bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre.

Ein konkretes neues Strafmaß nennt das Beschlusspapier nicht, nur die Absicht, hier nachzuschärfen.

Was heute gilt und was konkret wegfällt

Die telefonische Krankschreibung ist kein Corona-Provisorium mehr, sondern seit dem 7. Dezember 2023 fest in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert. Das ist das oberste Entscheidungsgremium von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen, kurz G-BA.

Die Regel gilt nur für Patientinnen und Patienten, die der Praxis bereits persönlich bekannt sind, nur bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik – und nur für höchstens fünf Kalendertage am Stück. Eine telefonische Verlängerung gibt es nicht: Wer länger krank ist, muss ohnehin in die Praxis.

Genau diese enge Fassung zeigt, wo die politische Debatte an der Realität vorbeigeht. Die telefonische Krankschreibung war nie ein Freifahrtschein für lange Auszeiten, sondern ein eng begrenztes Instrument für kurze, leichte Erkrankungen bei bekannten Patienten. Die Abschaffung ändert damit vor allem den Weg zur Praxis, nicht die Dauer der Krankschreibung.

Regel Heute Geplant
Telefonische Krankschreibung Möglich, bis zu 5 Kalendertage, nur bei bekannten Patienten Abgeschafft
Attestpflicht gegenüber Arbeitgeber Ab dem 4. Krankheitstag (§ 5 Abs. 1 EFZG), Arbeitgeber kann früher verlangen Ab dem 1. Krankheitstag, gesetzlich vorgeschrieben
Strafe bei unrichtiger AU (§ 278 StGB) Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Verschärfung angekündigt, Maß offen

Der Widerspruch, den die Ärzteschaft sofort benannte

Die Bundesärztekammer reagierte umgehend: Die telefonische Krankschreibung habe sich in der Praxis bewährt. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband nannte die Beschlüsse eine Katastrophe und warnte: Ohne jede Evidenz nehme die Koalition eine Überlastung der Praxen in Kauf.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sprach von einer Zumutung. Der Ton ist scharf, aber der eigentliche Streitpunkt liegt tiefer: Trägt die Telefon-AU überhaupt den hohen Krankenstand, den die Koalition als Begründung anführt?

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Diese Annahme ist nicht so klar belegt, wie es im politischen Streit klingt. Berichten über eine Untersuchung des Zentralinstituts der Kassenärztlichen Versorgung von Anfang Oktober 2025 zufolge liegen die Ursachen für den gestiegenen Krankenstand hauptsächlich in der Coronapandemie und in der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Die Erfassung wurde schlicht vollständiger, nicht die Zahl der Kranken höher. Eine eigene Primärquelle des Instituts dazu liegt bislang nicht vor. Möglicherweise bekämpft die Reform damit vor allem ein Symptom der besseren Statistik, nicht dessen Ursache.

Was Beschäftigte jetzt schon wissen sollten

Am wichtigsten: Nichts davon gilt bereits. Der Koalitionsausschuss hat ein politisches Beschlusspapier verabschiedet, keinen Gesetzentwurf. Ein Referentenentwurf, ein Kabinettsbeschluss oder eine erste Lesung im Bundestag liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

Bis dahin gilt die telefonische Krankschreibung unverändert, und ein Attest ist weiterhin erst ab dem vierten Krankheitstag Pflicht. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der eigene Arbeitgeber die Vorlage schon jetzt früher verlangt, was er nach geltendem Recht darf.

Wenn das Gesetz kommt, soll es eine Ausweichmöglichkeit geben. Bundeskanzler Merz kündigte an, dass Betriebe per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag von der bundesweiten Attestpflicht ab Tag eins abweichen können sollen.

Wer wissen will, ob die eigene Firma davon Gebrauch macht, findet die Antwort im Arbeitsvertrag, in einer bestehenden Betriebsvereinbarung oder beim Betriebsrat, sofern einer existiert. Bis ein Gesetz steht, bleibt diese Frage aber rein hypothetisch.

Was die Kombination für den Herbst bedeuten könnte

Die SoVD-Vorsitzende Michaela Engelmeier warnte vor einem Effekt, den Statistiken kaum erfassen: Wer keinen schnellen Arzttermin bekommt, geht möglicherweise krank zur Arbeit, statt sich auszukurieren, und wird am Ende länger arbeitsunfähig, nicht kürzer.

Das ist der eigentliche Haken an der Begründung der Koalition. Ein Gesetz, das kürzere Fehlzeiten verspricht, aber auf einer Datenlage aufbaut, die diesen Zusammenhang nicht sauber belegt, löst kein Problem, sondern verschiebt es von der Statistik in die Arztpraxis. Ob die angekündigten Betriebs-Ausnahmen diesen Effekt abfedern oder nur ungleich verteilen, hängt am Ende davon ab, ob der eigene Arbeitgeber verhandlungsbereit ist.

Häufige Fragen zur geplanten Reform

Gilt die neue Attestpflicht auch für Kinderkrankschreibungen?

Das Beschlusspapier äußert sich dazu nicht ausdrücklich. Die Regeln für die telefonische Krankschreibung bei kranken Kindern wurden 2023 an dieselbe AU-Richtlinie gekoppelt wie bei Erwachsenen, weshalb eine Abschaffung der Telefon-AU nach bisherigem Kenntnisstand auch diesen Bereich einschließen dürfte. Eine gesonderte Regelung für Kinderkrankschreibungen ist bislang nicht bekannt.

Kann mein Arbeitgeber schon heute ein Attest ab dem ersten Tag verlangen?

Ja, dieses Recht besteht bereits nach geltendem Recht, unabhängig vom aktuellen Reformvorhaben. Nur die gesetzliche Pflicht dazu, unabhängig vom Willen des einzelnen Arbeitgebers, gibt es noch nicht.

Was passiert mit Krankschreibungen, die schon telefonisch ausgestellt wurden?

Dazu trifft das Beschlusspapier keine Aussage. Da es sich um ein Verfahren zur zukünftigen Rechtsänderung handelt, ist von einer Wirkung erst ab Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes auszugehen. Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben nach allgemeinen Grundsätzen gültig.

Quellen

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Pressemitteilung zur telefonischen Krankschreibung vom 7. Dezember 2023
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Strafgesetzbuch (StGB): § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Deutsches Ärzteblatt: Berichterstattung zum Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026
Bundesärztekammer, Hausärztinnen- und Hausärzteverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung: Stellungnahmen zu den Koalitionsbeschlüssen