Nicht selten zweifeln Arbeitgeber die Krankschreibung des Arbeitnehmers an. Das Bundesarbeitsgericht beschรคftigte sich mit dieser Frage im Rahmen eines Verfahrens.
Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage im Rahmen eines Verfahrens auseinandersetzen, ob Arbeitgeber eine Arbeitsunfรคhigkeitsbescheinigung (AU) anzweifeln darf. In bestimmten Fรคllen sei dies mรถglich, so das Gericht im Urteil AZ: 5 AZR 149/ 21, BAG). Allerdings ist bei der Klage auch einiges schief gelaufen.
Krankschreibung kann angezweifelt werden
Arbeitgeber dรผrfen eine arztliche AU anzweifeln, wenn diese direkt nach einer Selbstkรผndigung seitens des Arbeitnehmers vorgelegt wurde und die Dauer der AU taggenau zum Ablauf der Kรผndigungsfrist endete.
Im Zweifel muss also der Arbeitnehmer die Erkrankung nachweisen, da ansonsten die Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers nicht geleistet wird, so das Gericht.
Krankgeschrieben bis zum Ende des Arbeitsverhรคltnisses
Im konkreten Fall kรผndigte eine Arbeitnehmerin fristgrecht ihre Stelle zum nรคchstmรถglichen Datum. Damit nicht genug: Zudem legte die Frau eine Krankmeldung vor.
Die Diagnose lautete “Burn Out”. Die AU entsprach genau dem Zeitraum, bis das Arbeitsverhรคltnis endete. Somit lieร sich die Arbeitnehmerin fรผr die Zeit krankschreiben, bis die Kรผndigung in Kraft trat.
Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung. Die Betroffene legte beim zustรคndigen Arbeitsgericht Klage ein.
In erster Instanz wurde vor dem Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auch das Landesarbeitsgericht sah keinen Grund, warum die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertigt sei.
Nach einer Revision wurde allerdings vor dem Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Arbeitnehmerin habe keine Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
Richter sahen berechtigte Zweifel an Krankmeldung
Die Richter vor dem Bundesarbeitsgericht begrรผndeten ihr Urteil damit, dass die Umstรคnde berechtigte Zweifel aufkommen lieรen und die Angestellte hรคtte nicht plausibel erklรคren kรถnnen, warum die Krankmeldung mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhรคltnisses ebenfalls endete.
Es wรผrde zwar genรผgen, eine AU vorzulegen, um die Arbeitsunfรคhigkeit รคrztlich zu bestรคtigen, da es sich hierbei um ein gesetzlich vorgegebes Beweismittel handele.
Allerdings kรถnne dieses Beweismittel im Beweiswert gemindert werden, wenn der Arbeitgeber Umstรคnde beweise und vorlege, die Anlass zu konkretem Zweifeln an der Arbeitsunfรคhigkeit erzeugen.
Denn hier habe die Arbeitnehmerin genau fรผr den Zeitraum der Kรผndigungsfrist eine Arbeitsunfรคhigkeit vorgelegt. Daher mรผsse die Klรคgerin genau im Prozess darlegen und beweisen, dass die Arbeitsunfรคhigkeit konkret bestand. Ein Attest wรผrde hierbei nicht ausreichen.
Der Klรคgerin sei das vor Gericht nicht gelungen, weshalb die Klage vor dem BAG abgewiesen wurde.
Was bedeutet das fรผr Betroffene?
Obwohl sich die Mitarbeiterin nicht allein auf das Attest in ihrer Beweispflicht stรผtzen konnte, bedeutet dies nicht, dass eine Arbeitsunfรคhigkeitsbescheinigung in allen Fรคllen nicht ausreicht.
Vielmehr mรผssen Betroffene konkret ihre Krankheit nachweisen, wenn Zweifel an einer AU bestehen. Das heiรt, die Umstรคnde dรผrfen keinen Anlass zu Zweifel geben.
Betroffene sollten kein auffรคlliges Muster bieten. Daher sollten AUยดs nicht zeitgleich mit der Kรผndigungsfrist eingereicht werden. Die Dauer sollte nicht exakt der Kรผndigungsfrist entsprechen.
รhnlich auffรคllige Muster sind, wenn eine Krankmeldung immer an einem Montag eingereicht wird, oder wenn Arbeitnehmer immer nach einem Urlaub sich krankmelden.
Dennoch fรผhren auch “auffรคllige Muster” bei den Krankmeldungen nicht immer zu einer Einstellung der Lohnfortzahlung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung darlegen und beweisen. “Eine Mรถglichkeit wรคre, den Arzt als Zeuge zu laden und diesen von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieser kann dann die Erkrankung darlegen und begrรผnden.”