Elternschaft ist anspruchsvoll – für Mütter und Väter mit einer Schwerbehinderung oft doppelt. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, welche konkreten Rechte, Hilfen und finanziellen Leistungen ihnen zustehen.
Dabei ist das Unterstützungsnetz dichter, als es auf den ersten Blick scheint. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Ansprüche zusammen, zeigt typische Stolperfallen und erklärt anhand alltagsnaher Beispiele, wie Unterstützung tatsächlich aussehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen: Was gilt grundsätzlich?
Eltern mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf umfassende Unterstützung aus mehreren Rechtsbereichen, darunter das SGB IX für die Teilhabe, das SGB XII für die Eingliederungshilfe, das SGB V für gesundheitliche und pflegerische Aspekte sowie das SGB VIII für Hilfen zur Erziehung.
Grundsätzlich gilt dabei: Die elterliche Verantwortung bleibt vollständig bestehen, während die gewährten Leistungen eine selbstbestimmte, sichere Elternschaft ermöglichen sollen.
Wichtige Ansprüche im Überblick
Wesentliche Leistungsbereiche sind Assistenzleistungen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, persönliche Assistenz für Termine und Alltagsorganisation, technische Hilfsmittel wie barrierefreie Wickelmöglichkeiten oder Kommunikationsgeräte.
Hinzu kommen Entlastungsangebote wie Familienpflege oder Haushaltshilfen, Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt, finanzielle Unterstützung wie Mehrbedarfszuschläge sowie pflegerische Leistungen für Eltern mit Pflegegrad. All diese Leistungen werden individuell ermittelt, das heißt: Jede Familiensituation wird separat geprüft.
Tabelle: Diese Ansprüche haben schwerbehinderte Eltern
| Anspruch / Nachteilsausgleich | Worum geht’s (kurz) + typische Voraussetzungen / zuständige Stelle |
|---|---|
| Grundlagen | |
| Feststellung GdB, Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis | Antrag auf Feststellung der Behinderung (GdB) und ggf. Merkzeichen; Grundlage für viele Nachteilsausgleiche. Zuständig i. d. R. Versorgungsamt/Region. |
| Elternschaft & Familienalltag (besonders relevant für Eltern) | |
| Elternassistenz („begleitete Elternschaft“) | Assistenzleistungen für Mütter/Väter mit Behinderung bei Versorgung und Betreuung der Kinder (z. B. Handreichungen, Begleitung, Unterstützung im Alltag). Antrag i. d. R. beim Träger der Eingliederungshilfe. |
| Assistenzleistungen (allgemein) | Unterstützung zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung (z. B. Haushaltsführung, Alltagsorganisation, soziale Teilhabe); kann praktisch auch den Familienalltag entlasten. Antrag über Reha-/Eingliederungshilfe-Träger. |
| Leistungen zur Mobilität (Eingliederungshilfe) | Z. B. Beförderungsdienst oder Leistungen für ein Kraftfahrzeug, wenn ÖPNV nicht zumutbar/nutzbar ist. Antrag beim zuständigen Träger. |
| Leistungen für Wohnraum (Eingliederungshilfe) | Unterstützung für Beschaffung/Umbau/Ausstattung/Erhaltung von behinderungsgerechtem Wohnraum (barrierearm/barrierefrei). |
| Persönliches Budget | Geldleistung statt Sachleistung, um Teilhabeleistungen (z. B. Assistenz) selbst zu organisieren. Antrag bei zuständigem Leistungsträger. |
| Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) | Unabhängige Beratung „im Vorfeld“ und begleitend zur Beantragung/Realisierung von Teilhabeleistungen (hilfreich beim Durchsetzen von Elternassistenz & Co.). |
| Wunsch- und Wahlrecht | Bei der Ausführung von Teilhabeleistungen müssen berechtigte Wünsche (z. B. Art der Unterstützung, Leistungserbringer) berücksichtigt werden. |
| Arbeit (falls erwerbstätig / Arbeitssuche) | |
| Behinderungsgerechte Beschäftigung / Arbeitsplatzanpassung | Anspruch auf geeignete Vorkehrungen (z. B. Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung, technische Hilfen, Ausstattung), soweit zumutbar. Ansprechpartner: Arbeitgeber, SBV, Integrationsamt/IFD. |
| Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen | Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art/Schwere der Behinderung notwendig ist (und keine unverhältnismäßigen Aufwände). |
| Freistellung von Mehrarbeit | Auf Verlangen Freistellung von „Mehrarbeit“ (i. d. R. über 8 Stunden werktäglich hinaus). |
| Zusatzurlaub | Zusätzlicher bezahlter Urlaub (regelhaft 5 Arbeitstage pro Urlaubsjahr; bei anderer Wochenarbeitszeit anteilig). |
| Prävention (bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis) | Frühzeitiges Präventionsverfahren durch den Arbeitgeber unter Einbeziehung z. B. SBV/Integrationsamt, um das Arbeitsverhältnis zu sichern. |
| Besonderer Kündigungsschutz (Zustimmungsverfahren) | Kündigungsschutz mit Beteiligung/Zustimmung des Integrationsamts; das Gesetz regelt dazu ein Antragsverfahren (wichtig: Fristen/Verfahrensablauf beachten). |
| Steuern | |
| Behinderten-Pauschbetrag | Pauschale steuerliche Entlastung abhängig vom festgestellten GdB (und Sonderregelungen z. B. bei Hilflosigkeit/Blindheit). |
| Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale | Pauschale für behinderungsbedingt veranlasste Fahrten (Höhe abhängig von Merkzeichen/GdB-Konstellation); darüber hinaus keine zusätzlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten nach § 33 Abs. 1 EStG. |
| Weitere außergewöhnliche Belastungen | Bestimmte krankheits-/behinderungsbedingte Kosten können ggf. zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein (abhängig von Nachweisen und „zumutbarer Belastung“). |
| Gesundheit & Pflege | |
| Hilfsmittel (GKV) | Anspruch auf erforderliche Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich / zur Sicherung der Behandlung (z. B. Hörhilfen, orthopädische Hilfen) – i. d. R. per ärztlicher Verordnung, über Krankenkasse. |
| Zuzahlungs-Belastungsgrenze / Befreiung | Deckelung der jährlichen Zuzahlungen (2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken 1%). |
| Pflegesachleistung (bei Pflegegrad) | Leistungen der Pflegekasse für häusliche Pflege durch Pflegedienste (Pflegegrad 2–5). |
| Pflegegeld (bei Pflegegrad) | Geldleistung der Pflegekasse, wenn Pflege (ganz/teilweise) selbst organisiert wird (Pflegegrad 2–5). |
| Entlastungsbetrag (bei Pflegegrad) | Zweckgebundener Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag (ab Pflegegrad 1, bei häuslicher Pflege). |
| Pflegehilfsmittel & Wohnumfeldverbesserung (bei Pflegegrad) | Zuschüsse/Leistungen der Pflegekasse (z. B. für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie Umbauten; konkrete Höhen und Voraussetzungen beachten). |
| Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (GKV, in Sonderfällen) | Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in bestimmten Konstellationen schwerer Krankheit, wenn Versorgung zu Hause nicht ausreicht. |
| Rundfunk / Kommunikation | |
| Rundfunkbeitrag-Ermäßigung (Merkzeichen „RF“) | Ermäßigung auf „Drittelbeitrag“ bei zuerkanntem Merkzeichen RF; Nachweis i. d. R. über Bescheinigung/Schwerbehindertenausweis. |
| Telefon-/Telekom-Sozialtarif (je nach Anbieter) | Teilweise gibt es vergünstigte Tarife/Sozialtarife bei bestimmten Merkzeichen bzw. Nachweisen (kein einheitlicher gesetzlicher Anspruch bei allen Anbietern). |
| Mobilität / Parken / Kfz (häufig über Merkzeichen gesteuert) | |
| Parkerleichterungen (z. B. blauer EU-Parkausweis) | Erlaubnis, unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert zu parken; Nutzung teils auch als Beifahrer möglich. Zuständig i. d. R. Straßenverkehrsbehörde/Kommune. |
| Kfz-Steuervergünstigung (je nach Merkzeichen) | Mögliche Steuerermäßigung/-befreiung abhängig von Merkzeichen und Nutzungsvoraussetzungen; Antrag/Infos über Zollverwaltung bzw. Verwaltungsportale. |
| Existenzsicherung (falls Bürgergeld/Sozialhilfe im Spiel ist) | |
| Mehrbedarfe im Bürgergeld | Mehrbedarfstatbestände (u. a. auch bei bestimmten Konstellationen mit Behinderung). Zuständig: Jobcenter. |
| Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (SGB XII) | Mehrbedarfstatbestände (z. B. u. a. bei Merkzeichen G in bestimmten Leistungsarten). Zuständig: Sozialamt. |
Wo stelle ich welche Anträge?
Eine einfache Orientierung lautet: Für medizinische oder pflegerische Leistungen ist die Krankenkasse oder Pflegekasse zuständig, während Leistungen zur sozialen Teilhabe über das Sozialamt beziehungsweise die Eingliederungshilfe beantragt werden. Hilfen zur Erziehung fallen hingegen in die Verantwortung des Jugendamts.
Wenn mehrere Bereiche ineinandergreifen, empfiehlt sich ein tübergreifendes Teilhabeplanverfahren. Dieses klärt um Zuständigkeiten verbindlich und hilft, Doppelprüfungen zu vermeiden.
Drei Beispiele aus der Praxis
1. Alleinerziehende Mutter mit Sehbehinderung
Eine sehbehinderte Mutter beantragt beim Jugendamt eine Erziehungsbeistandschaft und beim Sozialamt Assistenz im Haushalt. Sie erhält schließlich täglich zwei Stunden Unterstützung beim Strukturieren des Alltags sowie eine mobile Babyüberwachung mit Vibrationsmelder, finanziert über die Eingliederungshilfe.
2. Vater mit Multipler Sklerose (Pflegegrad 3)
Ein Vater mit Pflegegrad 3 nutzt körperbezogene Pflegeleistungen und ergänzt diese durch Hilfen zur Erziehung, um die Versorgung seiner Tochter sicherzustellen. Zusätzlich finanziert die Krankenkasse eine spezielle Tragehilfe, die seine eingeschränkte Muskelkraft ausgleicht.
3. Elternpaar mit Lernbehinderung
Ein Paar mit Lernbehinderung erhält ambulante Familienhilfe, die beim Bewältigen des Alltags, beim Lesen behördlicher Schreiben und bei der Planung der Versorgung ihres Kindes unterstützt. Das Jugendamt übernimmt die Kosten; außerdem bekommen beide einen Mehrbedarfszuschlag für behinderungsbedingte Aufwendungen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
1. Können Eltern mit Schwerbehinderung persönliche Assistenz für die Kinderbetreuung bekommen?
Ja. Persönliche Assistenz ist möglich, wenn sie dazu beiträgt, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Maßgeblich ist ausschließlich der individuelle Bedarf.
2. Muss das Jugendamt eingeschaltet werden – und bedeutet das ein Risiko?
Nein. Ein Antrag auf Unterstützung stellt kein Misstrauensvotum dar. Die Aufgabe des Jugendamts ist Hilfe, nicht Kontrolle. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen, sind weitergehende Schritte notwendig.
3. Welche finanziellen Leistungen stehen Eltern zusätzlich zu?
In vielen Fällen bestehen Ansprüche auf Mehrbedarfszuschläge in der Grundsicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe, Pflegeleistungen, Unterstützung durch die Krankenkasse sowie – für das Kind – auf Kindergeld oder Kinderzuschlag.
4. Welche Hilfsmittel können übernommen werden?
Übernommen werden können beispielsweise barrierefreie Wickelmöbel, adaptive Babyphones, spezielle Tragehilfen, Wohnungsumbauten oder Kommunikationshilfen. Je nach Art des Hilfsmittels ist die Krankenkasse, das Sozialamt oder das Jugendamt zuständig.
5. Was tun, wenn verschiedene Ämter sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben?
Dann lohnt es sich, ein übergreifendes Teilhabeplanverfahren zu beantragen. Dieses legt einen federführenden Kostenträger fest, der alle weiteren Schritte koordiniert.
Fazit: Mit den richtigen Hilfen gelingt selbstbestimmte Elternschaft
Eltern mit Schwerbehinderung haben ein breites Spektrum an Unterstützungsansprüchen, das weit über klassische Pflegeleistungen hinausreicht. Entscheidend ist, Beratung frühzeitig zu nutzen, Bedarfe klar zu formulieren und unterschiedliche Leistungsarten gezielt zu kombinieren.
Ob Assistenz, Hilfen zur Erziehung oder technische Unterstützung – am Ende steht das gemeinsame Ziel, Kindern ein sicheres, liebevolles Umfeld zu bieten und Eltern ein selbstbestimmtes Familienleben zu ermöglichen.



