Grundsicherungsgeld: Nur noch 50 Prozent bei kleinen Nebenverdiensten sollen anrechnungsfrei bleiben

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Koalition plant neue Regeln für den Hinzuverdienst

Erst seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Nun kündigt die Regierungskoalition bereits eine weitere Reform an, die für Erwerbstätige im Leistungsbezug erhebliche finanzielle Folgen haben könnte.

Union und SPD wollen die Anrechnung von Arbeitseinkommen neu gestalten. Kleine Nebenverdienste könnten künftig weniger geschützt werden, während sich eine Ausweitung der Arbeitszeit und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärker lohnen sollen.

Beschlossen sind die neuen Freibeträge allerdings noch nicht. Bis ein Gesetz verabschiedet wird und in Kraft tritt, gelten die derzeitigen Hinzuverdienstregeln unverändert weiter.

Koalitionsausschuss nimmt Einkommensanrechnung ins Visier

Die Koalitionsspitzen haben Anfang Juli 2026 ein Reformpaket mit dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Das Papier enthält 34 Vorhaben zu Arbeit, Steuern, Sozialleistungen und Bürokratieabbau.

Unter Punkt 10 kündigt die Koalition an, weitere Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform möglichst schnell umzusetzen. Dazu gehört ausdrücklich ein neues Modell für die sogenannten Transferentzugsraten.

Der Begriff beschreibt, wie stark das Grundsicherungsgeld sinkt, sobald ein Leistungsberechtigter eigenes Einkommen erzielt. Je höher die Anrechnung ausfällt, desto weniger bleibt von jedem zusätzlich verdienten Euro tatsächlich im Haushalt.

Was derzeit beim Hinzuverdienst gilt

Wer arbeitet und seinen Lebensunterhalt trotzdem nicht vollständig decken kann, darf ergänzend Grundsicherungsgeld erhalten. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Selbstständige.

Das Jobcenter zieht allerdings nicht das gesamte Einkommen vom Bedarf ab. Ein Teil des Erwerbseinkommens bleibt durch Grund- und Erwerbstätigenfreibeträge geschützt.

Die ersten 100 Euro des monatlichen Bruttoeinkommens bleiben derzeit grundsätzlich anrechnungsfrei. Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro dürfen Leistungsberechtigte weitere 20 Prozent behalten.

Für den Einkommensbereich zwischen 520 und 1.000 Euro beträgt der zusätzliche Freibetrag 30 Prozent. Zwischen 1.000 und 1.200 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei.

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, reicht diese letzte Freibetragsstufe bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro. Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze erhöht den Freibetrag bislang nicht weiter.

Einkommensbereich Derzeit anrechnungsfrei
0 bis 100 Euro 100 Prozent
Über 100 bis 520 Euro 20 Prozent
Über 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent
Über 1.000 bis 1.200 Euro 10 Prozent
Über 1.000 bis 1.500 Euro mit minderjährigem Kind 10 Prozent

Kommission empfiehlt niedrigeren Grundfreibetrag

Nach dem diskutierten Modell könnte der bisherige Grundabsetzbetrag von 100 Euro auf 50 Euro im Monat sinken. Damit wäre nur noch die erste Hälfte eines kleinen Nebenverdienstes vollständig geschützt.

Für Einkommen oberhalb von 50 Euro schlägt das Modell zunächst eine Anrechnung von mehr als 80 bis 90 Prozent vor. Von zusätzlichen 100 Euro würden demnach möglicherweise nur 10 bis weniger als 20 Euro tatsächlich beim Leistungsberechtigten verbleiben.

Ab einer höheren Einkommensgrenze könnte die Anrechnung dagegen auf etwa 70 bis 80 Prozent sinken. Der genaue Übergang ist noch offen, als Orientierung wird unter anderem die jeweilige Minijobgrenze genannt.

Die konkreten Prozentwerte, Einkommensgrenzen und Ausnahmen müssen erst in einem Gesetzentwurf festgelegt werden. Das Kommissionsmodell ist daher keine bereits geltende Berechnungsvorschrift.

Kleine Nebenjobs könnten finanziell an Attraktivität verlieren

Besonders deutlich wären die Folgen für Menschen, die nur wenige Stunden im Monat arbeiten. Heute bleiben bei einem Verdienst von 100 Euro die gesamten 100 Euro zusätzlich verfügbar.

Würde der vollständig geschützte Betrag auf 50 Euro sinken und das darüberliegende Einkommen zu 90 Prozent angerechnet, blieben bei einem Verdienst von 100 Euro nur noch 55 Euro zusätzlich. Die restlichen 45 Euro würden den Anspruch auf Grundsicherungsgeld mindern.

Auch bei einem Verdienst von 300 oder 400 Euro könnte der finanzielle Abstand zum reinen Leistungsbezug kleiner werden. Für Minijobber wäre dies gegenüber den aktuellen Freibeträgen eine spürbare Verschlechterung.

Mehr Arbeitsstunden sollen sich stärker lohnen

Die Koalition verfolgt mit dem neuen Modell zugleich ein anderes Ziel. Wer seine Arbeitszeit deutlich erhöht oder von einem Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechselt, soll mehr von seinem zusätzlichen Einkommen behalten können.

Das heutige System führt dazu, dass bei bestimmten Einkommenssteigerungen gleichzeitig mehrere Sozialleistungen sinken. Neben dem Grundsicherungsgeld können beispielsweise Wohngeld, Kinderzuschlag oder andere einkommensabhängige Leistungen betroffen sein.

Dadurch kann es vorkommen, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit nur einen vergleichsweise kleinen finanziellen Vorteil bringt. Die geplante Reform soll diese hohen Anrechnungswirkungen verringern und den Übergang in eine umfangreichere Beschäftigung erleichtern.

Vollständige Anrechnung oberhalb der bisherigen Grenzen könnte entfallen

Das Kommissionsmodell sieht außerdem vor, die bisherige vollständige Anrechnung oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen zu beseitigen. Derzeit wächst der Freibetrag bei Alleinstehenden oberhalb von 1.200 Euro brutto nicht weiter.

Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern liegt diese Grenze bei 1.500 Euro. Ein höherer Bruttoverdienst kann den Anspruch zwar weiter verringern, führt aber nicht mehr zu einem zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrag.

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Künftig könnte auch oberhalb dieser Schwellen ein kleiner Teil des zusätzlichen Einkommens geschützt bleiben. Davon könnten vor allem Beschäftigte profitieren, die ihre Arbeitszeit ausweiten und sich schrittweise aus dem Leistungsbezug herausarbeiten.

Reform könnte Gewinner und Verlierer hervorbringen

Eine Neugestaltung der Hinzuverdienstregeln dürfte nicht für alle Leistungsberechtigten dieselben Folgen haben. Menschen mit sehr kleinen Nebenverdiensten müssten nach dem bisherigen Vorschlag eher mit Einbußen rechnen.

Beschäftigte mit höheren Einkommen oder einer größeren Stundenzahl könnten dagegen bessergestellt werden. Entscheidend wird sein, ab welcher Einkommenshöhe die niedrigere Anrechnung greift und wie stark die einzelnen Stufen auseinanderliegen.

Auch die Behandlung von Alleinerziehenden, Familien mit Kindern, Auszubildenden und Schülern muss im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden. Für bestimmte Gruppen gelten schon heute besondere Freibeträge oder abweichende Vorschriften.

Warum die Koalition die Regeln ändern will

Die Bundesregierung will mehr Menschen aus einer geringfügigen Beschäftigung in reguläre Arbeit führen. Nach ihrer Vorstellung sollen finanzielle Anreize stärker auf eine Beschäftigung ausgerichtet werden, die den Lebensunterhalt möglichst vollständig sichert.

Die Kommission zur Sozialstaatsreform hatte im Januar 2026 insgesamt 26 Empfehlungen vorgelegt. Dazu gehören neben veränderten Erwerbsanreizen auch einfachere Anträge, eine stärkere Digitalisierung und eine bessere Abstimmung verschiedener Sozialleistungen.

Seit April 2026 arbeiten Bund, Länder und Kommunen an der Umsetzung der Empfehlungen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden dafür verschiedene Arbeitspakete und Projektgruppen gebildet.

Neue Grundsicherung gilt erst seit dem 1. Juli 2026

Das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld am 1. Juli 2026 abgelöst. Das zugrunde liegende Gesetz wurde am 5. März 2026 vom Bundestag verabschiedet und am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt.

Die bisherige Reform enthält unter anderem strengere Mitwirkungspflichten, eine stärkere Ausrichtung auf die Vermittlung in Arbeit und veränderte Regeln beim Schonvermögen. Die jetzt angekündigte Neugestaltung des Hinzuverdienstes wäre ein zusätzliches Gesetzesvorhaben.

Ein konkreter Gesetzentwurf mit verbindlichen Freibeträgen liegt bislang nicht vor. Deshalb lässt sich noch nicht sicher sagen, wann die neue Einkommensanrechnung beginnen könnte.

Aktuelle Bescheide dürfen nicht nach dem geplanten Modell berechnet werden

Jobcenter müssen weiterhin das geltende Recht anwenden. Sie dürfen den Grundfreibetrag nicht vorsorglich von 100 auf 50 Euro reduzieren oder eine im Reformpapier genannte Anrechnungsquote verwenden.

Leistungsberechtigte sollten ihre Lohnabrechnungen und Einkommensnachweise dennoch vollständig und rechtzeitig einreichen. Schwankende Arbeitszeiten, Nachzahlungen oder Einmalzahlungen können bereits nach den heutigen Vorschriften zu späteren Korrekturen führen.

Wer Zweifel an der Berechnung hat, kann vom Jobcenter eine nachvollziehbare Aufstellung des berücksichtigten Einkommens und der angewendeten Absetzbeträge verlangen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein Widerspruch möglich.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Leistungsberechtigte verdient mit einem kleinen Nebenjob monatlich 300 Euro brutto. Nach den derzeitigen Regeln bleiben die ersten 100 Euro vollständig und von den weiteren 200 Euro nochmals 40 Euro anrechnungsfrei.

Ihr gesamter Freibetrag beträgt damit 140 Euro. Von ihrem Verdienst werden 160 Euro als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Würde künftig nur ein Grundbetrag von 50 Euro gelten und würden die übrigen 250 Euro beispielsweise zu 90 Prozent angerechnet, blieben lediglich 75 Euro zusätzlich. Ihr finanzieller Vorteil aus dem Nebenjob wäre damit 65 Euro niedriger als nach den heutigen Regeln.

Bei einer umfangreicheren Beschäftigung könnte das Ergebnis anders ausfallen. Sinkt die Anrechnung ab einer bestimmten Einkommenshöhe deutlich, könnte sich eine Erhöhung der Arbeitszeit im Gegenzug stärker auszahlen.

Häufige Fragen und Antworten

1. Gelten die angekündigten Hinzuverdienstregeln bereits?

Nein. Die Koalition hat bisher nur angekündigt, das von der Sozialstaatskommission vorgeschlagene Modell weiterzuverfolgen. Für eine Änderung sind ein Gesetzentwurf, parlamentarische Beratungen und ein festgelegter Termin des Inkrafttretens erforderlich.

2. Bleiben die ersten 100 Euro weiterhin anrechnungsfrei?

Nach dem derzeit geltenden Recht bleiben die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Das diskutierte Modell sieht eine Absenkung auf 50 Euro vor, doch diese Änderung ist noch nicht beschlossen.

3. Werden Minijobber durch die Reform schlechtergestellt?

Das ist nach den bisherigen Vorschlägen möglich. Kleine Verdienste sollen voraussichtlich stärker angerechnet werden, während eine umfangreichere Beschäftigung stärker begünstigt werden könnte.

4. Was bedeutet eine Transferentzugsrate von 90 Prozent?

Eine Transferentzugsrate von 90 Prozent bedeutet, dass das Grundsicherungsgeld bei 100 Euro zusätzlichem Einkommen um 90 Euro sinkt. Dem Haushalt bleiben damit nur 10 Euro zusätzlich, sofern keine weiteren Freibeträge oder Absetzungen gelten.

5. Können Jobcenter die neuen Werte schon jetzt verwenden?

Nein. Jobcenter sind an die geltenden Vorschriften des SGB II gebunden. Politische Beschlüsse und Kommissionsempfehlungen dürfen erst nach einer gesetzlichen Umsetzung für die Leistungsberechnung verwendet werden.

6. Wer könnte von den neuen Regeln profitieren?

Profitieren könnten Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit deutlich erhöhen oder ein Einkommen oberhalb der bisherigen Freibetragsgrenzen erzielen. Ob tatsächlich ein finanzieller Vorteil entsteht, hängt jedoch von den später festgelegten Einkommensstufen, Prozentsätzen und dem Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen ab.