Rente und Steuern ab 2027: Fünf wichtige Änderungen kommen auf Rentner zu

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Zehn Milliarden Euro Entlastung, mehr Netto für alle: das soll die Einkommensteuerreform bewirken.. CDU, CSU und SPD haben sich am 2. Juli 2026 auf diese geeinigt. Im Kleingedruckten des Bundesfinanzministeriums stecken für Rentnerinnen und Rentner allerdings zwei konkrete Verschlechterungen, die in der politischen Kommunikation kaum vorkommen.

Eine davon lässt sich noch bis Jahresende abmildern, und dafür müssen Sie jetzt handeln.

Nur manche profitieren

Das Reformpaket soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die volle Wirkung tritt laut Bundesfinanzministerium erst 2028 ein. Für Ruheständlerinnen und Ruheständler ist das Bild gespalten: Steuerpflichtige mit höheren Alterseinkünften profitieren. Alle anderen zahlen ab 2027 in zwei Punkten mehr,  und merken von der angekündigten Entlastung nichts.

Rentner und Einkommensteuer: Wer überhaupt betroffen ist

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht pauschal steuerfrei. Seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung 2005 wächst der steuerpflichtige Anteil mit jedem Rentenbeginn-Jahrgang. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente nach § 22 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, nur 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei.

Dazu kommen zum 1. Juli 2026 steigende Renten: Die Anpassung beträgt 4,24 Prozent. Für Haushalte, die bisher knapp unter der Steuergrenze lagen, kann das ausreichen, um erstmals eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, entscheidet der Grundfreibetrag. Er liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende, bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt er sich auf 24.696 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diese Grenze übersteigt, entsteht eine Steuerschuld.

Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder eine Witwenrente können den Schwellenwert schnell erreichbar machen, auch wenn die gesetzliche Rente allein noch darunter läge.

Die Entlastungsseite — und ihre Grenzen für Rentner

Auf der Habenseite plant die Koalition, den Grundfreibetrag bis 2028 voraussichtlich in zwei Stufen auf 12.900 Euro zu heben. Steuerpflichtige Rentnerhaushalte profitieren real: Ein größerer Teil des Einkommens bleibt steuerfrei, die Steuerschuld sinkt.

Für alle, die schon heute unter dem Freibetrag liegen, ändert sich hingegen nichts: das steuerpflichtige Einkommen bleibt bei null, egal ob der Freibetrag um 200 oder 600 Euro steigt. Eine Entlastung, die nur für Steuerzahler gilt, hilft keinen Rentnern, die keine Steuern zahlen.

Außerdem soll der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen, statt wie bisher ab 69.879 Euro. Ruheständler mit höheren Gesamteinkünften aus Betriebsrente, Vermietung oder Kapitalerträgen sparen dadurch nur wenige Euro.

Ein konkreter Gesetzentwurf lag Anfang Juli 2026 indessen noch nicht vor. Die Reform braucht außerdem die Zustimmung des Bundesrats, weil Länder und Kommunen Steuereinnahmen verlieren.

Der Handwerkerbonus sinkt: 300 Euro weniger für Eigentümer

Zur Gegenfinanzierung der Entlastungen kürzt die Koalition den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz können Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie heute 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Das sind bis zu 1.200 Euro im Jahr.

Ab 2027 soll der Satz auf 15 Prozent fallen, der Höchstbetrag auf 900 Euro. Wer den Bonus voll ausschöpft, zahlt ab dann 300 Euro mehr Steuern auf dieselbe Handwerkerleistung.

Der Handwerkerbonus kürzt die Steuerschuld direkt: ein Euro Steuerbonus spart einen Euro Steuern, unabhängig vom Einkommensniveau. Rentnerhaushalte mit kleiner Steuerschuld holen damit denselben absoluten Betrag heraus wie jemand mit deutlich höherem Einkommen.

Genau deshalb trifft die Kürzung Rentner-Eigentümer besonders empfindlich.

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Was noch 2026 möglich ist

Maßgeblich für die Steuerermäßigung ist das Jahr, in dem die Rechnung beglichen wird, nicht das Jahr der Auftrags oder der Leistung. Eine Handwerkerrechnung, die noch im Dezember 2026 per Überweisung auf das Konto des Handwerkers geht, zählt für die Steuererklärung 2026, und damit unter den alten Satz von 20 Prozent.

Dieselbe Rechnung, im Januar 2027 bezahlt, fiele nach aktuellem Planungsstand unter die neuen 15 Prozent.

Drei Punkte müssen zutreffen, um von der Entlastung zu profitieren. Erstens: Die Arbeiten müssen in der selbst genutzten Wohnung oder am eigenen Grundstück ausgeführt werden.

Zweitens: Die Rechnung muss Arbeitskosten und Materialkosten getrennt ausweisen; Pauschalrechnungen ohne Aufschlüsselung erkennt das Finanzamt nicht an.

Drittens: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlung schließt den Bonus vollständig aus, auch mit Quittung.

Auch Mieterinnen und Mieter können profitieren, ohne eine einzige Handwerkerrechnung zu halten: In der Nebenkostenabrechnung verstecken sich häufig Posten wie Hausmeisterarbeiten, Fahrstuhlwartung oder Schornsteinfeger.

Der darin enthaltene Arbeitskostenanteil ist nach § 35a EStG absetzbar. Auf Anfrage stellt die Hausverwaltung eine gesonderte Bescheinigung aus. Die Beträge aus der Nebenkostenabrechnung und eigene Rechnungen werden zusammengefasst; der Jahreshöchstbetrag gilt für beide zusammen.

Minijob-Haushaltshilfen werden teurer

Die zweite Schlechterstellung betrifft Rentnerhaushalte mit einer angemeldeten Haushaltshilfe. Der Pauschalsteuersatz bei Minijobs soll nach dem Koalitionsbeschluss von 2 auf 5 Prozent steigen. Arbeitgeber zahlen damit mehr als doppelt so viel Pauschalsteuer für denselben Arbeitsvertrag. Darunter fallen Sie auch als  Privatpersonen, wenn Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis angemeldet haben.

Im Monatsbetrag bleibt die Auswirkung zwar überschaubar, aber sie kommt zu den ohnehin steigenden Sozialabgaben für Minijobs hinzu. Gerade für ältere Haushalte, in denen Unterstützung im Alltag nötig ist, summiert sich das.

Noch 2026 handeln — bevor die Reform greift

Die Einkommensteuerreform 2027 bringt für steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner auf der einen Seite einen höheren Grundfreibetrag, auf der anderen Seite  weniger Handwerkerbonus und teurere Haushaltshilfen auf der anderen. Das Einzige, das sich noch dieses Jahr steuern lässt, ist die Bezahlung anstehender Handwerkerrechnungen.

Überweisen Sie diese vor dem 31. Dezember 2026, bewahren Sie die Rechnung mit getrenntem Arbeits- und Materialkostenausweis und achten Sie auf den Jahreshöchstbetrag von 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten. Wer das tut, sichert sich 1.200 statt 900 Euro Steuerbonus.

Häufige Fragen

Gilt der Handwerkerbonus auch für Mieter ohne eigene Handwerkerrechnung?

Ja. Wer zur Miete wohnt, kann den Arbeitskostenanteil aus der Nebenkostenabrechnung nach § 35a EStG geltend machen — etwa für Hausmeisterleistungen, Aufzugswartung oder Schornsteinfeger. Die Hausverwaltung stellt auf Anfrage eine Bescheinigung aus.

Eigene Handwerkerrechnungen für Arbeiten innerhalb der Mietwohnung sind ebenfalls absetzbar, wenn die Zahlung per Überweisung erfolgt und die Rechnung Arbeitskosten separat ausweist.

Was ändert sich konkret, wenn das Gesetz Anfang 2027 nicht rechtzeitig beschlossen wird?

Solange kein Gesetz gilt, bleibt die bisherige Rechtslage in Kraft. Wer im Januar 2027 eine Handwerkerrechnung bezahlt und das Gesetz ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet, profitiert weiter vom alten Satz. Maßgeblich ist das Datum des Inkrafttretens, das im endgültigen Gesetzestext festgelegt wird.

Wann kommt das Gesetz zur Einkommensteuerreform?

Ein Gesetzentwurf lag Anfang Juli 2026 noch nicht vor. Die Koalition strebt eine Einbringung vor der parlamentarischen Sommerpause an. Das Gesetz muss danach durch Bundestag und Bundesrat. Ein verbindlicher Zeitplan steht noch aus.

Quellen