Wer in Baden-Württemberg beim Versorgungsamt einen höheren GdB und das Merkzeichen „Bl“ beantragt, hat damit noch keine Landesblindenhilfe beantragt. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 25. Juni 2026. Wird die Geldleistung erst Monate später verlangt, können Zahlungen für die Zwischenzeit entgehen.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 7 BL 154/24. Nach dem veröffentlichten Leitsatz durfte der Antrag auf einen höheren GdB und weitere Merkzeichen nicht zugleich als Antrag auf Landesblindenhilfe verstanden werden. Die Entscheidung ist bislang als Vorschau in der Rechtsprechungsdatenbank von NWB abrufbar.
Das LSG trennt Schwerbehindertenstatus und Geldleistung
Beim Versorgungsamt ging es um die Neufeststellung des GdB und um Merkzeichen einschließlich „Bl“. Der Antragsteller hatte dabei auf seine erhebliche Sehbehinderung hingewiesen. Für das LSG war trotzdem nicht erkennbar, dass er zusätzlich eine monatliche Geldleistung verlangte.
Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz führte zu keinem anderen Ergebnis. Behörden müssen zwar prüfen, welche Leistung eine betroffene Person erkennbar erhalten möchte. Sie müssen einem Schreiben aber keinen zusätzlichen Inhalt geben, für den es keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt.
Das Merkzeichen weist Blindheit nach
Das Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde stellt nach § 152 SGB IX den GdB und die gesundheitlichen Merkzeichen fest. Das Merkzeichen „Bl“ dokumentiert, dass die Voraussetzungen für Blindheit im Schwerbehindertenrecht anerkannt wurden.
Dieser Nachweis kann gegenüber Sozialbehörden, dem Finanzamt und anderen Stellen benötigt werden. Weitere Hinweise zu den Ansprüchen rund um die Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ finden Betroffene in unserem Ratgeber.
In Baden-Württemberg zählt der Antragsmonat
Die Landesblindenhilfe wird nach § 5 des baden-württembergischen Blindenhilfegesetzes nur auf Antrag gezahlt. Sie beginnt frühestens am ersten Tag des Monats, in dem die Geldleistung beantragt wurde. Eine rückwirkende Feststellung des Merkzeichens „Bl“ verschiebt den Leistungsbeginn nicht automatisch zurück.
Erwachsene erhalten in Baden-Württemberg bis zu 410 Euro monatlich. Für Minderjährige beträgt die Landesblindenhilfe bis zu 205 Euro. Leistungen der Pflegeversicherung und eine vollstationäre Versorgung können den Auszahlungsbetrag verringern.
Zuständig sind die Stadt- und Landkreise. Antragsformulare und Auskünfte sind nach Angaben des Sozialministeriums Baden-Württemberg auch bei Gemeindeverwaltungen und Bürgerbüros erhältlich.
Diese Verfahren sollten gleichzeitig beginnen
Liegt das Merkzeichen „Bl“ noch nicht vor, sollte beim Versorgungsamt ein Erstantrag oder Änderungsantrag gestellt werden. Wie dieses Verfahren abläuft, erläutert unser Beitrag zur Beantragung von GdB und Merkzeichen.
Gleichzeitig sollte die jeweilige Landesleistung wegen Blindheit bei der dafür zuständigen Behörde beantragt werden. Betroffene müssen nicht warten, bis das Versorgungsamt über das Merkzeichen entschieden hat. Welche Formulare, Bescheide oder ärztlichen Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Bei geringem Einkommen und Vermögen sollte außerdem der Sozialhilfeträger über die Blindheit und den möglichen Bedarf an Blindenhilfe nach § 72 SGB XII informiert werden. Eine schriftliche Mitteilung ist sinnvoll, damit der Zeitpunkt später nachgewiesen werden kann.
Landesblindengeld und Blindenhilfe folgen unterschiedlichen Regeln
Das Landesblindengeld richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Höhe, Bezeichnung, Anrechnung anderer Zahlungen und zuständige Behörde unterscheiden sich. Einen Überblick über die aktuellen Zahlbeträge bietet der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband.
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist dagegen eine einkommens- und vermögensabhängige Sozialhilfeleistung. Sie kann das Landesblindengeld ergänzen. Gleichartige Landesleistungen und bestimmte Pflegeleistungen werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die ungekürzte Blindenhilfe 951,92 Euro monatlich für Erwachsene und 476,78 Euro für Minderjährige. Diese Beträge werden nicht zusätzlich zum Landesblindengeld ausgezahlt. Einkommen, Vermögen und anzurechnende Leistungen können die tatsächliche Zahlung verringern.
Bei der Blindenhilfe nach dem SGB XII zählt die Kenntnis der Behörde
Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gilt kein förmliches Antragserfordernis wie für die baden-württembergische Landesblindenhilfe. Nach § 18 SGB XII setzt Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald der Sozialhilfeträger die Umstände kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt.
Die Behörde muss dafür nicht nur von Sehproblemen erfahren. Sie benötigt Informationen über die Blindheit und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich mitteilen, dass sie Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beanspruchen möchten.
Ein schriftliches Verlangen bleibt der sicherste Weg, um den Zeitpunkt der Kenntnis zu belegen. Der Sozialhilfeträger prüft anschließend Einkommen, Vermögen, Landesblindengeld und Pflegeleistungen.
So lässt sich der Leistungswunsch frühzeitig nachweisen
Wo ein amtlicher Vordruck angeboten wird, sollte dieser möglichst sofort verwendet werden. Ist das Formular noch nicht erreichbar oder fehlen Unterlagen, kann zunächst ein unterschriebenes Schreiben an die zuständige Behörde geschickt werden. Ob dieses Schreiben allein bereits als wirksamer Antrag genügt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
„Hiermit beantrage ich ab dem laufenden Monat Landesblindengeld beziehungsweise die in meinem Bundesland vorgesehene Geldleistung wegen Blindheit. Das Verfahren zur Feststellung des Merkzeichens ‚Bl‘ läuft. Den Bescheid und weitere erforderliche Nachweise reiche ich nach.“
Verlangt die Behörde anschließend einen Vordruck, sollte dieser unverzüglich ausgefüllt werden. Das erste Schreiben und der Nachweis über seinen Eingang sollten aufbewahrt werden. Geeignet sind etwa eine Empfangsbestätigung, ein Fax-Sendebericht oder ein Beleg über die elektronische Übermittlung.
Bundesweite Übersicht: Wo die Landesleistung beantragt wird
Der Begriff Blindengeld wird in der folgenden Übersicht als Sammelbezeichnung verwendet. Einige Länder sprechen stattdessen von Landespflegegeld, Landesblindenhilfe, Teilhabegeld oder Sinnesbehindertengeld. Die Angaben dienen der Orientierung und haben den Stand vom 3. August 2026.
| Bundesland | Anlaufstelle für die Landesleistung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Stadt- oder Landkreis; Informationen über das Sozialministerium |
| Bayern | Für den Wohnort zuständige Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales; ZBFS-Antragsseite |
| Berlin | Bezirksamt; bei Erwachsenen regelmäßig das Amt für Soziales, bei Minderjährigen das Jugendamt; Service Berlin |
| Brandenburg | Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt; Serviceportal Brandenburg |
| Bremen | In Bremen das zuständige Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste, in Bremerhaven das Sozialamt; Serviceportal Bremen |
| Hamburg | Die über den Hamburg Service ermittelte Stelle; Blindengeld in Hamburg |
| Hessen | Landeswohlfahrtsverband Hessen; Verwaltungsportal Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt; Hinweise bietet etwa das Serviceportal Schwerin |
| Niedersachsen | Landkreis, kreisfreie Stadt oder die damit beauftragte Kommune; Sozialministerium Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe; eine Einreichung ist teilweise auch über Gemeinde oder Kreis möglich; Informationen des LVR |
| Rheinland-Pfalz | Kreisverwaltung oder Verwaltung der kreisfreien Stadt am Wohnort; Leistungsbeschreibung zum Landesblindengeld |
| Saarland | Landesamt für Soziales; die Zahlung heißt Teilhabegeld; Landesamt für Soziales |
| Sachsen | Landkreis oder kreisfreie Stadt; Kommunaler Sozialverband Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt; Landesverwaltungsamt |
| Schleswig-Holstein | Sozialamt oder Fachbereich Soziales des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt; Landesportal Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Landkreis oder kreisfreie Stadt; die Zahlung heißt Sinnesbehindertengeld; Leistungsportal des Bundes |
Die genaue Dienststelle kann vom Wohnort und teilweise vom Alter der betroffenen Person abhängen. Vor der Übersendung sollte daher über das Landesportal, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung geprüft werden, welche Stelle den Antrag bearbeitet.
Was bei einer unzuständigen Behörde gilt
In Baden-Württemberg findet das SGB I nach § 8 des Blindenhilfegesetzes entsprechend Anwendung. Ein klar formulierter Antrag kann deshalb nach § 16 SGB I auch von einer unzuständigen Sozialleistungsbehörde oder einer Gemeinde entgegengenommen und weitergeleitet werden.
Für die Blindenhilfe nach dem SGB XII enthält § 18 Absatz 2 SGB XII eine eigene Vorschrift. Erfährt ein unzuständiger Sozialhilfeträger oder eine Gemeinde, dass Sozialhilfe beansprucht wird, müssen die Informationen an die zuständige Stelle weitergegeben werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der frühere Zeitpunkt der Kenntnis berücksichtigt werden.
Das hilft nur, wenn aus dem Schreiben hervorgeht, dass eine Geldleistung verlangt wird. Ein reiner GdB- und Merkzeichenantrag enthält diesen Zahlungswunsch nicht.
Häufige Fragen zum Merkzeichen „Bl“ und zum Blindengeld
Wird Blindengeld mit dem Merkzeichen „Bl“ automatisch ausgezahlt?
Nein. Das Merkzeichen weist die anerkannte Blindheit nach, ersetzt aber keinen Antrag auf die jeweilige Landesleistung. Welche Form erforderlich ist, bestimmt das Landesrecht.
Kann die Landesleistung schon vor der Entscheidung über das Merkzeichen beantragt werden?
Ja. Der Antrag kann regelmäßig bereits während des Feststellungsverfahrens gestellt werden. Die Behörde kann fehlende Bescheide und medizinische Nachweise anschließend anfordern.
Reicht ein formloses Schreiben aus?
Das hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Ein kurzes Schreiben kann den Leistungswunsch und sein Datum belegen, ersetzt aber nicht immer einen vorgeschriebenen Vordruck. Ein verfügbares Antragsformular sollte deshalb möglichst sofort verwendet werden.
Braucht die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII einen förmlichen Antrag?
Grundsätzlich nicht. Nach § 18 SGB XII zählt, wann der Sozialhilfeträger die Umstände kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Eine eindeutige schriftliche Mitteilung erleichtert den späteren Nachweis.
Können Landesblindengeld und Blindenhilfe gleichzeitig gezahlt werden?
Eine ergänzende Blindenhilfe ist möglich, wenn die Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Landesblindengeld und bestimmte Pflegeleistungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Häufig wird deshalb nur die verbleibende Differenz ausgezahlt.
Kann Blindengeld für frühere Monate nachgezahlt werden?
Eine rückwirkende Feststellung des Merkzeichens reicht dafür nicht aus. In Baden-Württemberg beginnt die Landesblindenhilfe frühestens im Antragsmonat. Anders kann es sein, wenn bereits früher ein wirksamer Antrag auf die Geldleistung eingegangen ist.
Gilt das Urteil in allen Bundesländern?
Das Urteil betrifft unmittelbar das baden-württembergische Blindenhilfegesetz. Seine praktische Aussage ist dennoch bundesweit bedeutsam, weil jedes Land eigene Vorschriften und Anlaufstellen hat. Betroffene sollten daher das Merkzeichenverfahren und die Landesleistung getrennt anstoßen.




