Nachzahlung und Extra-Urlaub kommt jetzt für rund 2,5 Millionen Beschäftigte

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Rund 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen profitieren von höheren Gehältern und mehr Freizeit. Die erste Entgeltsteigerung galt rückwirkend ab April 2025 und führte wegen der verspäteten Umsetzung bei vielen Arbeitnehmern zu einer größeren Nachzahlung. Seit Mai 2026 gilt eine weitere Erhöhung, während ab Januar 2027 ein zusätzlicher Urlaubstag hinzukommt.

Bei der Nachzahlung handelt es sich allerdings nicht um eine neue Prämie oder einen zusätzlichen Bonus. Ausgezahlt wurde vielmehr die Differenz zwischen dem alten Gehalt und dem rückwirkend erhöhten Tarifentgelt. Wer diese Nachzahlung bis heute nicht erhalten hat, sollte seine Abrechnungen umgehend prüfen.

Diese Arbeitnehmer profitieren vom Tarifabschluss

Die Verbesserungen gelten für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst unterliegt. Erfasst sind Arbeitnehmer des Bundes sowie Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber, die einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

Dazu zählen unter anderem viele Erzieherinnen, Sozialarbeiter, Verwaltungsbeschäftigte, Mitarbeiter von Bauhöfen, Entsorgungsbetrieben, Flughäfen und Sparkassen sowie Arbeitnehmer in kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Entscheidend ist, welcher Tarifvertrag laut Arbeitsvertrag angewendet wird.

Landesbeschäftigte fallen normalerweise unter den TV-L und damit nicht unter diesen Abschluss. Auch Beamte erhalten die tariflichen Verbesserungen nicht automatisch, weil ihre Besoldung durch Gesetze angepasst werden muss. Bei kirchlichen und privaten Arbeitgebern gelten die Änderungen nur, wenn deren Arbeitsvertragsrichtlinien oder Arbeitsverträge auf den TVöD verweisen.

Gehälter wurden in zwei Stufen angehoben

Die erste Entgeltsteigerung trat rückwirkend zum 1. April 2025 in Kraft. Die Tabellenentgelte stiegen um drei Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro monatlich. Der Mindestbetrag sorgte dafür, dass insbesondere Beschäftigte in niedrigeren Entgeltgruppen prozentual stärker profitierten.

Zum 1. Mai 2026 folgte die zweite Stufe mit einer Erhöhung um weitere 2,8 Prozent. Anders als bei der ersten Stufe gibt es dabei keinen zusätzlichen Mindestbetrag. Die aktuellen Entgelttabellen gelten bis zum Ende der vereinbarten Tariflaufzeit am 31. März 2027.

Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten erhielten ab April 2025 monatlich 75 Euro mehr. Seit Mai 2026 werden weitere 75 Euro gezahlt. Insgesamt ist ihre monatliche Vergütung damit um 150 Euro gestiegen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Zeitpunkt Änderung Auswirkung
1. April 2025 Entgeltplus von 3 Prozent, mindestens 110 Euro Rückwirkende Erhöhung mit späterer Nachzahlung
1. Juli 2025 Höhere Schicht- und Wechselschichtzulagen Bis zu 95 Euro mehr im Monat
1. Januar 2026 Höhere Jahressonderzahlung und Tauschtage Mehr Weihnachtsgeld oder bis zu drei freie Tage gegen Entgelt
1. Mai 2026 Weitere Entgeltsteigerung um 2,8 Prozent Dauerhaft höheres Monatsgehalt
1. Januar 2027 Ein zusätzlicher Tag Erholungsurlaub 31 statt 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche

Warum die Nachzahlung so spät auf den Konten ankam

Obwohl die Tarifparteien bereits am 6. April 2025 eine Einigung erzielt hatten, konnte die erste Gehaltserhöhung nicht sofort abgerechnet werden. Zunächst mussten die vollständigen Änderungstarifverträge ausgearbeitet und abgestimmt werden. Diese sogenannten Redaktionsverhandlungen zogen sich bis in den Sommer 2025.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilte im Juli 2025 mit, dass die Erhöhungen mit einer der folgenden Abrechnungen rückwirkend ausgezahlt werden müssten. Bei vielen Kommunen erfolgte die Umsetzung im August oder September 2025. Der genaue Zeitpunkt hing vom jeweiligen Arbeitgeber und dessen Abrechnungssystem ab.

Die Höhe der Nachzahlung richtete sich nach der Entgeltgruppe, der Stufe, dem Beschäftigungsumfang und der Zahl der betroffenen Monate. Teilzeitbeschäftigte erhielten den Mindestbetrag von 110 Euro nur entsprechend ihrem Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit. Vom Bruttobetrag wurden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Fehlende Nachzahlung sollte sofort geprüft werden

Im August 2026 sollte die rückwirkende Erhöhung aus dem Jahr 2025 längst abgerechnet sein. Beschäftigte sollten die Abrechnungen für April 2025 bis zum Auszahlungsmonat miteinander vergleichen. Auf der Abrechnung kann die Zahlung beispielsweise als Tarifnachberechnung, Rückrechnung oder Entgeltdifferenz bezeichnet sein.

Bei fehlenden Beträgen ist die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform verlangt werden. Für jeden fehlerhaft abgerechneten Monat kann die Frist gesondert laufen.

Ansprüche aus dem Jahr 2025 könnten daher inzwischen verfallen sein, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Beschäftigte sollten sich bei Unstimmigkeiten unmittelbar an die Personalstelle, den Personalrat oder ihre Gewerkschaft wenden. Eine schriftliche Forderung sollte den Zeitraum und den verlangten Betrag möglichst genau benennen.

Ab 2027 kommt ein zusätzlicher Urlaubstag

Ab dem Kalenderjahr 2027 steigt der tarifliche Erholungsurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche von 30 auf 31 Arbeitstage. Dieser Tag wird bezahlt und muss nicht durch einen Verzicht auf Gehalt oder Weihnachtsgeld finanziert werden. Beschäftigte müssen den zusätzlichen Urlaubsanspruch nicht gesondert beantragen.

Teilzeitkräfte, die ebenfalls an fünf Tagen pro Woche arbeiten, erhalten grundsätzlich ebenfalls 31 Urlaubstage. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage und nicht die tägliche Stundenzahl. Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, bekommt den Anspruch entsprechend umgerechnet.

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Bei einer Vier-Tage-Woche ergeben sich rechnerisch 24,8 und damit 25 Urlaubstage. Bei einer Drei-Tage-Woche entstehen 18,6 und damit 19 Urlaubstage. Bruchteile ab einem halben Tag werden nach dem TVöD aufgerundet.

Der zusätzliche Tag darf nicht mit dem gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer verwechselt werden. Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können bei einer Fünf-Tage-Woche weitere fünf Tage erhalten. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Fünf Tage mehr Urlaub bei Schwerbehinderung“.

Bis zu drei Tauschtage müssen bis September verlangt werden

Neben dem zusätzlichen Erholungsurlaub gibt es seit 2026 ein Zeit-statt-Geld-Modell. Berechtigte Arbeitnehmer können einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage umwandeln. Wer im Jahr 2027 Tauschtage nutzen möchte, muss sie grundsätzlich bis zum 1. September 2026 in Textform beim Arbeitgeber verlangen.

Beim Bund können Beschäftigte teilnehmen, wenn ihnen im laufenden Jahr mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung zustehen. Im kommunalen Bereich gilt das Modell vor allem für die Bereiche Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung. Beschäftigte in kommunalen Krankenhäusern, Pflegeheimen und Betreuungseinrichtungen sind von dieser kommunalen Regelung nicht erfasst.

Die Tauschtage sind kein kostenloser Zusatzurlaub. Der Arbeitgeber zieht ihren Wert von der Jahressonderzahlung ab. Der zusätzliche Urlaubstag ab 2027 bleibt dagegen ein echter tariflicher Mehranspruch ohne Kürzung des Entgelts.

Beim Bund entsteht für nicht genutzte Tauschtage grundsätzlich ein finanzieller Ausgleichsanspruch. Im kommunalen Bereich verfallen nicht genommene Tauschtage normalerweise ohne Auszahlung. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein bereits genehmigter Tauschtag wegen nachgewiesener Krankheit oder aus dringenden Gründen des Arbeitgebers nicht genommen und nicht nachgeholt werden konnte.

Auch die Jahressonderzahlung fällt höher aus

Beschäftigte des Bundes erhalten seit 2026 eine höhere Jahressonderzahlung. In den Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt sie 95 Prozent, in den Gruppen 9a bis 12 sind es 90 Prozent und in den Gruppen 13 bis 15 werden 75 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts gezahlt.

Bei kommunalen Arbeitgebern wurde der Bemessungssatz einheitlich auf 85 Prozent angehoben. Die tatsächliche Zahlung hängt weiterhin davon ab, ob das Arbeitsverhältnis am tariflichen Stichtag besteht und für wie viele Monate ein Anspruch vorhanden ist. Fehlzeiten ohne Entgeltanspruch können die Sonderzahlung mindern.

Schichtbeschäftigte erhalten deutlich höhere Zulagen

Bereits zum 1. Juli 2025 wurde die monatliche Zulage für ständige Schichtarbeit von 40 auf 100 Euro angehoben. Bei ständiger Wechselschichtarbeit stieg sie von 105 auf 200 Euro. In kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen erhöhte sich die Wechselschichtzulage von 155 auf 250 Euro.

Ab 2027 werden diese Zulagen an weitere tarifliche Entgeltsteigerungen gekoppelt. Dadurch müssen ihre Beträge bei späteren Tarifsteigerungen nicht jedes Mal vollständig neu ausgehandelt werden. Gerade Beschäftigte in Pflege, Rettungsdienst und medizinischer Versorgung profitieren davon.

Nachzahlungen können Sozialleistungen beeinflussen

Eine Nachzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Deshalb fällt der Nettobetrag niedriger aus als die auf der Abrechnung ausgewiesene Bruttosumme. Bei einer ungewöhnlich hohen Lohnsteuerbelastung kann die spätere Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung führen.

Wer ergänzendes Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, muss eine Nachzahlung der zuständigen Behörde mitteilen. Für die Anrechnung kann der tatsächliche Zuflussmonat entscheidend sein. Informationen zur Einkommensanrechnung bietet der Ratgeber über aufstockende Leistungen für Erwerbstätige.

Urlaub muss weiterhin mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden

Auch der zusätzliche Urlaubstag kann nicht eigenmächtig genommen werden. Beschäftigte müssen ihren Urlaub wie bisher beantragen und eine Genehmigung abwarten. Der Arbeitgeber soll Urlaubswünsche berücksichtigen, darf sie aber bei dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen.

Offene Urlaubstage verfallen nicht unter allen Umständen automatisch. Arbeitgeber müssen Beschäftigte grundsätzlich rechtzeitig auf vorhandenen Urlaub und einen drohenden Verfall hinweisen. Welche Besonderheiten bei längerer Krankheit gelten, zeigt der Beitrag „Urlaub erlischt nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor ermöglichte“.

Praxisbeispiel: 440 Euro Nachzahlung und mehr Urlaub

Maria arbeitet in Vollzeit bei einer Kommune und ist in der Entgeltgruppe 5, Stufe 4, eingruppiert. Bis März 2025 erhielt sie 3.380,06 Euro brutto, ab April 2025 waren es wegen des Mindestbetrags 3.490,06 Euro. Wurde die Erhöhung erstmals mit dem Augustgehalt 2025 umgesetzt, erhielt sie für April bis Juli eine Nachzahlung von 440 Euro brutto.

Seit Mai 2026 beträgt Marias Tabellenentgelt 3.587,78 Euro brutto. Im Jahr 2027 stehen ihr bei einer Fünf-Tage-Woche 31 reguläre Urlaubstage zu. Verlangt sie bis zum 1. September 2026 zusätzlich zwei Tauschtage, kann sie 2027 insgesamt 33 freie Tage nutzen, muss dafür aber eine Kürzung ihrer Jahressonderzahlung hinnehmen.