Schwerbehinderung: Trotz KFZ-Steuerbefreiung eine kostenfreie Wertmarke ab Merkzeichen aG

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Wer im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG, H oder Bl trägt, muss sich zwischen kostenloser Fahrt im Nahverkehr und einer Kfz-Steuerbefreiung nie entscheiden: Beides gilt gleichzeitig. Wer nur G oder Gl hat, bekommt dagegen nur eines von beidem.

Und ausgerechnet hier passieren die teuersten Missverständnisse. Manche verzichten auf einen Vorteil, der ihnen zustünde, andere geben eine Wertmarke zurück, die sie nicht hätten aufgeben müssen.

Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland gelten als schwerbehindert, ein erheblicher Teil von ihnen mit genau diesen vier Merkzeichen im Ausweis. Die Wertmarke für den Nahverkehr, das Beiblatt zum Ausweis mit der aufgeklebten Berechtigungsmarke, kostet 2026 bundesweit 104 Euro im Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr.

Die Kfz-Steuer richtet sich nach dem Fahrzeug. Welche Kombination am Ende zusteht, entscheidet sich nicht am Grad der Behinderung, sondern an einem einzigen Absatz im Gesetz, der nur eine von zwei Vergünstigungen sperrt und nicht beide.

Freifahrt und Kfz-Steuerbefreiung: Der eine Absatz, der über beides entscheidet

Die Grundlage für die Freifahrt steht in § 228 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). Die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) und Gl (gehörlos) berechtigen zur unentgeltlichen Fahrt im Nahverkehr.

Das schließt Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie Regionalzüge ein, sofern das Beiblatt eine gültige Wertmarke trägt. Blinde Menschen mit Merkzeichen Bl sind eingeschlossen, weil Blindheit rechtlich als Hilflosigkeit gilt und damit automatisch das Merkzeichen H umfasst. Für den Fernverkehr mit ICE oder IC gilt das nicht.

Die Kfz-Steuer läuft nach einer eigenen Logik in § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Menschen mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG zahlen für ihr Fahrzeug gar keine Steuer mehr, das Halten des Autos ist vollständig befreit. Menschen mit G oder Gl bekommen stattdessen eine Ermäßigung um die Hälfte, erkennbar am orangefarbenen Flächenaufdruck auf dem Beiblatt.

Und genau hier liegt die Stelle, an der sich die beiden Vergünstigungen normalerweise in die Quere kommen müssten, wenn es nicht eine einzige Ausnahme gäbe.

Diese Ausnahme steht ausdrücklich im Gesetzestext: Nach § 228 Absatz 5 SGB IX wird die Wertmarke nicht ausgegeben, solange eine Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 KraftStG läuft. Absatz 2, nicht Absatz 1. Der Gesetzgeber sperrt also nur die hälftige Ermäßigung gegen die Freifahrt, nicht die vollständige Befreiung.

Für G und Gl bedeutet das ein echtes Wahlrecht. Für aG, H und Bl bedeutet es: Die Sperre betrifft sie schlicht nicht, weil sie nie in Absatz 2 fallen.

Merkzeichen Kfz-Steuer Wertmarke
H, Bl 100 % befreit immer kostenlos, kein Eigenanteil
aG 100 % befreit 104 €/Jahr, kostenlos bei zusätzlichem Leistungsbezug
G, Gl 50 % Ermäßigung, nur ohne Wertmarke 104 €/Jahr oder kostenlos bei Leistungsbezug, schließt Ermäßigung aus

Steuerfrei, aber nicht automatisch kostenlos unterwegs: Was aG von H und Bl trennt

Bei H und Bl ist die Sache tatsächlich rundum kostenlos. Beide Merkzeichen stehen ausdrücklich auf der Liste derjenigen, die eine Wertmarke ohne jeden Eigenanteil bekommen, ganz gleich ob sie sonst Leistungen beziehen oder nicht. Zusammen mit der vollständigen Kfz-Steuerbefreiung ergibt das eine Kombination ohne einen einzigen Euro Belastung, weder beim Auto noch beim Nahverkehr.

Beim Merkzeichen aG hört die Großzügigkeit an einer Stelle auf, die viele überrascht. Das Gesetz nennt bei der kostenfreien Wertmarke ausdrücklich nur Blindheit und Hilflosigkeit als Merkzeichen-Voraussetzung. Außergewöhnliche Gehbehinderung taucht dort nicht auf.

Wer also ausschließlich aG im Ausweis stehen hat und keine Leistungen wie Grundsicherungsgeld (die frühere Bürgergeld-Leistung) oder vergleichbare Sozialleistungen bezieht, zahlt für die Wertmarke denselben Betrag wie jemand mit G. Das sind 104 Euro im Jahr oder 53 Euro im Halbjahr.

Der entscheidende Unterschied liegt woanders: Diese Zahlung kostet die Steuerbefreiung nicht. Wer bei der Beratungsstelle hört, für die Steuerfreiheit müsse man auf die Wertmarke verzichten, bekommt mit Merkzeichen aG eine falsche Auskunft.

Das gilt nur für G und Gl. Mit aG bleibt die Kfz-Steuer bei null, ob die Wertmarke gekauft, kostenlos bezogen oder gar nicht genutzt wird. Ausgerechnet bei der stärksten Mobilitätseinschränkung im gesamten Katalog gibt es also keine automatische Rundum-Kostenfreiheit, sondern nur die Garantie, nicht wählen zu müssen.

Warum Menschen mit G oder Gl sich entscheiden müssen

Für G und Gl greift die Wahl in beide Richtungen. Mit einer gültigen Wertmarke im Beiblatt lehnt das Hauptzollamt die Steuerermäßigung ab, solange die Marke gilt. Für die hälftige Ermäßigung ist umgekehrt ein Beiblatt ohne Wertmarke mit orangefarbenem Flächenaufdruck nötig, verbunden mit dem Verzicht auf die Freifahrt im Nahverkehr. Beides gleichzeitig sieht das Gesetz nicht vor.

Ob sich die Ermäßigung oder die Wertmarke im Einzelfall mehr lohnt, hängt von der genauen Jahressteuer des Fahrzeugs ab und davon, wie häufig Bus oder Bahn überhaupt zum Einsatz kommen. Eine grobe Faustregel: Bei seltenen Fahrten im Nahverkehr zahlt sich meist die halbierte Steuer stärker aus.

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Bei regelmäßigen Fahrten ist die Wertmarke häufig die günstigere Wahl, selbst wenn die reine Steuerersparnis auf dem Papier höher ausfällt. Ein genauer Vergleich lohnt sich anhand des eigenen Steuerbescheids.

Ein Wechsel zwischen beiden Varianten ist möglich, wenn sich die Lebenssituation ändert, etwa nach einem Umzug vom Land in die Stadt. Er verlangt aber jedes Mal einen neuen Antrag und eine bewusste Entscheidung, welches Beiblatt künftig gilt. Ein Wechsel ohne saubere Abmeldung der alten Vergünstigung führt schnell zu Rückfragen von Zoll oder Versorgungsbehörde, im schlimmsten Fall zu einer Nachforderung.

Der teure Irrtum: Wenn Betroffene freiwillig auf Geld verzichten

Die Verwechslung läuft in der Praxis in zwei Richtungen. Die erste betrifft Menschen mit aG, die sich nach einem Anruf beim Amt vorsorglich gegen die Wertmarke entscheiden, weil sie glauben, sonst die Steuerbefreiung zu verlieren.

Sie zahlen damit unnötig für Fahrten, die sie mit Wertmarke ohnehin kostenlos hätten, oder verzichten ganz auf den Nahverkehr, obwohl beide Vorteile längst nebeneinander bestehen dürften.

Die zweite Richtung betrifft Menschen mit G oder Gl, die genau umgekehrt davon ausgehen, eine Wertmarke schade der Steuerermäßigung nicht, solange sie nur selten genutzt wird. Das Gesetz fragt aber nicht nach der Nutzung, sondern nach der bloßen Gültigkeit des Beiblatts.

Der bloße Besitz einer gültigen Wertmarke kostet die Ermäßigung für die gesamte Gültigkeitsdauer, unabhängig davon, ob überhaupt ein einziges Mal eingestiegen wurde.

Das klingt nach einer Regel, die vor allem einschränkt. Bei genauerem Hinsehen schützt sie aber gerade die Gruppe mit dem größten Bedarf am stärksten. Mit aG, H oder Bl entfällt diese Abwägung von vornherein: Beide Vergünstigungen laufen parallel, ohne dass je eine Wahl dokumentiert werden müsste. Die Sperre trifft strukturell nur die Gruppe mit der vergleichsweise geringeren Einschränkung, nicht die mit der stärksten.

Was Sie nach der Einstufung als Erstes prüfen sollten

Der erste Blick gilt dem eigenen Ausweis. Bei aG, H oder Bl lohnt sich ein Antrag auf beide Vergünstigungen ohne Umweg: die Kfz-Steuerbefreiung beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Formular 3809, die Wertmarke bei der zuständigen Behörde für den Ausweis. Keiner der beiden Anträge gefährdet den anderen.

Zuständig für die Steuervergünstigung ist entgegen einer verbreiteten Annahme nicht die Kfz-Zulassungsstelle, sondern ausschließlich das Hauptzollamt.

Bei G oder Gl steht zuerst eine Rechnung an: Wie hoch ist die tatsächliche Jahressteuer für das eigene Fahrzeug, und wie oft wird der Nahverkehr wirklich genutzt? Erst danach lässt sich seriös entscheiden, ob Sie das Beiblatt mit oder ohne Wertmarke beantragen.

Im Zweifel klärt ein Anruf beim Hauptzollamt oder ein Blick in den Zulassungsschein die genaue Jahressteuer, noch bevor Sie den Antrag stellen.

In jedem Fall gilt: Die Vergünstigung greift erst ab dem Monat der Antragstellung, in Ausnahmefällen rückwirkend bei nachgewiesener Klinik- oder Pflegebedürftigkeit. Wer wartet, verschenkt Monate. Am Ende entscheidet nicht der Grad der Behinderung über den Geldbeutel, sondern die Frage, ob der richtige Antrag beim richtigen Amt liegt.

Häufige Fragen zu Freifahrt und Kfz-Steuer mit Merkzeichen

Bekomme ich die kostenfreie Wertmarke automatisch, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Nein. Der Bezug allein reicht nicht, die zuständige Stelle braucht einen aktuellen Leistungsbescheid als Nachweis. Ohne aktiven Antrag mit Nachweis läuft das Verfahren automatisch über den regulären Eigenanteil von 104 Euro im Jahr.

Was passiert, wenn ich zwei Fahrzeuge besitze?

Die Steuervergünstigung, egal ob volle Befreiung oder halbe Ermäßigung, steht nur für ein einziges Fahrzeug zu. Für ein zweites Auto fällt die reguläre Kfz-Steuer ohne jede Ermäßigung an, auch bei Merkzeichen aG, H oder Bl.

Darf auch eine andere Person das steuerbefreite Auto fahren?

Ja, aber nur für Fahrten, die der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person selbst dienen, etwa Arztfahrten oder Einkäufe. Nutzt jemand anderes das Fahrzeug für eigene Zwecke, kann die Vergünstigung für diesen Zeitraum entfallen.

Quellen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX): § 228, Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): § 3a, Vergünstigungen für Schwerbehinderte
Generalzolldirektion (Zoll): Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer-Vergünstigung für schwerbehinderte Menschen
Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung zur Zahl schwerbehinderter Menschen in Deutschland, Stand 31.12.2023
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo): Mitteilung zur Erhöhung der Eigenbeteiligung für die Wertmarke ab 1.1.2025