Das Sozialgericht Lüneburg stärkt die Rechte von Pflegeheimbewohnern: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, kann das Sozialamt auch Kosten aus der Zeit vor seiner Kenntnis des Hilfefalls übernehmen müssen.
Entscheidend ist, dass andernfalls Obdachlosigkeit droht. Das Gericht stützte den Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII.
Sozialamt zahlte erst ab Kenntnis des Hilfefalls
Im konkreten Fall gewährte das Sozialamt einem 70-jährigen Rentner Leistungen erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung über seine Aufnahme in das Pflegeheim eingegangen war.
Die Übernahme der zuvor entstandenen Kosten lehnte das Amt ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es bis dahin keine Kenntnis vom Hilfefall gehabt habe. Sozialhilfeleistungen könnten grundsätzlich frühestens ab Kenntnis des zuständigen Trägers einsetzen.
Pflegeheim hatte den Heimplatz bereits gekündigt
Der Rentner beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Pflegeeinrichtung hatte seinen Heimplatz bereits gekündigt. Zudem war beim Landgericht Lüneburg eine Räumungsklage anhängig.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 entschied die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg zugunsten des Rentners (Az. S 38 SO 58/25 ER).
Nach Auffassung des Gerichts müssen die Kosten einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim auch für Zeiten vor Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers übernommen werden, wenn dadurch Obdachlosigkeit verhindert wird.
Wichtig ist: Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen rückwirkenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Ausschlaggebend war die akute Notlage durch den bereits gekündigten Heimplatz und die anhängige Räumungsklage.
Anspruch ergibt sich aus § 36 SGB XII
Das Gericht leitete den Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII ab.
Die Vorschrift lautet:
Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Nach Ansicht des Sozialgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Zur Sicherung der Unterkunft mussten die Unterkunftskosten und – in entsprechender Anwendung der Vorschrift – auch die Pflegekosten nach § 65 SGB XII für die Zeit vom 10. bis zum 23. Juli 2025 übernommen werden.
Ohne diese Zahlung drohte dem Rentner der Verlust seines Pflegeplatzes und damit Obdachlosigkeit.
Warum § 36 SGB XII auch für Pflegekosten gilt
§ 36 SGB XII dient dazu, eine Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für den Betroffenen macht es nach Auffassung des Gerichts keinen entscheidenden Unterschied, ob ihm der Verlust einer Mietwohnung oder – bei bestehender Pflegebedürftigkeit – der Verlust seines Platzes in einer stationären Pflegeeinrichtung droht.
Deshalb sei die Vorschrift entsprechend auf Schulden aus Pflegekosten anzuwenden.
Gericht sieht eine planwidrige Regelungslücke
Das Sozialgericht nahm eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Sachlage an.
Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber hilfebedürftige Menschen bei drohendem Verlust einer gewöhnlichen Unterkunft stärker schützen wollte als Menschen, die zusätzlich pflegebedürftig sind und ihren stationären Pflegeplatz verlieren könnten.
Gerade pflegebedürftige Menschen seien wegen ihres erhöhten Hilfebedarfs und ihrer regelmäßig geringeren Selbsthilfemöglichkeiten besonders auf den Schutz der Gesellschaft angewiesen.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass der Schutz des Wohnraums als Lebensmittelpunkt nach Artikel 13 Grundgesetz Verfassungsrang habe. Daraus folge eine besondere Handlungspflicht des Sozialhilfeträgers.
Die Kosten der Unterkunft seien zudem untrennbar mit den Kosten der stationären Pflege verbunden. Deshalb könne nicht die Unterkunft finanziert, die Übernahme der damit verbundenen Pflegekosten aber verweigert werden.
Dem Sozialamt verblieb kein Ermessen
Nach Auffassung des Gerichts hatte das Sozialamt keine andere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit.
Der rechtliche Verlust des stationären Pflegeplatzes war durch die Kündigung bereits eingetreten. Zusätzlich war eine Räumungsklage anhängig.
Eigene Mittel standen dem Rentner ebenfalls nicht zur Verfügung. Neben seiner bereits anzurechnenden Rente von knapp 900 Euro waren keine weiteren finanziellen Möglichkeiten dargelegt oder ersichtlich.
Die besondere Eilbedürftigkeit ergab sich aus der bereits anhängigen Räumungsklage.
Was der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII bedeutet
Grundsätzlich gilt weiterhin der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe – mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Dabei ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Entscheidend ist, wann die Behörde Kenntnis von den konkreten Umständen erhält, die einen Leistungsanspruch begründen.
Auch ein formloser Antrag kann Kenntnis vermitteln
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mehrfach bekräftigt, dass die Kenntnis des Sozialhilfeträgers auch durch einen formlosen Antrag vermittelt werden kann.
In seinem Urteil vom 19. September 2024 stellte das Gericht klar, dass dem Sozialhilfeträger die konkreten Umstände bekannt sein müssen, die den Leistungsanspruch begründen (Az. L 7 SO 2479/23).
Die erforderliche Kenntnis kann auch durch die Weiterleitung eines Antrags durch eine unzuständige Gemeinde entstehen. Maßgeblich ist der genaue Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Hilfebedarfs vorliegen.
Anmerkung des Verfassers
Nach meiner Kenntnis handelt es sich um die erste Entscheidung dieser Art. Normalerweise werden Heimkosten aufgrund des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt übernommen, an dem das Sozialamt vom Hilfefall erfährt.
Das Sozialgericht Lüneburg eröffnet nun für akute Notlagen einen anderen Weg: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, können die Schulden über eine analoge Anwendung des § 36 SGB XII übernommen werden.
Das ist ein echter Paukenschlag. Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie dazu beitragen kann, Obdachlosigkeit von pflegebedürftigen Heimbewohnern zu verhindern.
Rechtstipp des Verfassers
Droht einem pflegebedürftigen Menschen wegen ungedeckter Heimkosten der Verlust seines Heimplatzes, kann die Kostenübernahme in akuten Fällen im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
Dies kann auch Kosten für die unmittelbare Vergangenheit ab dem Eingang des Antrags erfassen. Darauf weist der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2024 hin (Az. L 9 SO 295/24 B ER).
Betroffene sollten deshalb unverzüglich einen nachweisbaren Antrag beim Sozialamt stellen und die Kündigung des Heimplatzes oder eine bereits erhobene Räumungsklage vorlegen.




