Elektrische Hilfsmittel können die Stromrechnung deutlich erhöhen. Das betrifft etwa Menschen, die täglich einen Elektrorollstuhl laden, nachts ein CPAP-Gerät verwenden oder über viele Stunden mit einem Sauerstoffkonzentrator versorgt werden.
Wurde das Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse bewilligt, gehören die für seinen Betrieb notwendigen Stromkosten grundsätzlich zur Versorgung. Die Erstattung erfolgt allerdings häufig erst, nachdem Versicherte ihre Kasse darauf angesprochen oder einen gesonderten Antrag eingereicht haben.
Der Anspruch endet nicht beim Gerät
Die rechtliche Grundlage ist § 33 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf erforderliche Hilfsmittel, die eine Behandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen.
Das Bundessozialgericht entschied bereits am 6. Februar 1997, dass die Versorgung nicht auf das Gerät selbst beschränkt ist. Im damaligen Verfahren ging es um den Strom zum Aufladen eines Elektrorollstuhls.
Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Hilfsmittelanspruch alles, was für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Benötigt ein bewilligtes Gerät Strom, muss die Krankenkasse deshalb grundsätzlich auch für diesen Verbrauch aufkommen.
Für diese elektrischen Hilfsmittel kommt eine Erstattung infrage
Der Anspruch kann unter anderem bei einem Elektrorollstuhl, einem CPAP-Gerät, einem medizinischen Beatmungsgerät oder einem Sauerstoffkonzentrator bestehen. Auch bei elektrisch betriebenen Absauggeräten, Ernährungspumpen oder anderen bewilligten medizinischen Geräten ist eine Übernahme denkbar.
Es gibt jedoch keinen allgemeinen Zuschuss für jedes Elektrogerät im Haushalt. Erstattungsfähig ist nur der Strom, der für ein medizinisch erforderliches und von der Krankenkasse bereitgestelltes oder bewilligtes Hilfsmittel benötigt wird.
Ein privat gekauftes Gerät führt daher nicht allein deshalb zu einem Anspruch, weil es gesundheitlich hilfreich ist. Gleiches gilt für Komfortfunktionen, die über die notwendige Versorgung hinausgehen und von der Kasse nicht genehmigt wurden.
Ärztliche Verordnung und Bewilligung sollten vorliegen
Im Regelfall sollte das Hilfsmittel ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt worden sein. Die Kasse muss für die Versorgung zuständig sein und das Gerät als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt haben.
Versicherte sollten den Bewilligungsbescheid, die ärztliche Verordnung und die Unterlagen des Hilfsmittelanbieters aufbewahren. Aus den Gerätedaten sollten sich die Leistungsaufnahme, das konkrete Modell und möglichst auch die Nutzungsdauer ergeben.
Bei Geräten, die während eines Krankenhausaufenthalts oder im Rahmen einer außerklinischen Versorgung bereitgestellt wurden, kann der Hilfsmittelanbieter die erforderlichen technischen Angaben liefern. Fehlen diese Daten, sollte die Krankenkasse mitteilen, welche Nachweise sie für die Berechnung verlangt.
Warum die Erstattung meistens nicht automatisch erfolgt
Nach der Rechtsprechung ist der Antrag auf den notwendigen Betriebsstrom grundsätzlich bereits im Antrag auf das Hilfsmittel enthalten. In der Verwaltungspraxis wird der zusätzliche Verbrauch dennoch häufig erst abgerechnet, wenn Versicherte ihn ausdrücklich geltend machen.
Viele Krankenkassen stellen dafür eigene Formulare oder Onlineanträge bereit. Die Techniker Krankenkasse weist beispielsweise ausdrücklich darauf hin, dass für strombetriebene Hilfsmittel wie Sauerstoffkonzentratoren ein Zuschuss beantragt werden kann.
Auch die Barmer bietet sowohl eine pauschale Erstattung als auch eine Abrechnung nach dem nachgewiesenen Verbrauch an. Versicherte sollten deshalb nicht darauf warten, dass die Kasse von sich aus eine Zahlung veranlasst.
Pauschale oder Erstattung des tatsächlichen Verbrauchs
Die Krankenkassen dürfen die Abrechnung praktikabel gestalten. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich zugelassen, dass durchschnittliche monatliche Kosten ermittelt und pauschal erstattet werden, wenn eine genaue technische Erfassung unverhältnismäßig aufwendig wäre.
Die Verfahren unterscheiden sich jedoch von Kasse zu Kasse. Die DAK-Gesundheit berechnet ihren Zuschuss beispielsweise anhand durchschnittlicher Betriebsstunden und berücksichtigt dabei den jeweiligen Gerätetyp sowie aktuelle durchschnittliche Stromkosten.
Andere Kassen verlangen die Wattzahl, die tägliche Gebrauchsdauer und den Arbeitspreis aus der Stromrechnung. Teilweise kann anstelle der täglichen Nutzungsdauer auch ein Betriebsstundenzähler angegeben werden.
Eine Pauschale ist nicht zwangsläufig die bessere Lösung. Bei einem Gerät mit langer Laufzeit oder hoher Leistungsaufnahme kann die nachgewiesene Belastung deutlich über dem angebotenen Pauschalbetrag liegen.
So werden die tatsächlichen Stromkosten berechnet
Für eine individuelle Berechnung wird zunächst die Leistungsaufnahme in Watt durch 1.000 geteilt. Dieser Wert wird mit den Betriebsstunden und anschließend mit dem Arbeitspreis je Kilowattstunde multipliziert.
Die Formel lautet: Wattzahl ÷ 1.000 × Betriebsstunden × Strompreis je Kilowattstunde. Für eine Jahresberechnung wird zusätzlich die Anzahl der Nutzungstage berücksichtigt.
Die folgenden Werte sind reine Rechenbeispiele und keine typischen Verbrauchsangaben für bestimmte Hilfsmittel. Der tatsächliche Bedarf hängt vom Modell, der Einstellung, dem Zubehör und der täglichen Nutzung ab.
| Leistungsaufnahme | Nutzung | Jahresverbrauch | Kosten bei 0,35 Euro je kWh |
|---|---|---|---|
| 15 Watt | 8 Stunden täglich | 43,8 kWh | 15,33 Euro |
| 100 Watt | 8 Stunden täglich | 292 kWh | 102,20 Euro |
| 300 Watt | 15 Stunden täglich | 1.642,5 kWh | 574,88 Euro |
Bei einem CPAP-Gerät kann etwa ein beheizter Luftbefeuchter den Verbrauch erhöhen. Bei einem Sauerstoffkonzentrator wirken sich vor allem die tägliche Laufzeit und die Leistungsaufnahme des konkreten Modells aus.
Die auf dem Typenschild genannte Höchstleistung muss nicht immer dem durchschnittlichen Verbrauch entsprechen. Besonders aussagekräftig sind daher Herstellerangaben zum tatsächlichen Verbrauch, dokumentierte Betriebsstunden oder Messwerte eines geeigneten Strommessgeräts.
Welche Unterlagen die Krankenkasse verlangen kann
Für die Abrechnung nach Verbrauch benötigen die Kassen üblicherweise die Bezeichnung des Hilfsmittels, die Wattzahl und den beantragten Zeitraum. Hinzukommen Angaben zur täglichen Laufzeit oder zu den Betriebsstunden.
Außerdem sollte eine Kopie der Stromrechnung eingereicht werden, aus der der Arbeitspreis je Kilowattstunde hervorgeht. Das aktuelle Barmer-Formular sieht genau diese Angaben vor und ermöglicht die Abrechnung mehrerer Hilfsmittel.
Wer mehrere elektrische Hilfsmittel nutzt, sollte jedes Gerät getrennt aufführen. Dadurch lässt sich nachvollziehen, welcher Verbrauch auf den Elektrorollstuhl, das Atemtherapiegerät oder den Sauerstoffkonzentrator entfällt.
Die Krankenkasse darf nicht einfach einen Billigtarif unterstellen
Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich am 26. Februar 2021 mit den Stromkosten eines CPAP-Geräts. Die Krankenkasse hatte die Erstattung gekürzt, weil sie einen günstigeren Stromtarif für verfügbar hielt.
Das Gericht sprach dem Versicherten die noch offenen Kosten zu. Er musste seinen Stromanbieter nicht allein wegen des medizinischen Hilfsmittels wechseln.
Bei der Wahl des Anbieters dürfen nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, Az. L 4 KR 547/20, auch die Zuverlässigkeit, die Vertragsbedingungen, der Service oder die Zusammensetzung des Strommixes berücksichtigt werden. Die Kasse durfte nicht ausschließlich auf den niedrigsten Arbeitspreis verweisen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebige Ausgabe ungeprüft übernommen werden muss. Versicherte müssen sich wirtschaftlich verhalten, dürfen aber ihren normalen Haushaltsstromvertrag grundsätzlich nach nachvollziehbaren persönlichen Kriterien auswählen.
Was bei einer zu niedrigen Pauschale zu tun ist
Deckt die Pauschale den tatsächlichen Verbrauch nicht, sollte eine individuelle Berechnung verlangt werden. Dem Antrag sollten die Gerätedaten, die Nutzungsdauer, die Stromrechnung und eine nachvollziehbare Berechnung beigefügt werden.
Hilfreich ist eine kurze Begründung, warum die Nutzung medizinisch erforderlich ist. Bei einer Beatmung oder Sauerstofftherapie kann zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die tägliche Einsatzdauer sinnvoll sein.
Eine passende Formulierung lautet: „Die angebotene Pauschale deckt die nachgewiesenen Stromkosten meines bewilligten Hilfsmittels nicht. Ich beantrage daher die Erstattung nach dem tatsächlichen Verbrauch und füge die Gerätedaten, die Nutzungszeiten sowie meine Stromrechnung bei.“
Weitere Hinweise zur Berechnung und zum Nachweis enthält der Beitrag Stromkosten für Hilfsmittel: Wann die Krankenkasse zahlen muss.
Was bei einer Ablehnung gilt
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab oder erkennt sie nur einen Teil der Kosten an, muss sie darüber einen schriftlichen Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Im Widerspruch sollte auf § 33 SGB V und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1997 mit dem Aktenzeichen 3 RK 12/96 verwiesen werden. Bei Streit über die Höhe kann zusätzlich das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zum CPAP-Gerät angeführt werden.
Eine bloße telefonische Auskunft sollte nicht als endgültige Entscheidung hingenommen werden. Nur ein schriftlicher Bescheid ermöglicht es, die Ablehnung rechtlich prüfen zu lassen und fristgerecht dagegen vorzugehen.
Auch rückwirkende Ansprüche sollten geprüft werden
Wer bislang keine Stromkostenerstattung erhalten hat, kann auch einen zurückliegenden Zeitraum geltend machen. Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Ob die Kosten für den gesamten gewünschten Zeitraum noch verlangt werden können, hängt von früheren Anträgen, Bescheiden und den vorhandenen Nachweisen ab. Betroffene sollten den rückwirkenden Zeitraum ausdrücklich benennen und die jeweiligen Strompreise belegen.
Das Bundessozialgericht hat zugunsten der Versicherten berücksichtigt, dass der Antrag auf den Betriebsstrom bereits im Hilfsmittelantrag enthalten sein kann. Trotzdem sollten Ansprüche möglichst früh schriftlich geltend gemacht werden, um Streit über Zeiträume und Unterlagen zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Frau Berger nutzt wegen einer chronischen Lungenerkrankung täglich 15 Stunden lang einen von ihrer Krankenkasse bewilligten Sauerstoffkonzentrator. Eine automatische Erstattung der dadurch entstehenden Stromkosten erhält sie zunächst nicht.
Sie beantragt den Zuschuss schriftlich und reicht das Datenblatt des Geräts, eine Bescheinigung über die tägliche Nutzungsdauer sowie ihre Stromrechnung ein. Aus der Leistungsaufnahme, den Betriebsstunden und ihrem Arbeitspreis errechnet sie den tatsächlichen Jahresverbrauch.
Die Krankenkasse bietet zunächst eine Pauschale an, die deutlich unter den belegten Kosten liegt. Nachdem Frau Berger eine individuelle Abrechnung verlangt, wird der nachgewiesene höhere Betrag berücksichtigt.
Häufige Fragen und Antworten
1. Muss die Krankenkasse den Strom für einen Elektrorollstuhl bezahlen?
Ja, wenn der Elektrorollstuhl als Hilfsmittel von der Krankenkasse bewilligt wurde und der Strom zum Aufladen des Akkus notwendig ist. Das Bundessozialgericht hat diesen Anspruch ausdrücklich bestätigt.
2. Werden auch die Stromkosten eines CPAP-Geräts erstattet?
Ein von der Krankenkasse bewilligtes CPAP-Gerät kann einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Stromkosten auslösen. Das Bayerische Landessozialgericht hat einem Versicherten die tatsächlich entstandenen Kosten für den notwendigen Betrieb zugesprochen.
3. Gilt der Anspruch auch für einen Sauerstoffkonzentrator?
Ja, sofern der Sauerstoffkonzentrator medizinisch notwendig und Bestandteil der Kassenversorgung ist. Wegen der oft langen täglichen Laufzeit kann eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch günstiger sein als eine niedrige Pauschale.
4. Zahlt die Krankenkasse den Zuschuss automatisch?
In der Praxis erfolgt die Zahlung häufig nicht automatisch. Versicherte sollten ihre Krankenkasse schriftlich zur Erstattung auffordern oder das vorgesehene Onlineformular verwenden.
5. Welche Nachweise werden für die Berechnung benötigt?
Benötigt werden meist die Gerätebezeichnung, die Leistungsaufnahme, die tägliche Nutzungsdauer oder die Betriebsstunden und der Arbeitspreis aus der Stromrechnung. Bei größeren Abweichungen kann ein Strommessgerät den tatsächlichen Verbrauch zusätzlich belegen.
6. Kann die Krankenkasse nur eine Pauschale zahlen?
Eine Pauschalierung ist grundsätzlich möglich, wenn sie den durchschnittlichen notwendigen Verbrauch angemessen erfasst. Liegt der belegte tatsächliche Verbrauch deutlich darüber, sollte eine individuelle Berechnung beantragt werden.




