Rente mit 70: Diese Jahrgänge wird es am härtesten treffen

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In zwei Wochen legt die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission ihren Bericht vor. Wer ab 55 Jahren plant oder kurz vor der Rente steht, fragt sich: Was bedeutet eine mögliche Anhebung der Altersgrenze auf 70 Jahre für meine Rente? Die Antwort ist konkreter, als viele ahnen, und gilt nicht erst, wenn ein Gesetz beschlossen ist.

Rente mit 70: Was die Kommission bis 30. Juni vorschlagen könnte

Die Alterssicherungskommission (ASK) hat am 7. Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen und soll der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2026 einen Bericht mit Reformvorschlägen vorlegen. Den Co-Vorsitz führen Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise. Das Gremium prüft alle drei Säulen der Altersvorsorge: gesetzliche Rente, betriebliche und private Vorsorge.

Im Mai 2026 berichtete die Bild-Zeitung, die Kommission wolle empfehlen, das Renteneintrittsalter ab den Jahren 2061/62 schrittweise von 67 auf 70 Jahre anzuheben. Kommissionsmitglieder dementierten gegenüber dem Handelsblatt, dass konkrete Zahlen oder Jahrgänge feststehen. Auch die Bundesbank hatte sich in ihrer Stellungnahme an die ASK für eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung ausgesprochen, ohne eine feste Zahl zu nennen.

Eines steht fest: Die ASK ist ein Beratungsgremium ohne Gesetzgebungskompetenz. Was umgesetzt wird, entscheiden anschließend Bundesregierung und Bundestag. Beschlossen ist nichts. Die Debatte hat aber bereits heute Auswirkungen auf die Planung derer, die in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren in Rente gehen wollen.

Was ein höheres Rentenalter für Ihren Rentenbescheid bedeutet, in Euro

Das geltende Rentenrecht nach § 77 SGB VI ist eindeutig: Wer vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente geht, zahlt dauerhaft 0,3 Prozent Abschlag für jeden Monat des früheren Rentenbeginns. Dieser Abschlag bleibt für den gesamten Ruhestand bestehen. Er wird nie wieder aufgeholt.

Würde die Altersgrenze von heute 67 auf 70 Jahre steigen, verschiebt sich die Abschlagsrechnung nach oben. Wer dann mit 67 in Rente gehen will, also drei Jahre vor der neuen Grenze, hätte 36 Monate vorzeitig begonnen. Das ergibt 36 × 0,3 Prozent = 10,8 Prozent dauerhaften Abschlag.

Ein konkretes Rechenbeispiel macht das greifbar. Klaus M., 62, Maurer aus Dortmund, hat 40 Beitragsjahre und rechnet mit einer monatlichen Bruttorente von 1.400 Euro.

Bei einer Altersgrenze von 70 und einem Rentenbeginn mit 67 würde er dauerhaft 151 Euro monatlich verlieren: 1.249 Euro statt 1.400 Euro, jeden Monat, bis ans Lebensende.

Viele glauben, Bestandsrentner wären von einer Anhebung der Altersgrenze betroffen. Das stimmt nicht. Wer bereits Rente bezieht oder nach geltendem Recht in Rente geht, bevor eine neue Altersgrenze in Kraft tritt, ist nicht betroffen. Laufende Renten werden auf Grundlage der bei Rentenbeginn geltenden Gesetze berechnet. Das Risiko tragen die Jahrgänge, die jetzt Mitte bis Ende 50 sind und noch ein Jahrzehnt bis zur Rente vor sich haben.

Welche Jahrgänge die Rentenreform treffen kann, wenn sie kommt

Nach geltendem Recht gilt für alle ab Jahrgang 1964 Geborenen die einheitliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Diese Grenze ist erst ab 2031 vollständig erreicht. Bis dahin steigt sie für die Jahrgänge 1961 bis 1963 noch schrittweise.

Eine neue Gesetzgebung könnte diese Grenze nach 2031 weiter anheben. Ob das nur für Jahrgänge ab 1970, ab 1975 oder ab 1980 gelten würde, ist vollständig offen. Der Paritätische Gesamtverband warnt: „Die Vorschläge zur Anhebung des Renteneintrittsalters auf 70 wären vor allem eine massive Rentenkürzung.

Gerade Beschäftigte in körperlich und psychisch besonders belastenden Berufen erreichen die heutige Altersgrenze schon heute oft nur unter großen Schwierigkeiten.” (Dr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen, 22. Mai 2026)

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Die entscheidende Frage für Jahrgänge zwischen 1965 und 1980 lautet nicht: Kommt die Rente mit 70 für mich? Sie lautet: Welche Übergangsregelungen wird der Gesetzgeber schaffen? Rentenreformen werden in Deutschland fast immer mit langen Übergangsfristen eingeführt. Wer das ignoriert und heute keine eigene Renteninformation anfordert, verliert die Möglichkeit, konkrete Szenarien zu durchdenken.

Was Sie jetzt prüfen sollten, und was nicht

Keinen Handlungsbedarf gibt es beim übereilten Stellen eines Rentenantrags. Wer sich wegen der Debatten hetzt und vorzeitig in Rente geht, riskiert genau die Abschläge, die eine mögliche Reform erst vergrößern würde. Wer vorzeitig in Rente geht, schafft sich die Abschläge, die eine mögliche Reform erst bedroht, heute schon selbst.

Was dagegen sinnvoll ist: die eigene Renteninformation lesen. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt ab 27 Jahren jährlich automatisch eine Renteninformation, ab 55 Jahren eine ausführlichere Rentenauskunft. Wer diese nicht aktiv liest, kennt seinen Rentenanspruch nicht und kann keine eigenen Szenarien durchrechnen.

Wer in den nächsten drei bis acht Jahren in Rente gehen will, sollte prüfen, ob Sonderregelungen greifen. Wer 45 Beitragsjahre nachweisen kann, darf nach geltendem Recht zwei Jahre früher und ohne Abschlag in Rente gehen (§ 236b SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte).

Eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 ermöglicht ebenfalls einen früheren Rentenbeginn mit reduzierten Abschlägen.

Die DRV bietet kostenlose persönliche Beratung in Beratungsstellen, telefonisch und als Online-Termin.

Häufige Fragen zur Rente mit 70

Betrifft eine mögliche Rentenalter-Anhebung auch meine laufende Rente?

Nein. Wer bereits Rente bezieht, ist nicht betroffen. Laufende Renten werden nach dem Recht berechnet, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns galt. Eine nachträgliche Kürzung laufender Renten durch eine Anhebung der Altersgrenze ist rechtlich nicht zulässig.

Was passiert mit der Altersgrenze, wenn ich noch nicht in Rente bin?

Solange kein neues Gesetz in Kraft getreten ist, gilt die bestehende Regelung: Regelaltersgrenze 67 Jahre für Jahrgänge ab 1964. Ändert der Gesetzgeber das nach dem ASK-Bericht, wird es in aller Regel Übergangsregelungen geben, die ältere Jahrgänge schützen oder stufenweise einbeziehen. Wie diese aussehen werden, ist derzeit offen.

Gibt es Ausnahmen vom Abschlag, wenn ich körperlich nicht mehr arbeiten kann?

Wer nicht mehr voll erwerbsfähig ist, kann Erwerbsminderungsrente beantragen. Sie greift unabhängig vom Rentenalter. Wer 45 Pflichtbeitragsjahre nachweist, bekommt die Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag, aktuell zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Beide Wege laufen nach geltendem Recht und sind vom aktuellen Debatten-Szenario nicht direkt betroffen.

Gilt der Abschlag-Deckel auch bei einer neuen Altersgrenze von 70?

Nach geltendem Recht ist der Abschlag auf maximal 14,4 Prozent begrenzt (48 Monate × 0,3 Prozent). Ob ein künftiges Gesetz diese Grenze beibehält, wird erst nach dem ASK-Bericht entschieden. Wer heute plant, rechnet mit geltendem Recht, nicht mit Medienberichten über noch unentschiedene Reformideen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, FAQ und Meldungen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026, Hintergründe und Informationen über die Alterssicherungskommission
Deutsche Rentenversicherung Bund: Kommentierung zu § 35 SGB VI, Regelaltersrente (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)
Paritätischer Gesamtverband: Stellungnahme Dr. Joachim Rock zur Rentenalter-Debatte, 22. Mai 2026
Bundesregierung: Pressemitteilung Rentenanpassung 2026, 29. April 2026