Schwerbehinderung: GdB von 50 auf 30 gesenkt obwohl sich Gesundheitszustand nicht verändert hat

Lesedauer 6 Minuten

Ein Mann, Mitte 50, chronische Rückenprobleme seit über zehn Jahren, dazu Diabetes Typ 2 und eine leichte rezidivierende Depression. Sein Grad der Behinderung: 50, festgestellt vor sechs Jahren, seitdem unverändert. Seinen Schwerbehindertenausweis hat er fest in die Rentenplanung eingebaut – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zwei Jahre früher, ohne Abschläge.

Dann kommt Post vom Versorgungsamt: ein Anhörungsschreiben. Beabsichtigte Herabsetzung des GdB auf 30. Kein neuer Arztbericht liegt vor. Der Gesundheitszustand hat sich nicht gebessert. Trotzdem soll der Schwerbehindertenstatus fallen. Was ist passiert?

Der Grund liegt nicht in seiner Krankenakte. Er liegt in einer Verordnungsänderung, die seit dem 3. Oktober 2025 in Kraft ist und 2026 erstmals flächendeckend in der Verwaltungspraxis ankommt: die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (BGBl. 2025 I Nr. 228).

Was offiziell als Stärkung der Teilhabeorientierung angekündigt wurde, kann in der Praxis dazu führen, dass bestehende GdB-Bescheide unter veränderten Maßstäben neu bewertet werden – und niedriger ausfallen als zuvor.

Warum das Versorgungsamt den GdB senken darf, ohne dass sich die Gesundheit bessert

Die meisten Betroffenen gehen davon aus, dass ihr GdB-Bescheid sicher ist, solange sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert. Das ist nachvollziehbar, aber nicht vollständig richtig. Der entscheidende Paragraph ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Er regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben werden darf, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Zwei Wörter in diesem Satz machen den Unterschied: „oder rechtlichen”.

Die Sechste Änderungsverordnung zur VersMedV hat den Teil A der versorgungsmedizinischen Grundsätze grundlegend neu gefasst. Damit hat sich die Rechtslage geändert. Wenn ein Versorgungsamt nun feststellt, dass ein bestehender GdB-Bescheid nach den neuen Bewertungsmaßstäben nicht mehr so ergehen würde, wie er seinerzeit erlassen wurde, kann darin eine „wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse” im Sinne des § 48 SGB X liegen.

Die Behörde braucht dafür keine Verschlechterung und keine Verbesserung des Gesundheitszustands. Die Rechtsänderung allein kann als Anlass genügen.

Wichtig: Das passiert nicht automatisch. Es braucht einen konkreten Anlass – eine Überprüfung, einen Änderungsantrag oder den Ablauf einer Heilungsbewährungsfrist. Kein Versorgungsamt schreibt ohne Weiteres alle Bestandsbescheide um. Aber wer in den Prüfmechanismus gerät, wird nach den neuen Maßstäben bewertet.

Was sich an den Bewertungsmaßstäben konkret geändert hat

Die überarbeiteten versorgungsmedizinischen Grundsätze verschieben den Fokus der Bewertung. Entscheidend ist nicht mehr primär die medizinische Diagnose, sondern die konkrete Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – also die Frage, wie stark sich eine Erkrankung auf Mobilität, Selbstversorgung, Konzentration, Belastbarkeit und soziale Interaktion im Alltag auswirkt. Das klingt nach einem Fortschritt.

Für viele Betroffene kann es aber dazu führen, dass Diagnosen, die bislang einen bestimmten Einzel-GdB rechtfertigten, unter der neuen Teilhabe-Logik niedriger bewertet werden.

Besonders deutlich wird das bei der Bildung des Gesamt-GdB. Die neue Fassung von Teil A Nr. 3 der VersMedV stellt noch klarer heraus, was formal schon immer galt: Einzel-GdB-Werte werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist die schwerste Funktionsbeeinträchtigung.

Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Teilhabe zusätzlich und messbar verschlechtern – also in eine deutlich schwerere Gesamtsituation führen. Überschneiden sich die Auswirkungen mehrerer Leiden, etwa mehrere orthopädische Erkrankungen, die alle die Mobilität betreffen, führt das nach neuer Bewertung seltener zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.

Ein Beispiel verdeutlicht den Mechanismus: Drei Diagnosen – chronisches Wirbelsäulenleiden mit Einzel-GdB 30, Diabetes Typ 2 mit Einzel-GdB 20, leichte rezidivierende Depression mit Einzel-GdB 20. Nach bisheriger Praxis vieler Versorgungsämter war ein Gesamt-GdB von 50 plausibel.

Nach der neuen Bewertungslogik kann die Behörde argumentieren, dass sich die Einschränkungen durch Rücken und Diabetes funktional überschneiden – beide betreffen die körperliche Belastbarkeit – und die Depression als leichtgradig keine wesentliche zusätzliche Teilhabeeinschränkung begründet. Ergebnis: Gesamt-GdB 40 oder 30.

Drei Szenarien, in denen Betroffene 2026 ihren GdB verlieren können

Szenario 1 – Der Verschlimmerungsantrag als Bumerang. Wer 2026 einen Änderungsantrag stellt, weil sich sein Zustand verschlechtert hat, öffnet das gesamte Paket. Die Behörde prüft nicht nur die neue Beschwerde, sondern bewertet den kompletten Gesundheitszustand nach aktuellem Recht. Die Folge kann eine Absenkung statt einer Erhöhung sein. Wer diesen Antrag ohne vorherige Beratung stellt, riskiert seinen Schwerbehindertenstatus.

Szenario 2 – Routineüberprüfung durch das Versorgungsamt. Versorgungsämter dürfen bestehende Bescheide jederzeit überprüfen, etwa wenn eine Befristung ausläuft oder ein Wiedervorlagetermin erreicht ist. Bei dieser Nachprüfung kommen zwangsläufig die aktuellen Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung. Wer bislang knapp bei GdB 50 lag, kann nach der Neubewertung darunter rutschen.

Szenario 3 – Ende der Heilungsbewährung unter neuen Maßstäben. Nach einer Krebserkrankung wird während der Heilungsbewährung ein höherer GdB anerkannt, typischerweise für fünf Jahre. Läuft diese Frist 2026 ab, erfolgt die Neubewertung erstmals vollständig unter den verschärften Teilhabe-Kriterien. Die verbleibenden Funktionseinschränkungen werden strenger gewichtet – der GdB fällt möglicherweise deutlicher als nach alter Praxis.

Was das für Rente, Kündigungsschutz und Steuern bedeutet

Fällt der GdB unter 50, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Die Folgen greifen tief in den Alltag. Der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ist versperrt.

Betroffene müssen auf andere Rentenarten ausweichen – etwa die Rente für langjährig Versicherte oder die Regelaltersrente – häufig mit höheren Abschlägen oder einem späteren Eintrittsalter. Wer seine gesamte Rentenplanung auf den früheren Eintritt ausgerichtet hat, steht vor einem Problem, das sich nicht innerhalb weniger Monate lösen lässt.

Daneben entfällt der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX, der Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und der volle Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Bei einem GdB von 30 oder 40 bleibt immerhin die Möglichkeit einer Gleichstellung über die Agentur für Arbeit nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Diese sichert den Kündigungsschutz, nicht aber den Zusatzurlaub, nicht den vollen Pauschbetrag und vor allem nicht den Zugang zur Schwerbehindertenrente.

Was Betroffene schützt – und wo der Schutz Lücken hat

Die Rechtsprechung setzt der Behördenwillkür durchaus Grenzen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Juni 2025 klargestellt, dass eine GdB-Herabsetzung strengen Voraussetzungen unterliegt: Die Behörde muss die behauptete Besserung lückenlos medizinisch belegen.

Restzweifel gehen zu ihren Lasten, nicht zu Lasten der Betroffenen (LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2025, Az. L 11 SB 24/23). Das Bundessozialgericht hat zudem klargestellt, dass eine Absenkung nach § 48 SGB X grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Rückwirkende Herabsetzungen sind nur unter engen Ausnahmen zulässig.

Vor jeder Herabsetzung muss die Behörde eine Anhörung durchführen (§ 24 SGB X). Betroffene haben das Recht, Stellung zu nehmen und Unterlagen nachzureichen. Gegen einen Herabsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 SGG).

Wird ein bestandskräftiger GdB als rechtswidrig überhöht eingestuft, muss die Behörde zudem das förmliche Abschmelzungsverfahren nach § 48 Abs. 3 SGB X einhalten – sie kann nicht einfach den neuen Wert festsetzen, ohne die Rechtswidrigkeit des alten Bescheids ausdrücklich festzustellen (BSG, 17.04.2013, Az. B 9 SB 6/12 R).

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Die Lücken liegen an anderer Stelle. Der DGB hat in seiner Stellungnahme zur 6. Änderungsverordnung ausdrücklich gefordert, dass bestandskräftige Bescheide allein aufgrund der Verordnungsänderung nicht überprüft werden dürfen. Diese Forderung ist bislang nicht im Gesetz verankert. Es gibt kein ausdrückliches Überprüfungsverbot für Altbescheide.

Der SoVD sieht zwar keine generellen Verschlechterungen, räumt aber ein, dass die Praxis der Ämter von dieser Einschätzung abweichen kann. Eine Petition auf Change.org, die vor dem Teilhabeabbau durch die VersMedV-Änderung warnt, hat über 100.000 Unterschriften gesammelt – bislang ohne Konsequenzen für die Rechtslage.

Fünf Schritte, wenn ein Anhörungsschreiben kommt

Erstens: Die Frist notieren. Ab Zugang des Anhörungsschreibens läuft die Frist. Bei einem späteren Herabsetzungsbescheid beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Wer sie verpasst, verliert den Zugang zum Widerspruchsverfahren.

Zweitens: Akteneinsicht beantragen. Betroffene haben nach § 25 SGB X das Recht, die vollständige Akte einzusehen. Erst dann wird sichtbar, welche Befunde dem Amt vorlagen, welche fehlten und auf welcher Grundlage die beabsichtigte Absenkung beruht.

Drittens: Funktionale Beschreibungen von allen behandelnden Ärzten anfordern. Entscheidend sind nicht mehr allein Diagnosen und Laborwerte, sondern die Auswirkungen im Alltag. Was geht nicht mehr? Welche Tätigkeiten sind eingeschränkt? Wie äußert sich die Belastungsgrenze konkret? Diese Beschreibungen müssen in die Akte.

Viertens: Widerspruch fristgerecht einlegen. Notfalls formlos per Schreiben an die Behörde, die Begründung kann nachgereicht werden. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei der Behörde eingeht.

Fünftens: Beratung nutzen – und zwar vor einem eigenen Änderungsantrag. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist kostenlos. Auch VdK, SoVD und die Integrationsämter beraten. Wer über einen Verschlimmerungsantrag nachdenkt, sollte sich vorher über die Risiken einer Neubewertung informieren.

Wer seinen GdB 50 seit Jahren hat und sich in Sicherheit wiegt, sollte 2026 aufmerksam bleiben. Die neue Versorgungsmedizin-Verordnung ändert nicht die Krankheit – aber sie kann ändern, was die Krankheit in der Verwaltungspraxis wert ist.

Wer jetzt einen Änderungsantrag stellt, ohne die Konsequenzen zu kennen, riskiert mehr als eine Ablehnung. Er riskiert den Verlust seines Schwerbehindertenstatus – und damit Rechte, die sich nicht so einfach zurückholen lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann das Versorgungsamt meinen GdB allein wegen der neuen VersMedV senken? Grundsätzlich ja, denn § 48 SGB X erfasst auch Änderungen der Rechtslage. Allerdings braucht das Amt einen konkreten Anlass – etwa eine Überprüfung, einen Änderungsantrag oder den Ablauf einer Heilungsbewährung.

Ohne solchen Anlass darf es einen bestandskräftigen Bescheid nicht einfach aufheben. Und es muss die strengen Verfahrensanforderungen einhalten, insbesondere die Anhörung und die Beweislast für eine wesentliche Änderung.

Sollte ich meinen Verschlimmerungsantrag 2026 lieber nicht stellen? Nicht pauschal. Aber jeder Änderungsantrag öffnet die gesamte Akte für eine Neubewertung – und diese erfolgt nach den aktuellen Maßstäben. Wer knapp bei GdB 50 liegt oder mehrere sich überschneidende Funktionseinschränkungen hat, sollte sich vor dem Antrag beraten lassen. Im schlimmsten Fall führt der Antrag nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Absenkung.

Was passiert mit meiner Rentenplanung, wenn der GdB unter 50 fällt? Der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt voraus, dass bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 festgestellt ist. Fällt der GdB darunter, müssen Betroffene auf andere Rentenarten ausweichen – häufig mit späterem Eintrittsalter oder höheren Abschlägen.

Wer kurz vor dem geplanten Renteneintritt steht, sollte besonders vorsichtig agieren und keinen Antrag stellen, der eine Überprüfung auslöst.

Gilt der besondere Kündigungsschutz noch während des Widerspruchsverfahrens? Ja. Der Schwerbehindertenausweis behält seine Gültigkeit, solange kein neuer bestandskräftiger Bescheid vorliegt. Auch nach einer Herabsetzung besteht der Schwerbehindertenstatus noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids fort (§ 199 Abs. 1 SGB IX). Widerspruch und Klage schieben diesen Zeitpunkt hinaus.

Wo bekomme ich kostenlose Beratung? Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist in ganz Deutschland verfügbar und kostenlos. Auch die Sozialverbände VdK und SoVD beraten Mitglieder. Integrationsämter und Behindertenbeauftragte der Kommunen sind weitere Anlaufstellen.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 228: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (recht.bund.de)

Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Teil A: Gemeinsame Grundsätze (gesetze-im-internet.de)

SoVD: Stellungnahme zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (sovd.de)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2025, Az. L 11 SB 24/23

Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. B 9 SB 6/12 R

REHADAT: Neue Fassung der versorgungsmedizinischen Grundsätze (rehadat.de)