Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert auf 42,52 Euro, vorbehaltlich der noch ausstehenden Bundesratszustimmung. Für schwerbehinderte Menschen mit GdB 50, die zwischen einem Rentenbeginn mit 62 oder 65 abwägen, ergibt sich damit eine neue Rechengrundlage.
Die monatliche Differenz zwischen früh und spät wächst auf über 300 Euro. Wann dieser Vorsprung der früheren Rente trotzdem verpufft, zeigt eine Berechnung, die die meisten Betroffenen nicht kennen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Nicht jeder mit einem Schwerbehindertenausweis kann diese Rentenart nutzen. § 37 SGB VI nennt drei kumulative Bedingungen: ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, eine erfüllte Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten sowie die Vollendung des 65. Lebensjahres für die abschlagsfreie Variante.
Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, kostet aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.
Wer die 35 Jahre nicht vollständig nachweisen kann, scheitert an diesem Zugang unabhängig vom GdB. Dabei zählen nicht nur Beitragszeiten: Angerechnet werden auch Kindererziehungszeiten, Phasen mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Pflegezeiten und Ausbildungsabschnitte. Die DRV verschickt ab dem 50. Lebensjahr automatisch eine Rentenauskunft; sie ist jederzeit auf Antrag erhältlich.
Ein häufiger Irrtum: Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen genügt für diese Rentenart nicht. Es muss eine behördlich festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 vorliegen, und der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts muss beim Rentenstart bereits rechtskräftig sein.
Wer den GdB-Antrag zu spät stellt und den Bescheid erst nach dem geplanten Rentenbeginn erhält, kann die günstigere Rentenart für diesen Zeitpunkt nicht nachträglich einfordern. Ab dem Jahrgang 1964 gilt ausschließlich § 37 SGB VI; die früher geltenden Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen sind seit Januar 2026 ersatzlos weggefallen.
Der dauerhafte Abschlag: Was 10,8 Prozent lebenslang kosten
Wer die volle Vorverlagerung nutzt und drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Rente geht, akzeptiert 10,8 Prozent Abzug auf den gesamten Monatsbetrag, dauerhaft und für den Rest des Lebens. Die Logik: 0,3 Prozent je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, maximal 36 Monate, ergibt 10,8 Prozent. Dieser Abschlag verfällt nicht mit dem 65. Geburtstag. Er bleibt bis zur letzten Rentenzahlung.
Die Staffelung lohnt sich zu kennen: Wer mit 64 statt mit 62 anfängt, zahlt nur 12 Monate Abschlag, also 3,6 Prozent. Das ist weniger als ein Drittel des maximalen Abschlags. Wer noch ein oder zwei Jahre weiterarbeiten kann, halbiert oder drittelt damit die lebenslange Einbuße. Diese Möglichkeit wird in der Praxis erheblich seltener besprochen als das Schwarz-Weiß-Bild von 62 oder 65.
Mit dem neuen Rentenwert von 42,52 Euro werden die Beträge konkret: 40 Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor 0,892 und dem Rentenwert 42,52 ergibt 1.517 Euro brutto monatlich für einen Start mit 62. Wer drei Jahre weitermacht und dabei noch einmal drei Entgeltpunkte hinzugewinnt, kommt auf 43 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro ohne Abzug, das sind 1.828 Euro. Die monatliche Differenz liegt bei 311 Euro.
Andrea F., 62, aus Mannheim, hat GdB 50 und 40 Versicherungsjahre. Zum Juli 2026 käme sie auf 1.517 Euro brutto monatlich. Wenn sie bis 65 wartet und drei weitere Entgeltpunkte sammelt, erhielte sie 1.828 Euro. Über die ersten drei Rentenjahre summiert sich der Unterschied auf über 11.000 Euro. Die Frage ist nicht, ob 311 Euro viel oder wenig ist, sondern wie lange Andrea Rente bezieht.
Rentenbeginn 62 oder 65: Die Break-even-Rechnung mit dem neuen Rentenwert
Was viele nicht einkalkulieren: Der frühere Rentenbeginn bedeutet auch früheres Geld. Wer mit 62 startet und drei Jahre lang jeweils 1.517 Euro monatlich kassiert, hat bis zum 65. Geburtstag einen Vorsprung von 54.622 Euro angesammelt, bevor der spätere Rentner die erste Zahlung bekommt. Ab Monat 37 holt der spätere Rentner mit seinem Monatsvorteil von 311 Euro schrittweise auf.
54.622 Euro geteilt durch 311 Euro monatliche Differenz ergibt rund 176 Monate. Das entspricht rund 14,6 Jahren nach Rentenbeginn mit 65. Wer mit 65 anfängt, liegt erst mit etwa 79 bis 80 Jahren gleichauf mit jemandem, der mit 62 gestartet ist. Wer vor diesem Alter stirbt, hat mit dem früheren Rentenbeginn insgesamt mehr Geld erhalten. Wer über 80 wird, fährt mit dem späteren Start insgesamt besser.
Die statistische Lebenserwartung einer 62-jährigen Frau liegt bei etwa 85 Jahren, bei einem Mann bei rund 81 Jahren. Für Frauen liegt der Break-even klar innerhalb der Lebenserwartung: Das Warten bis 65 lohnt sich im Durchschnitt. Für Männer ist der Abstand knapp.
Wer gesundheitlich realistisch eine kürzere Lebenserwartung einkalkuliert, trifft eine andere Abwägung als jemand, dessen Familie erfahrungsgemäß alt wird.
Die Berechnung gilt für Bruttobeträge; Steuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie künftige Rentenanpassungen kürzen oder erhöhen beide Varianten proportional und verschieben den Break-even-Punkt nicht wesentlich.
Der häufige Denkfehler: Der neue Rentenwert macht Frühverrentung nicht attraktiver
Ein verbreitetes Missverständnis: Ein höherer Rentenwert macht die frühere Rente attraktiver. Das stimmt nicht. Der Rentenwert erhöht beide Beträge, den bei 62 und den bei 65, im gleichen Verhältnis. Der Abschlag bleibt bei 10,8 Prozent, die Break-even-Rechnung verschiebt sich kaum. Was sich ändert: Die konkreten Eurobeträge werden größer und greifbarer.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
311 Euro monatliche Differenz sagt mehr als 10,8 Prozent Abschlag. Wer bisher nicht genau nachgerechnet hatte, hat mit dem neuen Rentenwert eine Zahl, die die Tragweite der Entscheidung sichtbar macht.
Die DRV verschickt ab Mitte Juni 2026 Rentenanpassungsmitteilungen mit den neuen Beträgen. Wer noch keine Rente bezieht und eine aktualisierte Rentenauskunft mit dem Rentenwert 42,52 Euro haben möchte, kann diese bei der DRV anfordern.
Es gibt einen Weg, den Abschlag zu umgehen, ohne bis 65 zu warten: freiwillige Ausgleichszahlungen, mit denen Rentenentgeltpunkte zugekauft und damit der Zugangsfaktor auf 1,0 angehoben werden kann. Die DRV berechnet auf Anfrage, wie hoch der notwendige Betrag im individuellen Fall ausfällt.
Mit dem gestiegenen Rentenwert hat sich der Preis für diesen Ausgleich verändert, weshalb jetzt der richtige Zeitpunkt ist, diese Rechnung aktualisiert anzufordern.
Was Sie jetzt konkret tun sollten: Antrag, Beratung, Zeitplan
Wer zum 1. Juli 2026 vorzeitig in Rente gehen möchte, muss den Antrag jetzt stellen. Die DRV empfiehlt, den Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Wer dieses Fenster verpasst, kann den früheren Rentenbeginn nicht rückwirkend erzwingen. Der Rentenantrag muss ausdrücklich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benennen.
Genau an diesem Punkt passiert ein systematischer und teurer Fehler: Wer den Antrag stellt, ohne die günstigere Rentenart explizit zu benennen, bekommt womöglich die reguläre Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt. Diese sieht bei vorzeitiger Inanspruchnahme Abschläge von bis zu 14,4 Prozent vor, fast vier Prozentpunkte mehr.
Die DRV wählt nicht automatisch die günstigste Rentenart: Sie bearbeitet den Antrag so, wie er gestellt wurde. Wer den Fehler nach der Bewilligung bemerkt, kann eine Korrektur verlangen, aber das Verfahren kostet Zeit.
Vor dem Antrag sollte der Versicherungsverlauf auf Lücken geprüft werden: Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Schulzeiten tauchen nicht immer automatisch auf. Fehlen zur 35-jährigen Wartezeit einzelne Monate, scheitert der vorzeitige Rentenbeginn.
Wer auf den GdB-Feststellungsbescheid wartet, muss außerdem sicherstellen, dass er vor dem geplanten Rentenbeginn rechtskräftig ist. Wer das zu spät erkennt, rutscht in die reguläre Rentenart, ohne Ausweichmöglichkeit.
Häufige Fragen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Zählt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen für die frühere Rente?
Nein. Die Gleichstellung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das bestimmte Schutzrechte auf nicht anerkannte Personen ausdehnt. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine tatsächlich festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 erforderlich. Eine Gleichstellung ersetzt diesen Bescheid nicht.
Was passiert mit dem Abschlag, wenn sich der GdB nach dem Rentenbeginn auf unter 50 absenkt?
Nichts. Der einmal festgestellte Rentenanspruch bleibt bestehen. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen; ein späterer Wegfall hat keine Auswirkung auf die bereits bewilligte Rente. Wer nach dem Rentenbeginn erstmals GdB 50 zuerkannt bekommt, kann die günstigere Rentenart für vergangene Zeiträume nicht mehr einfordern.
Kann ich den Abschlag nachträglich ausgleichen, wenn ich bereits mit 62 in Rente gegangen bin?
Nein. Freiwillige Ausgleichszahlungen zum Auffüllen des Zugangsfaktors sind nur vor dem ersten Rentenbeginn möglich. Wer die Rente bereits bezieht, kann diesen Schritt nicht mehr nachholen. Wer die Option nutzen möchte, muss das vor dem geplanten Rentenbeginn mit der DRV klären.
Muss ich mit dem Rentenantrag warten, bis die Rentenanpassungsmitteilung mit dem neuen Rentenwert eingetroffen ist?
Nein. Die Rentenanpassungsmitteilung informiert bestehende Rentner über ihre neuen Beträge. Sie ist kein Startschuss für Neuanträge. Wer einen vorzeitigen Rentenbeginn plant, stellt den Antrag unabhängig davon und so früh wie möglich vor dem gewünschten Starttermin.
Gilt der neue Rentenwert 42,52 Euro auch für Renten, die bereits laufen?
Ja. Der neue Rentenwert gilt ab dem 1. Juli 2026 für alle laufenden gesetzlichen Renten und wird automatisch angewendet. Bestehende Renten werden angepasst, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Die Auszahlung des erhöhten Betrags erfolgt meist Ende Juli 2026, vorbehaltlich der noch ausstehenden Bundesratszustimmung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026.
Hinweis zur Rechtslage: Der Rentenwert 42,52 Euro gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (Bundesrat-Drucksache 243/26), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch ausstand. Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 29. April 2026 beschlossen.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentenanpassung 2026, Pressemitteilungen vom 5. März 2026 und 29. April 2026
Bundesrat: Drucksache 243/26, Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026), 30. April 2026
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsames Rundschreiben Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GRA zu § 37 SGB VI)




