Rundfunkbeitrag steigt ab 2027: Wer jetzt den Antrag stellen muss

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Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG bezieht, zahlt keinen Rundfunkbeitrag – das bleibt auch nach der neuen Empfehlung der Finanzkommission KEF so. Wer knapp über der Grenze dieser Leistungen liegt, könnte hingegen neu in den Kreis der Befreiungsberechtigten fallen.

Und wer seinen Folgeantrag versäumt, zahlt den vollen Beitrag, obwohl er nicht müsste. Genau diese drei Gruppen hat die geplante Erhöhung auf 18,64 Euro ab 2027 im Blick – und jede von ihnen braucht einen anderen Handlungsansatz.

Am 20. Februar 2026 hat die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ihren 25. Bericht übergeben. Die Empfehlung: Ab dem 1. Januar 2027 soll der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro auf 18,64 Euro monatlich steigen – ein Plus von 28 Cent.

Wichtiger als der Betrag ist, was sich dabei strukturell verändert: Das Grenzfall-Fenster, das bestimmt, wer trotz knapp zu hohem Einkommen befreit werden kann, verschiebt sich mit. Und die KEF kalkuliert gleichzeitig damit, dass es künftig weniger Befreiungen geben wird.

Was die KEF-Empfehlung bedeutet – und was sie nicht bedeutet

Der 25. KEF-Bericht ist ein Novum in der 50-jährigen Geschichte der Kommission. Normalerweise hat ein Zwischenbericht nur formalen Charakter. Diesmal revidiert die KEF ihre gesamte Einschätzung:

Nachdem die Bundesländer die für 2025 empfohlene Erhöhung auf 18,94 Euro blockiert hatten – woraufhin ARD und ZDF Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegten –, senkt die Kommission ihren Vorschlag auf 18,64 Euro und verschiebt den Starttermin auf 2027.

Ob das so kommt, ist Stand April 2026 noch nicht entschieden. Alle 16 Bundesländer und ihre Länderparlamente müssen bis Ende 2026 einem Staatsvertrag zustimmen. Bayern und Sachsen-Anhalt haben ihre Zustimmung an Bedingungen geknüpft.

Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2524/24 noch nicht entschieden – eine Grundsatzentscheidung zu den Verfahrensregeln der Beitragsfestsetzung bleibt möglich. Für Betroffene bedeutet das: Die Beitragshöhe ab 2027 ist rechtlich noch nicht festgeschrieben.

Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG: Wer bleibt befreit – und was trotzdem passiert

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 4 eine vollständige Befreiung vor für Empfänger von Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII), Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie BAföG außerhalb des Elternhauses. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und Kinder unter 25 Jahren im selben Haushalt sind eingeschlossen.

An dieser Berechtigung ändert die Beitragserhöhung nichts. Was sich aber regelmäßig ändert und viele Betroffene jedes Jahr Geld kostet: Die Befreiung läuft mit dem Bewilligungsbescheid aus.

Wer einen neuen Bürgergeld-Bescheid erhält, muss dem Beitragsservice eine neue Kopie vorlegen – sonst wird der volle Beitrag fällig. Rückwirkend befreien lassen kann man sich noch bis zu drei Jahre nach dem Beginn der Leistungsperiode, aber nur mit entsprechendem Nachweis.

Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung und dem Merkzeichen RF gilt eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags. Aus 6,12 Euro würden ab 2027 gerundet 6,21 Euro monatlich – neun Cent mehr. Auch diese Ermäßigung muss beantragt und bei Fristablauf erneuert werden.

Das Grenzfall-Fenster: Wer gerade so zu viel verdient, um befreit zu werden

Die politisch heiklere Gruppe sind die sogenannten Grenzfälle: Menschen, die keine der genannten Sozialleistungen erhalten, weil ihr Einkommen gerade zu hoch dafür ist – die aber dennoch so wenig haben, dass ihnen der Rundfunkbeitrag nicht zuzumuten ist. Für sie hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 6 RBStV eine Härteregelung geschaffen.

Der Mechanismus: Wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze zwar übersteigt, aber nur um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags, gilt das als besonderer Härtefall – und die Befreiung kann beantragt werden. Nicht automatisch, sondern mit einem ablehnenden Bescheid der Sozialbehörde, der ausdrücklich die Höhe der Überschreitung ausweist.

Derzeit liegt das Fenster bei: weniger als 18,36 Euro über der Bedarfsgrenze. Wer mit 22 Euro über der Grenze liegt, fällt heraus. Wer mit 14 Euro über der Grenze liegt, hat Anspruch.

Maria T., 61, aus Dortmund, bezieht eine kleine Rente von 1.040 Euro netto. Ihr Bedarf für Grundsicherung im Alter plus angemessene Unterkunftskosten läge nach Berechnung des Sozialamts bei 1.026 Euro. Ihr Einkommen übersteigt den Bedarf um 14 Euro – zu viel für Grundsicherung, aber innerhalb des Grenzfall-Fensters. Sie hat Anspruch auf Befreiung als Härtefall.

Den dafür nötigen ablehnenden Bescheid erhält sie aber nur, wenn sie aktiv einen Antrag auf Grundsicherung stellt, der dann abgelehnt wird. Wer diesen Schritt nicht kennt, zahlt jährlich 220,32 Euro – und tut es unnötigerweise.

Was sich durch 18,64 Euro konkret ändert

Wenn der Rundfunkbeitrag 2027 auf 18,64 Euro steigt, weitet sich das Grenzfall-Fenster automatisch auf weniger als 18,64 Euro Überschreitung aus – also um 28 Cent. Wer bisher mit 18,50 Euro knapp über der Grenze lag und keinen Anspruch hatte, käme nun hinein. Die Zahl der Betroffenen in diesem engen Korridor ist klein, aber real.

Für alle Haushalte ohne Befreiung steigen die Jahreskosten von 220,32 auf 223,68 Euro. Wer die Grenzfall-Befreiung neu erwirbt, spart diese 223,68 Euro komplett – das ist der eigentliche Wert des Antrags, nicht die marginale Fensterverschiebung um 28 Cent.

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Eine Hürde bleibt unverändert: Die Grenzfall-Befreiung wird nach jedem ablehnenden Bescheid nur für ein Jahr gewährt. Danach muss erneut ein Bescheid beschafft und der Antrag neu gestellt werden. Für Menschen in belastenden sozialen Lagen ist dieser jährliche Verwaltungsaufwand oft die faktische Barriere – und das System macht sich diesen Informationsmangel still zunutze.

KEF rechnet mit weniger Befreiungen – die stille Rechnung im Bericht

Im 25. Bericht findet sich eine Aussage, die in der öffentlichen Berichterstattung kaum Beachtung gefunden hat: Die KEF erwartet künftig mehr beitragspflichtige Wohnungen und weniger Befreiungen.

Konkret rechnet sie damit, dass die Zahl beitragspflichtiger Wohnungen von 40,5 Millionen 2025 auf 41,4 Millionen im Jahr 2028 steigt – ein Plus von 2,3 Prozent. Weniger Befreiungen, mehr zahlende Haushalte: Auf dieser Annahme beruht die Rechnung, dass 18,64 Euro ab 2027 ausreichend sind.

Die Logik ist eindeutig: Wer seinen Folgeantrag versäumt, wer den Grenzfall-Antrag nicht kennt, wer die Fristen nicht im Blick hat, zahlt den vollen Beitrag – obwohl er nicht muss. Die Kommunikationspflicht liegt vollständig beim Betroffenen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (Az. 6 C 10.18) klargestellt, dass sogar Personen ohne formellen Sozialleistungsbezug Befreiung als Härtefall beantragen können, wenn ihr Einkommen nach Abzug der Wohnkosten unter dem Sozialhilfe-Regelsatz liegt. Auch das kommuniziert der Beitragsservice nicht von sich aus.

Der Grenzfall-Antrag: Was Sie jetzt brauchen

Wer glaubt, dass sein Einkommen die Bedarfsgrenze nur knapp übersteigt, sollte den folgenden Weg gehen – unabhängig davon, ob die Erhöhung 2027 kommt oder nicht.

Antrag auf Sozialleistung stellen. Zunächst muss beim Jobcenter oder Sozialamt ein Antrag auf Bürgergeld oder Grundsicherung gestellt werden. Ziel ist nicht die Bewilligung, sondern der ablehnende Bescheid. Dieser muss explizit ausweisen, um welchen Betrag das Einkommen den Bedarf übersteigt. Steht das nicht drin, muss bei der Behörde nachgefragt werden – dieser Hinweis ist für den Folgeantrag beim Beitragsservice unverzichtbar.

Befreiungsformular 440 einreichen. Das Formular ist beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unter rundfunkbeitrag.de erhältlich. Die relevante Option lautet „auf Grund einer Einkommensüberschreitung”.

Das ausgefüllte, unterschriebene Formular zusammen mit einer Kopie des Ablehnungsbescheids per Einschreiben einsenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist – rückwirkend bis zu drei Jahre möglich.

Wer auf Sozialleistungen bewusst verzichtet, kann die Grenzfall-Befreiung laut Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 55/721.KO) nicht beanspruchen. Wer hingegen nicht weiß, ob ein Anspruch besteht, sollte den Antrag stellen und den Bescheid erzwingen.

Für Personen, die formal keinen Sozialleistungsanspruch haben, aber nach Abzug der Wohnkosten weniger als den Sozialhilfe-Regelsatz zur Verfügung haben, hat das Bundesverwaltungsgericht den allgemeinen Härtefall offengehalten – ebenfalls über Formular 440, mit einer Aufstellung der tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben. Wer diese Situation erkennt und den Antrag stellt, hat Anspruch auf Befreiung.

FAQ: Rundfunkbeitrag und Befreiung ab 2027

Muss ich als Bürgergeld-Empfänger nach der Beitragserhöhung erneut einen Antrag stellen?
Nur wenn Ihr aktueller Befreiungsbescheid vor dem 1. Januar 2027 ausläuft. In diesem Fall müssen Sie dem Beitragsservice den neuen Bürgergeld-Bewilligungsbescheid vorlegen. Die Befreiung gilt nicht automatisch fort – das ist einer der häufigsten Fehler, der Betroffene Geld kostet.

Was passiert, wenn ich meinen Folgeantrag vergesse?
Der Beitragsservice setzt den vollen Beitrag fest. Eine rückwirkende Befreiung für bis zu drei Jahre ist möglich, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass die Voraussetzungen in dieser Zeit vorlagen. Den zu Unrecht gezahlten Beitrag erhalten Sie in diesem Fall zurück.

Gilt die Erhöhung auf 18,64 Euro definitiv ab 2027?
Nein. Die KEF hat eine Empfehlung ausgesprochen. Ob die Erhöhung kommt, entscheiden die Bundesländer per Staatsvertrag, dem alle 16 Länderparlamente zustimmen müssen.

Bayern und Sachsen-Anhalt haben ihre Zustimmung an Bedingungen geknüpft. Ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ist noch anhängig und könnte die Lage erneut verschieben.

Ich beziehe Wohngeld, bin aber nicht befreit. Was kann ich tun?
Wohngeld berechtigt nicht automatisch zur Befreiung. Wenn Ihr Einkommen den Bedarf für Bürgergeld oder Grundsicherung aber um weniger als den aktuellen Rundfunkbeitrag übersteigt, können Sie den Grenzfall-Antrag stellen.

Hierfür brauchen Sie einen ablehnenden Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts, der die Höhe der Überschreitung ausweist – und dann Formular 440 mit der Option „auf Grund einer Einkommensüberschreitung”.

Quellen

KEF: 25. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, 20.02.2026
LTO: ARD und ZDF in Karlsruhe plötzlich chancenlos, 23.02.2026
Verbraucherzentrale Hamburg: Zu wenig Geld und trotzdem Rundfunkbeitrag zahlen?
Verbraucherzentrale: Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung und Ermäßigung
BVerwG: Urt. v. 30.10.2019, Az. 6 C 10.18
VG Koblenz: Urt. v. 19.10.2021, Az. 5 K 55/721.KO
ver.di MMM: KEF empfiehlt neue Beitragshöhe, 20.02.2026