Rente: Wann zahlt die Kasse eine Reha auch für Rentner?

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Wer denkt, mit dem Rentenbescheid sei der Weg zur Reha versperrt, irrt. Auch im Ruhestand haben Sie einen Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen – allerdings gelten andere Spielregeln.

Viele wissen nicht, dass bei Rentnerinnen und Rentnern nicht mehr die Rentenversicherung, sondern in der Regel die gesetzliche Krankenkasse zuständig ist. Doch genau hier beginnen oft die Probleme: Anträge werden abgelehnt, Leistungen verzögert oder gar nicht erst erklärt.

Reha im Alter – kein Auslaufmodell, sondern gesetzlicher Anspruch

Auch wer bereits in Rente ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf medizinische Rehabilitation. Ziel ist nicht mehr die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, sondern die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, der Erhalt der Selbstständigkeit oder die Verbesserung der Lebensqualität im Alltag.

Grundlage dafür ist § 40 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), der klar regelt: Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Reha-Leistungen zu erbringen, wenn diese medizinisch notwendig sind und eine Verbesserung zu erwarten ist.

Gerade bei chronischen Erkrankungen, nach Krankenhausaufenthalten oder im Zusammenhang mit altersbedingten Einschränkungen kann eine geriatrische Reha oder eine Anschlussheilbehandlung entscheidend sein – sowohl für die persönliche Lebensführung als auch zur Vermeidung langfristiger Pflegebedürftigkeit.

Wer ist zuständig? Die Rentenkasse ist raus – jetzt greift die Krankenkasse

Während bei Erwerbstätigen meist die Rentenversicherung für die Reha zuständig ist, übernimmt bei Rentnerinnen und Rentnern in der Regel die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie bereits eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen.

Die Rentenversicherung finanziert in diesem Fall keine Reha mehr, weil ihr Ziel – die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit – nicht mehr erreicht werden kann.

Die Krankenkasse hingegen prüft, ob eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist, um Pflege zu verhindern, Mobilität zu fördern oder den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Dabei können auch geriatrische Rehazentren infrage kommen, die speziell auf ältere Menschen und komplexe Krankheitsbilder ausgerichtet sind.

So stellen Sie einen Reha-Antrag als Rentner

Der Antrag auf eine Reha läuft in der Regel über Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Diese füllen gemeinsam mit Ihnen ein spezielles Formular aus (häufig Muster 61), das Ihre Krankenkasse zur Verfügung stellt. Danach prüft die Kasse die medizinische Notwendigkeit und – sofern notwendig – holt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) ein.

Wird ein Reha-Antrag bei der Krankenkasse abgelehnt, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Das lohnt sich häufig – vor allem, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt den Antrag fachlich gut begründet hat. Auch sozialrechtlich Beratende oder Patientenbeauftragte können dabei unterstützen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Für eine Reha im Rentenalter gelten andere Maßstäbe als für Erwerbstätige. Entscheidend ist zunächst, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt – etwa im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, bei chronischen Erkrankungen oder wenn eine Pflegebedürftigkeit droht.

Außerdem muss eine realistische Aussicht bestehen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Reha verbessert oder zumindest stabilisiert. Wer bereits pflegebedürftig im Sinne von Pflegegrad 4 oder 5 ist, hat in der Regel keinen Anspruch mehr auf Rehabilitationsmaßnahmen – hier treten andere Pflegeleistungen in den Vordergrund.

Seit der letzten Reha sollten in der Regel mindestens vier Jahre vergangen sein. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand akut verschlechtert hat.

Häufige Probleme – und wie Sie damit umgehen

Viele Rentnerinnen und Rentner berichten, dass ihre Reha-Anträge von der Krankenkasse ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden. Besonders kritisch: Ablehnungen erfolgen oft pauschal – mit Formulierungen wie „es liegt keine Reha-Indikation vor“.

Nicht entmutigen lassen! Holen Sie sich ärztliche Unterstützung, fordern Sie Akteneinsicht und legen Sie Widerspruch ein. Viele Widersprüche sind erfolgreich – gerade dann, wenn der Antrag medizinisch fundiert gestellt wurde.

Ein weiteres Problem: Verzögerungen im Verfahren. Manche Krankenkassen lassen sich zu viel Zeit – dabei ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sie innerhalb von drei Wochen entscheiden müssen (§ 13 SGB V). Wird ein Gutachten eingeholt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Danach haben Sie das Recht, die Leistung selbst zu organisieren und von der Kasse erstatten zu lassen.

Auch im Alter steht Ihnen Reha zu – wenn Sie darum kämpfen

Reha ist kein Privileg der Berufstätigen. Auch Rentnerinnen und Rentner haben ein Recht auf medizinische Rehabilitation – wenn die Voraussetzungen stimmen. Doch viele wissen nicht, wie sie diese Leistungen durchsetzen können. Krankenkassen verweigern, verschleppen oder lehnen ab.

Umso wichtiger ist es, dass Sie gut informiert sind, sich nicht abspeisen lassen – und Ihre Rechte aktiv einfordern. Denn eins ist sicher: Eine rechtzeitig bewilligte Reha kann entscheidend sein, um Ihre Selbstständigkeit zu erhalten und Pflege zu vermeiden.