Wer länger krank ist, muss das Krankengeld beantragen. Doch wehe eine Frist wird verpasst, dann droht die häufige Krankengeld-Falle.
Krankengeld, wenn Lohnfortzahlung endet
Im Krankheitsfall übernimmt zunächst der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung – für höchstens sechs Wochen und in voller Höhe des Arbeitsentgelts. Danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, darf aber 90 Prozent des letzten Nettogehalts nicht überschreiten und ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Die Meldefristen: Sieben Tage, die über das Einkommen entscheiden
Entscheidend für den Anspruch ist nicht allein die ärztliche Diagnose, sondern auch die rechtzeitige Meldung. Wer seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Erkrankung anzeigt, riskiert, dass das Krankengeld ruht, bis die Bescheinigung eingeht. Die Frist verlängert sich nur, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
So gefährlich sind Lücken in der Krankschreibung
Auch nach der Einführung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) gilt: Zwischen zwei Krankschreibungen darf kein Werktag ohne Attest liegen, sonst ruht das Krankengeld.
Das TSVG hat diese Regel zwar entschärft, weil eine verspätete Folgebescheinigung den Anspruch nicht mehr endgültig entfallen lässt, doch die Leistung wird bis zur Nachmeldung ausgesetzt – für Betroffene oft ein Leistungsvakuum.
Digitalisierung schützt nicht vor Verantwortung: Die eAU
Seit Januar 2023 stellen Vertragsärztinnen und -ärzte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse zu; Arbeitgeber rufen sie digital ab.
Für Versicherte entfällt die Papierpflicht – nicht aber die Obliegenheit, den Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Technische Probleme beim Datentransfer dürfen Beschäftigte allerdings nicht mehr benachteiligen.
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Neue Rechtsprechung stärkt Versicherte
Das Bundessozialgericht bestätigte 2024, dass der Krankengeldanspruch auch dann besteht, wenn die eAU verspätet bei der Kasse eingeht. Ärztinnen und Ärzte tragen die Übermittlungspflicht; eine Verzögerung kann Versicherten nicht angelastet werden. Damit sind zumindest die Risiken technischer Pannen deutlich reduziert worden.
Die Krankengeldfalle
Trotz der Reformen bleiben Lücken im System. Besonders problematisch ist die sogenannte Krankengeldfalle: Wer während einer längeren Erkrankung seinen Arbeitsplatz verliert und zugleich die Krankschreibung nicht nahtlos fortführen kann, droht in den Bürgergeldbezug abzurutschen.
Der Sozialverband VdK fordert seit Jahren eine gesetzliche Korrektur. Das Bundesgesundheitsministerium hat im Mai 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die starren Fristen weiter lockern und Härtefälle verhindern soll. Die Details werden derzeit in Bundestag und Bundesrat beraten.
Was Betroffene jetzt tun können
Solange die Reform nicht verabschiedet ist, bleibt Wachsamkeit das wirksamste Mittel. Ärztliche Atteste sollten immer lückenlos bis zum nächsten Werktag vorliegen, digitale Übermittlungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und – falls nötig – durch einen Ausdruck ergänzt werden.
Wer wegen Praxisschließungen oder Feiertagen keinen Termin bekommt, sollte den Kontaktversuch schriftlich festhalten und notfalls eine andere Praxis aufsuchen, um eine Unterbrechung zu vermeiden.
Ausblick: Mehr Flexibilität, weniger Bürokratie
Die geplante Gesetzesänderung könnte einen entscheidenden Schritt zu einem gerechteren System bedeuten. Verbände, Gerichte und Patientinnen haben den Reformdruck erhöht, und die Digitalisierung der eAU zeigt, dass strukturelle Verbesserungen möglich sind.
Bis die neue Regelung greift, bleibt es jedoch in der Verantwortung jedes Einzelnen, Fristen akribisch einzuhalten – denn ein einziges Versäumnis kann noch immer existenzielle Folgen haben.




