Seit dem 1. Januar 2026 hat die Deutsche Rentenversicherung eine neue gesetzliche Pflicht: Wer schwer krank ist, nicht mehr zurück in den Job findet und bei der DRV versichert ist, kann einen persönlichen Fallmanager bekommen – jemanden, der Reha, Arbeitgeberkontakte und Behördenabstimmung koordiniert.
Das DRV-Fallmanagement nach § 13a SGB VI ist keine Selbstverständlichkeit: Es ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch. Wer es nutzen will, muss wissen, wie man es beantragt – auch ohne Brief von der DRV – und worauf beim Förderplan zu achten ist.
Inhaltsverzeichnis
DRV-Fallmanagement ab 2026: Was das neue Gesetz für Schwerkranke bedeutet
Vor dem 1. Januar 2026 war die Rentenversicherung in erster Linie eine Antragsbehörde. Wer Reha benötigte, stellte einen Antrag. Wer eine Umschulung wollte, stellte einen Antrag. Wer zwischen Krankenkasse, DRV und Arbeitsagentur verloren ging, blieb verloren – kein Träger fühlte sich zuständig, diesen Menschen aktiv durch das Geflecht zu lotsen.
Genau das ändert das SGB VI-Anpassungsgesetz, das am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und zum Jahresbeginn in Kraft trat.
Der neue Paragraf verpflichtet die Träger der Deutschen Rentenversicherung erstmals gesetzlich, ein aktives Fallmanagement aufzubauen. Das Gesetz formuliert es als Kann-Bestimmung – die DRV kann Versicherte mit einem Fallmanagement begleiten und unterstützen.
Diese Formulierung ist kein Zufall: Damit ist das DRV-Fallmanagement keine einklagbare Leistung, sondern eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Trägers. Für Betroffene bedeutet das: Wer aktiv beantragt und den Bedarf darlegt, hat eine reelle Chance – und wer abgelehnt wird, kann Widerspruch einlegen.
Was der Fallmanager konkret tut: Er koordiniert über Trägergrenzen hinweg – zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und DRV, er begleitet Reha-Anschlussverfahren und hilft beim Navigieren durch Zuständigkeitskonflikte.
Entscheidungen trifft er nicht: Weder Reha noch Umschulung noch EM-Rente liegen in seiner Befugnis. Er koordiniert – und er dokumentiert. Diese Dokumentation ist der Punkt, an dem das DRV-Fallmanagement strategische Bedeutung bekommt.
Wer Anspruch hat – und wer trotz schwerer Erkrankung leer ausgeht
Das DRV-Fallmanagement steht nicht allen offen. Das Gesetz setzt drei Bedingungen: erstens eine gesundheitliche Beeinträchtigung, zweitens einen besonderen Unterstützungsbedarf bei der beruflichen Teilhabe, und drittens die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder 2 SGB VI. Das dritte Kriterium ist das entscheidende Nadelöhr.
Wer in den vergangenen Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, erfüllt diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen häufig.
Wer dagegen bereits eine befristete oder dauerhafte EM-Rente bezieht, ist vom Fallmanagement per Gesetzeswortlaut ausgeschlossen – nicht wegen mangelnden Bedarfs, sondern weil das Gesetz den Versicherungsstatus als Zugangskriterium definiert.
In der Praxis betrifft das DRV-Fallmanagement vor allem Versicherte zwischen 45 und 60 Jahren, bei denen mehrere Gesundheitsprobleme zusammenkommen: chronische Rückenprobleme kombiniert mit einer Depression, eine Krebserkrankung, die berufliche Unsicherheit nach sich zieht, oder langjährige psychische Belastungen, die mit körperlichem Verschleiß verbunden sind.
Wer nach einer abgeschlossenen medizinischen Rehabilitation nicht zurück in den Job findet, ist die klassische Zielgruppe. Nach dem Rahmenkonzept der DRV Mitteldeutschland kehren von je tausend abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahmen rund zehn Versicherte weder ins Erwerbsleben zurück noch erhalten sie berufliche Rehabilitationsleistungen. Für diese Gruppe ist das Fallmanagement gedacht.
Wer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder bereits eine EM-Rente bezieht, hat zum Fallmanagement keinen Zugang – ein Konstruktionsfehler, den Fachverbände wie die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation im Gesetzgebungsverfahren kritisierten.
Für Betroffene ohne DRV-Versicherungsstatus bleibt die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) kostenlos, bundesweit, und ohne Versicherungsvoraussetzungen.
So beantragen Sie das DRV-Fallmanagement – auch ohne Brief
Die DRV hat seit Anfang 2026 begonnen, Versicherte aktiv anzuschreiben. Wer einen solchen Brief findet, muss wissen: Dieses Schreiben ist das Ergebnis einer Sozialdatenauswertung – kein Zufallsschreiben, sondern ein Hinweis, dass die Rentenversicherung einen Bedarf erkannt hat.
Auf diesen Brief nicht zu reagieren, ist keine neutrale Entscheidung. Es dokumentiert, dass ein Angebot vorlag und nicht angenommen wurde – was bei einem späteren EM-Renten-Antrag relevant werden kann.
Wer keinen Brief erhalten hat, muss deshalb nicht warten. Das Fallmanagement kann formlos schriftlich beim zuständigen DRV-Träger beantragt werden. Der Antrag muss keine juristischen Fachbegriffe enthalten und kein Formular ausfüllen.
Was der Antrag leisten muss: eine Schilderung der gesundheitlichen Situation, der bisherigen Behandlungen und der konkreten Schwierigkeiten bei der Rückkehr in den Beruf. Sinnvoll ist außerdem ein kurzer Hinweis, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – dieser Zusatz zeigt der DRV, dass der Versicherte die Zugangsbedingung kennt, und verhindert Ablehnungen aus rein formalen Gründen.
Daniela F., 52, aus Magdeburg, erhielt nach zwei Bandscheiben-OPs und einer anschließenden Depression im Herbst 2025 keinen DRV-Brief. Sie hatte nach einer geschlossenen Rehabilitationsmaßnahme keinen klaren Rückkehrplan:
Der Hausarzt verwies auf die Krankenkasse, die Krankenkasse auf die DRV, die DRV auf einen neuen Antrag. Im März 2026 schrieb sie formlos an die DRV Mitteldeutschland, schilderte ihre Erkrankungen, die gescheiterte Reha und ihre Unsicherheit über den Berufsweg. Sechs Wochen später bekam sie einen Fallmanager, der innerhalb von zwei Wochen ein Erstgespräch führte.
Wichtig beim Antrag: Das Fallmanagement setzt eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung voraus. Die DRV darf das Verfahren nur mit schriftlichem Einverständnis beginnen – und sie darf Daten nur verarbeiten, wenn der Versicherte dem explizit zugestimmt hat.
Diese Einwilligungserklärung ist kein Formalakt. Sie markiert den Beginn eines Verfahrens, dessen Dokumentation in der DRV-Akte verbleibt. Niemand wird zum Fallmanagement gezwungen – aber wer es beginnt, sollte verstehen, was er beginnt.
Der Förderplan: Was Sie unterschreiben und worauf Sie achten müssen
Zu Beginn des Fallmanagements erstellt der Fallmanager gemeinsam mit dem Versicherten einen individuellen Förderplan. Dieser Plan bündelt die geplanten Maßnahmen: eine weitere medizinische Rehabilitation, die Begleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung, Arbeitgeberkontakte, die Koordination von Umschulungsangeboten, die Abstimmung mit anderen Sozialleistungsträgern.
Nach den bisherigen Rahmenkonzepten der DRV-Träger läuft das Fallmanagement maximal neun Monate nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation und umfasst maximal 30 Stunden Koordinationsarbeit. Diese Parameter können je nach Träger und nach dem noch in Entwicklung befindlichen bundesweiten Rahmenkonzept der DRV Bund variieren.
Der Versicherte unterschreibt diesen Plan – und das ist kein bürokratischer Akt. Mit der Unterschrift bestätigt er, dass er das darin beschriebene Ziel – die berufliche Wiedereingliederung – aktiv anstrebt. Was im Förderplan steht, steht später im Abschlussbericht. Wer im Gespräch mit dem Fallmanager sagt, er könne sich vorstellen, Teilzeit zurückzukehren, hat diese Perspektive damit dokumentiert.
Wer einer Maßnahme zustimmt, die er für unrealistisch hält, hat ihre Zumutbarkeit bestätigt.
Konkrete Faustregeln für das Gespräch: Beschreiben Sie Ihren Gesundheitszustand präzise – kein Herunterspielen von Beschwerden, die real vorhanden sind. Wenn eine Formulierung im Entwurf des Förderplans zu optimistisch ist, haben Sie das Recht, eine andere zu verlangen, bevor Sie unterschreiben.
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Wer parallel einen EM-Renten-Antrag erwägt, sollte den Förderplan vorab mit einer Sozialrechtsberatung beim VdK, SoVD oder einem Fachanwalt abstimmen.
Das DRV-Fallmanagement folgt dem gesetzlichen Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente”. Die Rentenversicherung ist damit strukturell motiviert, Versicherte so lange wie möglich in Richtung Erwerbsleben zu koordinieren, bevor eine Erwerbsminderungsrente in den Blick kommt. Für viele Betroffene ist das die richtige Reihenfolge.
Wer weiß, dass eine Rückkehr in den Beruf medizinisch nicht realistisch ist, sollte die Teilnahme am Fallmanagement vor Beginn unabhängig beraten lassen – die strategische Wechselwirkung mit einem späteren EM-Renten-Antrag wird regelmäßig unterschätzt.
Ihre Rechte während des laufenden Fallmanagements
Solange das Verfahren noch läuft, steht Versicherten ein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht in alle Verfahrensdokumente zu – Förderplan, Gesprächsprotokolle und den Entwurf des Abschlussberichts, sofern bereits erstellt.
Dieses Recht ergibt sich aus § 25 SGB X, dem Akteneinsichtsrecht in laufenden Sozialverwaltungsverfahren. Stellen Sie diesen Antrag schriftlich, solange das Fallmanagement noch nicht formell abgeschlossen ist. Warten Sie nicht bis zum Ende: Nach Verfahrensabschluss ist dieses Recht nicht mehr uneingeschränkt nutzbar.
Nach Abschluss des Fallmanagements ist der wirksamere Weg das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Jede Behörde ist verpflichtet, auf Antrag vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen – einschließlich aller Fallmanagement-Dokumente.
Der Antrag ist schriftlich, kostenfrei und muss innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Was tun, wenn der Abschlussbericht Fehler enthält? Sachlich falsche Angaben – falscher Gesprächsinhalt, fehlerhaftes Datum, falsch wiedergegebene medizinische Einschätzungen – können Sie schriftlich zur Berichtigung verlangen.
Die DRV muss innerhalb eines Monats antworten. Subjektive Einschätzungen des Fallmanagers zur Arbeitsfähigkeit sind auf diesem Weg nicht anfechtbar – sie können aber in einem späteren Widerspruchsverfahren gegen eine konkrete Leistungsentscheidung inhaltlich angegriffen werden.
Der Abschlussbericht selbst ist kein Verwaltungsakt und damit nicht direkt mit einem Widerspruch angreifbar – wohl aber die Entscheidungen, die auf seiner Grundlage getroffen werden.
Ablehnung, Abbruch, Alternativen: Was bleibt, wenn das Fallmanagement scheitert
Die DRV ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Fallmanagement stattzugeben. Das Gesetz formuliert eine Ermessensleistung. Eine Ablehnung muss begründet sein – und diese Begründung ist angreifbar. Mit einem Widerspruch kann gerügt werden, dass die DRV ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Bleibt er erfolglos, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Auch ein laufendes Fallmanagement kann enden – durch Zeitablauf, Wegfall der Voraussetzungen oder auf Wunsch des Versicherten. Wer abbricht, sollte das schriftlich und mit Begründung gegenüber der DRV erklären, damit die Dokumentation den tatsächlichen Grund widerspiegelt.
Wer vom Fallmanagement ausgeschlossen ist, hat zwei Alternativen. Die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) ist bundesweit kostenlos, offen für alle Menschen mit Behinderungen, und kann beim Navigieren durch Zuständigkeiten und beim Formulieren von Anträgen helfen.
Wer eine befristete EM-Rente bezieht, kann bei der Krankenkasse eine Teilhabekonferenz nach dem SGB IX beantragen – das ist der trägerübergreifende Planungsweg, der nicht an den DRV-Versicherungsstatus gebunden ist.
Das DRV-Fallmanagement ist ein echter Fortschritt – es schafft erstmals eine gesetzliche Grundlage für aktive Koordination. Gleichzeitig ist es kein Allheilmittel: Es setzt den Willen der DRV und einen bestimmten Versicherungsstatus voraus. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Instrument, das er aktiv einfordern kann – aber nur, wenn er seine Rechte im Verfahren kennt und den Förderplan nicht blind unterschreibt.
Häufige Fragen zum DRV-Fallmanagement
Ich habe keinen Brief von der DRV bekommen. Kann ich das Fallmanagement trotzdem beantragen?
Ja. Das Fallmanagement kann formlos schriftlich beim zuständigen DRV-Träger oder über das DRV-Online-Portal beantragt werden. Schildern Sie Ihre gesundheitliche Situation, bisherige Behandlungen und Ihren Unterstützungsbedarf. Ein Hinweis, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt sind, ist sinnvoll.
Ich beziehe eine befristete Erwerbsminderungsrente. Habe ich Anspruch auf das Fallmanagement?
Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nicht. Das Fallmanagement setzt voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind – das ist für EM-Rentner nicht der Fall. Als Alternative kommen die EUTB oder eine Teilhabekonferenz nach SGB IX in Betracht.
Kann ich die Einwilligung zum Fallmanagement widerrufen?
Ja. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Das Fallmanagement endet dann. Was bis dahin dokumentiert wurde, verbleibt in der DRV-Akte. Wer aus nachvollziehbaren Gründen abbricht, sollte das schriftlich und begründet gegenüber der DRV erklären.
Was passiert, wenn ich den Förderplan nicht unterschreibe?
Der Fallmanager kann keinen Förderplan ohne Ihre Zustimmung wirksam in Kraft setzen. Sie haben das Recht, Formulierungen zu verhandeln oder den Entwurf abzulehnen. Wer den Plan insgesamt ablehnt, beendet damit das Fallmanagement – ohne abgeschlossenen Plan in der DRV-Akte.
Welche Konsequenz hat es, wenn ich das DRV-Schreiben ignoriere?
Rechtlich: keine unmittelbare. Praktisch: Die DRV hat dokumentiert, dass sie ein Angebot gemacht hat. Auf das Schreiben zu antworten – auch mit einer begründeten Ablehnung – ist besser als Schweigen und schützt vor späteren Nachteilen bei einem EM-Renten-Antrag.
Quellen:
gesetze-im-internet.de/BMJV: § 13a SGB VI Fallmanagement (Gesetzeswortlaut)
Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 355, SGB VI-Anpassungsgesetz, verkündet am 22. Dezember 2025
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/1858, Beschluss vom 6. November 2025, Ausschussfassung 21/2634
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Kabinettsbeschluss SGB VI-Anpassungsgesetz, September 2025
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland: Rahmenkonzept Fallmanagement nach medizinischer Rehabilitation
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR): Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf SGB VI-Anpassungsgesetz, August 2025
Reha-Recht.de (DVFR): Stellungnahmen zum SGB VI-Anpassungsgesetz, August 2025




