Das Sozialgericht Koblenz hat in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine hohe Kapitalleistung aus einer privaten Unfallversicherung grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen zählt, wenn Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt wird (S 10 SO 35/24).
Der Fall zeigt, dass sich Betroffene nicht darauf verlassen können, Unfallversicherungsleistungen würden wie Schmerzensgeld behandelt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und damit die Ablehnung der Grundsicherung bestätigt.
Inhaltsverzeichnis
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Worum es im Kern geht
Im Zentrum steht die Frage, ob Vermögen aus einer privaten Unfallversicherung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschützt ist, weil es an einen schweren Gesundheitsschaden anknüpft.
Der Kläger argumentierte, die Leistung müsse wie Schmerzensgeld geschont werden oder zumindest als besondere Härte gelten. Das Gericht hat das verneint und betont, dass die Grundsicherung nur greift, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
Der konkrete Fall
Der Kläger ist Jahrgang 2000 und erlitt 2011 einen schweren Unfall, der zu einer mehrfachen Behinderung führte. Er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und kann seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen, weshalb er rechtlich betreut wird.
Er lebt mit seiner Mutter zusammen, die für bestimmte Bereiche der Betreuung zuständig ist, während eine Rechtsanwältin unter anderem die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden übernimmt.
Private Unfallversicherung: 416.250 Euro und Streit um Vermögenseinsatz bei Grundsicherung
Für den Kläger bestand eine private Unfallversicherung, die der Vater als Fremdversicherung abgeschlossen hatte. Nach dem Unfall wurde im Wesentlichen 2013 eine Summe von 416.250 Euro ausgezahlt, zunächst wegen der Minderjährigkeit des Klägers auf ein Konto des Vaters.
Spätestens mit Volljährigkeit bestand nach der Sicht des Gerichts ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe gegen den Vater, sodass bereits diese Forderung Vermögen darstellte.
Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Ablehnung wegen Vermögen
Zunächst erhielt der Kläger Grundsicherung über eine Verbandsgemeinde, später änderte sich die Zuständigkeit, weil er in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen wurde und dadurch Leistungen der Eingliederungshilfe relevant wurden.
Die Betreuerin beantragte dann Grundsicherung rückwirkend ab Februar 2022 und fortlaufend, wobei zugleich die Forderung aus der Unfallversicherung und später die Auszahlung auf das Konto offengelegt wurden. Der Träger lehnte ab, weil das Vermögen die Schonvermögensgrenzen deutlich übersteigt und der Lebensunterhalt damit aus eigenen Mitteln zu bestreiten sei.
Sozialgericht Koblenz: Warum Unfallversicherung als Vermögen in der Grundsicherung zählt
Das Gericht stellt klar, dass in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, soweit keine Ausnahme greift.
Die Auszahlung wurde nicht als „Einkommen“ bewertet, sondern als Vermögensumwandlung, weil an die Stelle einer Forderung gegen den Vater das Guthaben auf dem Konto trat. Entscheidend war, dass 416.250 Euro weit oberhalb des Schonvermögens liegen und damit die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung nicht erfüllt sind.
Keine besondere Härte nach § 90 SGB XII bei Grundsicherung trotz Behinderung
Der Kläger berief sich darauf, der Vermögenseinsatz sei eine besondere Härte, weil das Geld aus einem schweren Unfall stamme und dauerhaft behinderungsbedingte Mehraufwendungen anfallen.
Das Gericht erkennt zwar an, dass eine Behinderung das Leben und die Ausgaben beeinflussen kann, sieht darin aber keine atypische Ausnahmesituation, weil Erwerbsminderung und Hilfebedarf gerade typische Anwendungsfälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind. Zusätzlich hebt das Gericht hervor, dass es unbillig wäre, existenzsichernde Leistungen zu zahlen, obwohl ein derart hohes Vermögen zur Verfügung steht.
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Unfallversicherung ist kein Schmerzensgeld: Bedeutung für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das Gericht grenzt private Unfallversicherungsleistungen deutlich von Schmerzensgeld ab, weil Schmerzensgeld einen immateriellen Schaden ausgleicht und zugleich Genugtuung leisten soll. Eine private Unfallversicherung zahlt dagegen aus einem Vertrag, ohne dass der Versicherer Schädiger ist, und hat deshalb keine Genugtuungsfunktion.
Nach Auffassung des Gerichts dient die Unfallversicherung vor allem der Absicherung wirtschaftlicher Folgen der Invalidität und überschneidet sich damit eher mit dem Zweck existenzsichernder Leistungen, statt in einem gegensätzlichen Zweck zu stehen.
Pandemie-Sonderregel Vermögensprüfung: Keine Hilfe bei Grundsicherung wegen erheblichem Vermögen
Auch eine zeitweise Sonderregel zur Nichtberücksichtigung von Vermögen für bestimmte Bewilligungszeiträume griff hier nicht. Diese Erleichterung galt nicht bei „erheblichem Vermögen“, und bei einer Summe weit oberhalb der üblichen Grenzen war für das Gericht offenkundig, dass die Ausnahme nicht passt.
Fragen zu einer möglichen Rückforderung von 5.000 Euro durch die Mutter waren deshalb nicht entscheidend, weil selbst nach Abzug dieser Summe das Vermögen weiterhin sehr deutlich über dem Schonvermögen läge.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss Geld aus einer privaten Unfallversicherung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingesetzt werden?
Nach diesem Urteil ja, wenn es als verwertbares Vermögen verfügbar ist und die Schonvermögensgrenzen deutlich überschreitet. Das Gericht hat die Kapitalleistung als Vermögen eingeordnet, das grundsätzlich zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Eine automatische Schonung nur wegen des Unfallbezugs hat es abgelehnt.
Gilt eine Unfallversicherungssumme als Schmerzensgeld und ist deshalb bei der Grundsicherung geschützt?
Nein, sagt das Gericht. Schmerzensgeld wird wegen immaterieller Schäden geschuldet und soll zusätzlich Genugtuung leisten, während Unfallversicherungsleistungen aus einem Versicherungsvertrag stammen. Der Versicherer ist nicht der Unfallverursacher, sodass eine Genugtuungsfunktion von vornherein fehlt.
Kann der Einsatz wegen „besonderer Härte“ nach § 90 Abs. 3 SGB XII bei Grundsicherung ausgeschlossen sein?
Das ist nur bei atypischen, besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Das Gericht hat im konkreten Fall keine besondere Härte gesehen, weil behinderungsbedingter Mehrbedarf und Erwerbsminderung typische Konstellationen der Grundsicherung sind. Außerdem war die Vermögenshöhe so groß, dass eine zusätzliche Grundsicherung als unbillig angesehen wurde.
Ist die Auszahlung der Unfallversicherung auf das Konto Einkommen oder Vermögen bei Grundsicherung?
Das Gericht hat sie als Vermögen bewertet. Die Leistung ersetzte eine bereits bestehende Forderung gegen den Vater und wurde damit als bloße Vermögensumschichtung verstanden.
Deshalb half auch keine Argumentation, es sei „neues Einkommen“ entstanden, das anders zu behandeln sei.
Spielen kleinere Zuwendungen oder mögliche Rückforderungen im Umfeld bei der Grundsicherung eine Rolle?
Sie können grundsätzlich relevant sein, ändern aber nichts, wenn das Hauptvermögen ohnehin weit über dem Schonvermögen liegt. In diesem Verfahren war die Diskussion um 5.000 Euro nicht ausschlaggebend, weil die Unfallversicherungssumme die maßgebliche Vermögensposition blieb.
Das Gericht musste deshalb nicht vertieft klären, ob insoweit tatsächlich eine durchsetzbare Rückforderung besteht.
Fazit: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung scheitert bei hohem Unfallversicherungs-Vermögen
Das SG Koblenz macht deutlich, dass hohe Kapitalleistungen aus einer privaten Unfallversicherung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen gelten. Eine Gleichstellung mit Schmerzensgeld lehnt das Gericht ab, weil Zweck und Rechtsnatur nicht vergleichbar seien und insbesondere die Genugtuungsfunktion fehle.
Wer über eine solche Summe verfügt, muss nach dieser Entscheidung regelmäßig zuerst das eigene Vermögen einsetzen, bevor Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht kommt.




