Will ein mittelloses Kind aufgrund einer erlittenen frühkindlichen Hirnschädigung eine Entschädigung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler einklagen, müssen die unterhaltspflichtigen Eltern hierfür zunächst einen Prozesskostenvorschuss zahlen.
Die Eltern schulden diesen aber nur, wenn sie leistungsfähig sind, ihr Selbstbehalt erhalten bleibt und eine mögliche zu berücksichtigende Immobilie verkauft werden kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 2. Juni 2026 (Az.: VI ZB 90/23). Sei dies nicht der Fall, komme ein Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht.
Der heute 14-jährige Kläger aus dem Raum Göttingen hatte bei seiner Geburt eine frühkindliche Hirnschädigung erlitten. Er wurde in den Pflegegrad 5 eingestuft. Wegen vorgebrachter Behandlungs- und Aufklärungsfehler klagte er auf Entschädigung und Schmerzensgeld.
Das Landgericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe und verpflichtete ihn, diese in monatlichen Raten von 100 Euro zurückzuzahlen. Die Klage selbst wies das Gericht später ab.
Prozesskosten beantragt
Um dagegen Berufung einlegen zu können, beantragte der Kläger erneut Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig lehnte dies nun ab. Zum einen sei die Berufungsfrist abgelaufen, zum anderen habe der Kläger nicht die Vermögenspositionen seiner Eltern offengelegt. Diese seien als Unterhaltspflichtige zunächst für einen Prozesskostenvorschuss zuständig. Es fehlten etwa Angaben zu einer bestehenden Immobilie, wie deren Alter und Verkehrswert sowie mögliche Belastungen des Grundstücks.
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Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies darauf, dass das bebaute und der Mutter gehörende Grundstück von der Familie bewohnt werde und Schonvermögen darstelle. Es sei auch nicht verwertbar, da es Wohnungsrechte der Eltern der Mutter gebe.
Das OLG wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zudem seien die Werte der Immobilie und des Grundeigentums weder angegeben noch belegt, rügte das Gericht.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg. Der Kläger sei in seinem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt worden. Er habe vor Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, so dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Nach der vom Landgericht gewährten Prozesskostenhilfe habe der Kläger auch damit rechnen können, dass diese ihm erneut gewährt werde.
BGH: Bei fehlender Leistungsfähigkeit Prozesskostenhilfe möglich
Grundsätzlich müssten unterhaltspflichtige Eltern aber ihrem Kind für eine Klage einen Prozesskostenvorschuss gewähren. Hierfür müsse der Unterhaltspflichtige aber leistungsfähig sein. Der Kostenvorschuss von hier rund 34.000 Euro dürfe nicht dazu führen, dass der Selbstbehalt der Eltern gefährdet werde. Hier habe der Kläger auch dargelegt, dass das Vorliegen eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zweifelhaft sei und in absehbarer Zeit nicht realisierbar wäre.
Der Kläger habe dies mit einem Grundbuchauszug und dem darin verzeichneten Wohnrecht der Großeltern belegt. Für das Berufungsverfahren könne der Kläger damit erneut Prozesskostenhilfe beantragen, gegebenenfalls unter Anordnung von Ratenzahlungen.




